Entscheidung
3 StR 223/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201021B3STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201021B3STR223.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 223/21 vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 12. Februar 2021, soweit es die Angeklagte betrifft, a) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass 51,6 Gramm Marihuana eingezogen werden, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. B. 3. der Ur- teilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen drei Fällen des Bandenhan- dels mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte 52,87 Gramm 1 - 3 - Marihuana eingezogen. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die im Fall II. B. 3. der Urteilsgründe auf den Straf- ausspruch beschränkt ist, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. Die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. B. 3. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich dargelegt: "1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA Bl. 24) wurden bei der Angeklagten bei einer Durchsuchung am 29. Mai 2019 insgesamt 11,82 Gramm Marihuana sichergestellt, welches zum Eigenkonsum bestimmt war. Den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Rauschmittel hat das Landgericht nicht zahlen- mäßig bestimmt, sondern nur als von "durchschnittlicher Quali- tät" umschrieben. 2. Weil die Strafkammer es versäumt hat, den Wirkstoffgehalt des Marihuanas konkret festzustellen und dieser sich auch dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen lässt (UA Bl. 45 f.), kann die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten keinen Bestand haben. a) Solcher Feststellungen bedarf es bei einer Betäubungsmit- telstraftat regelmäßig, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 53/21 mwN). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, ist die Wirkstoff- menge oder der Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zwei- felssatzes festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19). Eine Umschreibung in allge- meiner Form reicht hingegen nicht aus. 2 3 - 4 - b) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei kon- kreten Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Wirkstoff- menge eine niedrigere Einzelstrafe zugemessen hätte, so- dass die Einzelstrafe aufzuheben ist." Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung der im Fall II. B. 3. festgesetzten Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen sind möglich und im Hinblick auf Wirkstoffmenge und -gehalt auch geboten. III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf- grund der Revisionsrechtfertigung keinen der Angeklagten nachteiligen Rechts- fehler ergeben. IV. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Marihuanas bedarf aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 12.02.2021 - 9 KLs 2040 Js 28751/17 jug (2) 4 5 6