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Entscheidung

2 StR 294/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR294.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/21 vom 13. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am 13. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 17. Februar 2021 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Höhe des Einziehungsbetrages von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vier- facher Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Es hat ferner die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 400,00 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu- gunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages 1 2 3 - 3 - von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte in dieser Höhe Bargeld und Wertgegenstände gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ö. erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel gebo- ten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2021 – 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung be- darf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Marburg, 17.02.2021 - 1 KLs 4 Js 7608/19 4 5