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Entscheidung

XI ZB 14/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZB14.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/21 vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die H. GmbH, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbe- schwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 (13 Kap 5/19), berichtigt durch Beschluss vom 10. August 2021, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 14/21) durch die Musterbeklagten und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2021 im Rubrum berichtigt worden ist. Der Musterentscheid ist am 19. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Muster- entscheid haben die Musterbeklagten und der Musterkläger Rechtsbeschwerde 1 - 3 - eingelegt. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind am 1. September 2021, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 2. September 2021 ein- gegangen. II. Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbe- schwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwer- degegner. Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbe- klagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten be- stimmt. Die Musterbeklagte zu 2 bleibt als Rechtsbeschwerdeführerin am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Mus- terbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegeg- nerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). 2 3 4 - 4 - III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwer- deführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2018 - 412 HKOH 1/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 5/19 - 5 6