Entscheidung
2 ARs 322/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021B2ARS322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021B2ARS322.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 322/21 2 AR 223/21 vom 13. Oktober 2021 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u.a. vertreten durch: Rechtsanwältin hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 55 StVK 445/21 und 446/21 Landgericht Bonn 71 StVK 375/21 und 376/21 Landgericht Siegen 664 Js 320/17 V Staatsanwaltschaft Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 beschlossen: Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 – 22 KLs 31/17 – und des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 – 55 Ds 43/15 – nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen ist das Landgericht Bonn ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Siegen strei- ten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist. 1. Das Landgericht Bonn hat gegen den Verurteilten am 21. Februar 2018 ‒ 22 KLs 31/17 ‒ wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Diese wurde ab dem 30. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt E. vollstreckt. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht Brühl hatte zuvor gegen den Verurteilten am 9. Juni 2015 ‒ 55 Ds 43/15 ‒ wegen versuchten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von neun Mo- naten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Land- gericht Bonn hat die Bewährung mit Beschluss vom 31. Mai 2019 widerrufen. 2. Aufgrund des zum 16. September 2021 anstehenden Ablaufs von zwei Dritteln der verhängten Strafen in beiden Vollstreckungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 15. Juni 2021 bei der Justizvollzugsanstalt E. einen Führungsbericht zur Vorbereitung einer Antragstellung nach § 57 Abs. 1 StGB angefordert. Der Bericht vom 8. Juli 2021, der eine positive Entlassungsprognose enthielt, ging allerdings erst am 2. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Bonn ein. Bereits am 27. Juli 2021 war der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt worden. 3. Mit am 12. August 2021 der Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Bonn zugeleiteter Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Bonn eine be- dingte Reststrafenaussetzung befürwortet. Dem zwischenzeitlich gestellten An- trag des Verurteilten auf Bewährungsaussetzung des Strafrestes nach Verbü- ßung von zwei Dritteln trat die Staatsanwaltschaft Köln – ohne Kenntnis der Stel- lungnahme der JVA E. – mit am 27. August 2021 beim Landgericht Siegen eingegangener Verfügung entgegen. Das Landgericht Bonn hat seine ört- liche Zuständigkeit verneint und beide Vollstreckungshefte mit Verfügung vom 15. September 2021 dem Landgericht Siegen übersandt. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat sich das Landgericht Siegen für örtlich unzuständig er- klärt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Bonn (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und 3 4 5 6 - 4 - Siegen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) zur Entscheidung des Zuständig- keitsstreits berufen. 2. Für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu- ständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt E. liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, aufgenommen war. Die Verlegung des Verurteilten am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt A. steht dem nicht entgegen. In seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 2021 hat der Generalbundesan- walt u.a. ausgeführt: „Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Strafvollstreckungs- kammer schon dann mit der Entscheidung über die Reststrafenausset- zung konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgeb- liche Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB herannaht. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer bislang untätig geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‒ 3 Ws 476/07, NStZ- RR 2008, 29, OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 ‒ 3 (s) Sbd I - 10/14, juris Rn. 13 ff.; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18; Coen in: BeckOK-StPO, 40. Ed. 1. Juli 2021, § 462a Rn. 5; Nestler in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18, jeweils m. w. N.). Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aus- setzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 7 8 - 5 - ‒ 2 ARs 377/13, juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisheri- gen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ‒ 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171). Zwar ist bislang nicht einheitlich entschieden, wann der maßgebliche Zeit- punkt nach § 57 StGB „herannaht“ (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 15). In- des setzt das Interesse an einer sachgerechten Entlassungsvorbereitung eine so frühzeitige Entscheidung voraus, dass die Entlassung des Verur- teilten bei Eintritt der Aussetzungsreife möglich ist. Bei der Bemessung der hierfür erforderlichen Vorbereitungszeit ist auch ein möglicherweise durch- zuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. OLG Frank- furt am Main, a. a. O., m. w. N.). Hieran gemessen ist das Landgericht Bonn noch als mit der Sache befasst anzusehen, da die Vorlaufzeit der Entscheidung der Reststrafenausset- zung schon vor der Verlegung des Verurteilten am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt A. begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt angefordert und er- stellt worden. Mit dessen Zugang wäre unter üblichen Umständen noch vor der Verlegung des Verurteilten zu rechnen gewesen (vgl. hierzu: OLG Hamm, a. a. O., Rn. 15). Dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung noch ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sein würde, war vorliegend konkret zu besorgen, weil die Staatsanwaltschaften Köln und Bonn diver- gierende Anträge gestellt haben. Aus denselben Gründen kommt ‒ entgegen der Ansicht des Landgerichts Bonn (VH Bl. 93) ‒ eine Befassung des Landgerichts Siegen seit dem 27. August 2021 nicht in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt eine rechts- kräftige Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB bis zum maßgeblichen zwei- - 6 - Drittel-Termin am 16. September 2021 erst Recht nicht (mehr) gewährleis- tet war.“ Dem tritt der Senat bei. Franke Appl Zeng RiBGH Dr. Grube ist dienstlich verhindert und kann nicht unter- zeichnen. Franke Schmidt 9