OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 43/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021BIXZB43
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021BIXZB43.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/21 vom 13. Oktober 2021 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 13. Oktober 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2021, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge- richts Charlottenburg vom 14. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die von dem Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ableh- nungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zu- gelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch 1 2 - 3 - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht er- öffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Soweit der Schuldner die Kostenentscheidung des angefochtenen Be- schlusses beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Haupt- sache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO, § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 3 - 4 - - VI ZB 27/11, MDR 2012, 795 Rn. 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 99 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 4). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.01.2020 - 36s In 4689/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2021 - 84 T 72/20 -