Entscheidung
I ZB 18/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201021BIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201021BIZB18.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/21 vom 20. Oktober 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Wille beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2021 auf- gehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. Mai 2020 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin H. vom 8. April 2020 - DR II 394/20 - wird aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf wegen einer Geldforde- rung. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A. B. N. GmbH bezeichnet. Am 26. Juli 2019 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld die Umfirmierung der Schuldnerin in A. S. GmbH eingetragen. In der Folgezeit erteilte der Gläubiger der Gerichtsvollzieherin einen Auf- trag zur Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Im Vollstreckungs- auftrag war die Schuldnerin noch als A. B. N. GmbH ausge- wiesen. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermö- gensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter der A. B. N. 1 2 - 3 - GmbH auf den 8. April 2020. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin wurden der Schuldnerin am 19. März 2020 zugestellt. Die Schuldnerin blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögens- auskunft fern. Die Gerichtsvollzieherin holte einen Handelsregisterauszug ein. Mit Schreiben vom 8. April 2020 kündigte sie der nunmehr als A. S. GmbH bezeichneten Schuldnerin an, sie werde diese nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das Amtsge- richt zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde einge- legt. Sie hat das Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vorgelegt, mit dem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltlos erklärt, die vorläufige Vollstreck- barkeit angeordnet und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstre- ckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden ist. Im Laufe des Beschwerde- verfahrens hat die Schuldnerin beim Amtsgericht einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt. Der Gläubiger hat daraufhin den Vollstreckungsauftrag zurückgenom- men. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu- rückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Schuldnerin ihr Begehren auf Aufhebung der Eintragungsanordnung weiter. Ferner beantragt sie die Löschung ihrer zwischenzeitlich vom zentralen Vollstreckungsgericht veranlassten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis seien gegeben. Die Schuldnerin habe den Termin zur Abnahme der Vermögensaus- kunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen. Ihre Umfirmierung ändere daran nichts, weil sich die Gerichtsvollzieherin anhand des eingeholten Handelsregisterauszugs von der Personenidentität überzeugt habe. Die Rück- 3 4 5 - 4 - nahme des Vollstreckungsauftrags stehe der Eintragung in das Schuldnerver- zeichnis nicht entgegen. Bei dem Eintragungsverfahren handele es sich nicht um ein kontradiktorisches, sondern um ein einseitiges Verfahren, das im Interesse der Allgemeinheit den Rechtsverkehr über kreditunwürdige Schuldner informie- ren solle. Die von der Schuldnerin hinterlegte Sicherheit stelle ebenfalls kein Ein- tragungshindernis dar. Sie sei mit den Eintragungshindernissen der vollständigen Befriedigung des Gläubigers, einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO oder einer Stundungsabrede nicht vergleichbar, weil ihr keine Erfül- lungswirkung oder eine sonstige materiell-rechtliche Wirkung zukomme. III. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat teilweise Erfolg. 1. Soweit sie sich gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollziehe- rin richtet, ist die Rechtsbeschwerde aufgrund ihrer Zulassung durch das Be- schwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übri- gen zulässig. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, soweit die Schuld- nerin die Löschung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begehrt. Weder das zentrale Vollstreckungsgericht noch das Beschwerdegericht haben eine ab- lehnende Entscheidung über die vorzeitige Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 3 ZPO getroffen, die einem Rechtsmittel der Schuldnerin zugänglich sein könnte. 2. Die gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin gerichte- te Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist begründet. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintra- gung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht vor. a) Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht 6 7 8 9 - 5 - nachgekommen ist. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldnerverzeich- nis soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners - etwa wegen seines unentschuldigten Fernbleibens zu dem dazu bestimmten Termin - nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt (Begrün- dung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37). b) Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung angeordnet, der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin habe den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumt. Dage- gen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat zu Recht dem Umstand keine Be- deutung beigemessen, dass in dem Vollstreckungsauftrag und der Terminsla- dung zur Abgabe der Vermögensauskunft die frühere Firma der Schuldnerin an- gegeben war. aa) Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommenen Partei mit der in der Vollstre- ckungsklausel genannten Partei im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei fest- stellt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 und 13). bb) Im Streitfall hat die Gerichtsvollzieherin anhand eines Handelsregis- terauszugs festgestellt, dass es sich bei der A. S. GmbH, der die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt worden ist, ungeach- tet ihrer abweichenden Firma um dieselbe juristische Person handelt wie die im Vollstreckungstitel und im Vollstreckungsauftrag des Gläubigers angeführte A. B. N. GmbH. Dass der Gerichtsvollzieherin der Handelsregis- terauszug im Zeitpunkt der Terminsladung noch nicht vorlag, ist unschädlich. Der 10 11 12 - 6 - Schuldnerin war aufgrund der Angabe des Vollstreckungstitels in der Ladung be- kannt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen sie richtete. Dann aber genügte die nachträgliche Vergewisserung der Gerichtsvollzieherin, dass die Ladung an die zutreffende juristische Person gerichtet war (zur Heilung eines Zustellungs- mangels vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 48/15, NJW-RR 2017, 57 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 1988, 700). c) Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags seitens des Gläubigers und die von der Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstre- ckung hinterlegte Sicherheit stünden der Anordnung der Eintragung der Schuld- nerin in das Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts haben die Parteien hierdurch Eintragungshindernisse begrün- det. aa) Das Beschwerdegericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerver- zeichnis keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Voll- streckungsmaßnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens darstellt. Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durch- geführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünf- ten über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 37; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22). Aus diesem Rechtscharakter des Eintragungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass es nach der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Disposition der Parteien entzogen ist. Die Eintragungsanordnung ist Bestand- teil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Voll- 13 14 15 - 7 - streckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Ein- tragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13 und 15). Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass noch während des Widerspruchs- und Beschwerdever- fahrens über die Eintragungsanordnung von den Parteien veranlasste tatsächli- che Veränderungen ein Eintragungshindernis begründen können (vgl. BT- Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 26). Die allgemeinen Voll- streckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintra- gungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Wal- ker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a). bb) Anhand dieser Maßstäbe hat der Umstand, dass der Gläubiger im Be- schwerdeverfahren den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, der von der Gerichtsvollzieherin angeordneten Eintragung der Schuldnerin in das Schuldner- verzeichnis die Grundlage entzogen. Der Gläubiger kann den Vollstreckungsauf- trag jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zurücknehmen (MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802c Rn. 3). Hierdurch entfällt eine Voll- streckungsvoraussetzung und wird die Zwangsvollstreckung unzulässig (BeckOK.ZPO/Ulrici, 42. Edition [Stand 1. März 2021], § 753 Rn. 13). Die ge- troffenen Vollstreckungsmaßnahmen sind wegen Wegfalls des die Zwangsvoll- streckung legitimierenden Auftrags aufzuheben (Wieser, NJW 1988, 665, 666; Walker/Vuia in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 753 ZPO Rn. 12; Münch- Komm.ZPO/Heßler aaO § 753 Rn. 42). Fällt der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldner- verzeichnis daher nicht mehr in Betracht (vgl. AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272 [juris Rn. 18 f.]; aA LG Bückeburg, Beschluss vom 29. August 2013 - 4 T 58/13, juris Rn. 13; BeckOK.ZPO/Fleck, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 882c Rn. 1). 16 - 8 - cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die von der Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit habe kein Eintra- gungshindernis geschaffen, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. (1) Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zählt auch das Fehlen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 775 ZPO (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 19). Ein solches Vollstreckungshindernis lag im Zeitpunkt der Be- schwerdeentscheidung aufgrund des von der Schuldnerin hinterlegten Geldbe- trags vor. Nach § 775 Nr. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich er- gibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Zugleich sind nach § 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Schuldnerin im Besitz einer öffentlichen Urkunde über den hinterlegten Geldbetrag ist. (2) Das danach vorliegende Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO steht der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis entge- gen. Der Senat hat entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossen haben, als Voll- streckungshindernis nach § 775 Nr. 4 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis hindert (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 30). Nichts Anderes gilt für eine vom Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung, die nach § 775 Nr. 3 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung als Beispiele für ein Eintragungshindernis den vom Schuldner erbrachten Nachweis der vollstän- digen Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO anführt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Entgegen der Annah- me des Beschwerdegerichts hat der Gesetzgeber es für ein Eintragungshindernis 17 18 19 20 - 9 - nicht als unabdingbar angesehen, dass der in Rede stehenden Handlung hin- sichtlich der zu vollstreckenden Forderung eine Erfüllungswirkung oder eine son- stige materiell-rechtliche Wirkung zukommt. Eine unter Mitwirkung des Gerichts- vollziehers getroffene Parteivereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO hat den Cha- rakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28; Hergenröder, DGVZ 2012, 105, 115 f.; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11). Der Gesetzgeber hat den mit einer sol- chen Vereinbarung verbundenen Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO für maßgeblich erachtet, um ein Eintragungshindernis zu begründen (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28). Einem Vollstre- ckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO kommt eine darüber hinausgehende voll- streckungsrechtliche Wirkung zu, indem es nicht nur die weitere Vollstreckung aufschiebt, sondern nach § 776 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der bereits getroffe- nen Vollstreckungsmaßnahmen führt. IV. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin aufzuheben. 21 - 10 - Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere ist der Gläu- biger auch mit Blick auf das Obsiegen der Schuldnerin nicht mit Kosten des Ver- fahrens zu belasten, weil es sich bei dem Eintragungsverfahren um ein einseiti- ges, im Interesse nicht des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführ- tes Amtsverfahren handelt (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 32). Als Kostenschuldner kommt allenfalls der der Eintragung widersprechende Schuldner selbst in Be- tracht (BT-Drucks. 16/10069, S. 56). Koch Schwonke Feddersen Pohl Wille Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 28.05.2020 - 117 M 295/20 - LG Krefeld, Entscheidung vom 12.02.2021 - 7 T 87/20 - 22