Entscheidung
4 StR 270/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021B4STR270.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270/21 vom 13. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 17. März 2021 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange- klagte in dem Fall B.I.2.C.7 der Urteilsgründe wegen Dieb- stahls und in den Fällen B.I.2.C.8 der Urteilsgründe we- gen Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An- geklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefähr- lichem Eingriff in den Straßenverkehr, des unerlaub- ten Entfernens vom Unfallort, der gefährlichen Körper- verletzung, der Beleidigung, des vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis, der Sachbeschädigung, des Betrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Betrugs in 10 Fällen, davon in einem - 3 - Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis und des unerlaubten Führens von Schuss- waffen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend ge- ändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 774 Euro angeordnet wird; die da- rüber hinausgehende Einziehung entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse 9/10. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisions- verfahren wird abgesehen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und „vorsätzlichem Eingriff in den Stra- ßenverkehr“, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, gefährlicher Körperverlet- zung, Beleidigung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädi- gung, Betrugs in 16 Fällen, wobei es in 10 Fällen beim Versuch blieb, und in ei- nem dieser Fälle in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis so- wie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer- 1 - 4 - laubnis und vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen zu einer ein- heitlichen Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 8.964 Euro angeordnet. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Seine hierge- gen gerichtete Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Tei- leinstellung des Verfahrens und einer Änderung des Schuldspruchs sowie der Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz. Im Übrigen ist sie unbegrün- det. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen B.I.2.C.7 und B.I.2.C.8 der Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift genannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Zugleich war die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen um die Erträge aus den eingestellten Fällen herabzuset- zen. Die sich daran anschließende teilweise Überbürdung der allein die Einzie- hung betreffenden notwendigen Auslagen beruht auf einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 2 i.V.m. § 464d StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.). 2. Die Teileinstellung des Verfahrens Iässt den Ausspruch über die ein- heitliche Jugendstrafe unberührt. Die Jugendkammer hat sowohl das Vorliegen schädlicher Neigungen, als auch die besondere Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG bejaht. Dabei hat sie, wie auch bei der maßgeblich an erzieherischen Gesichtspunkten orientierten Strafbemessung, das Gesamtbild der vielfältigen Straftaten des Angeklagten und seine Persönlichkeit zugrunde gelegt. Soweit der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs in die 2 3 - 5 - Strafbemessung eingeflossen sind, hat sich die Jugendkammer – wie schon bei der Bejahung der besonderen Schuldschwere – in erster Linie auf die als ver- suchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr bewertete Tat gestützt. Der Senat vermag daher auszuschließen, dass die Jugendkammer vor dem Hintergrund der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten sowohl für die Beurteilung der Schuld, als auch der Persönlichkeit des Angeklagten her- angezogen werden dürfen, sofern sie – wie hier – strengbeweislich in der Haupt- verhandlung festgestellt worden sind (vgl. Teßmer in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 154 Rn. 98 mwN). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 17.03.2021 - 3 Ks 5/20 20 Js 499/20 4