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Leitsatz

XII ZB 314/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB314.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 314/21 vom 20. Oktober 2021 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 16, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1; ZPO § 189 Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen ent- sprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 - FamRZ 2021, 1662). BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21 - LG Chemnitz AG Aue-Bad Schlema - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2021 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 die Unterbrin- gung des Betroffenen längstens bis zum 14. Januar 2022 und eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst unterbringungsähnlichen Maßnahmen genehmigt. Der Beschluss ist dem Betroffenen, der mit der Unterbringung nicht ein- verstanden ist, am 15. Januar 2021 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Mit einem am 3. Juni 2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. Mai 2021 hat der Betroffene Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt, die das Landgericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen hat. 1 2 - 3 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgelaufen war. 1. Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt wer- den, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekannt- gabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Rege- lungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Die Entscheidung in einer Betreuungs- oder Unterbrin- gungssache ist dem Betroffenen dabei persönlich und unter Ausschluss der Er- satzzustellung an den Betreuer zuzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 - FamRZ 2021, 1662 Rn. 5 f. mwN). Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die ein- monatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 3 4 5 6 - 4 - FamFG in Lauf gesetzt wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung entspre- chend § 189 ZPO kommt nur bei vorliegendem Zustellungswillen in Betracht. Die formgerechte Zustellung muss hierfür vom Gericht wenigstens angestrebt wor- den sein. Am erforderlichen Zustellungswillen fehlt es indessen, wenn das Ge- richt von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung absieht und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet (Se- natsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 - FamRZ 2021, 1662 Rn. 7 f. mwN). Die Beschwerdefrist ist danach im vorliegenden Fall nicht in Gang gesetzt worden, weil das Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet hat. Eine Heilung scheidet wegen des fehlenden Zustellungswillens aus. Die von dem Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde war somit recht- zeitig (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Da das Landgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, ist das Verfahren an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dass inzwischen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt ist und das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Genehmigung der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, steht dem nicht entgegen. Dem Betroffenen wird in der Beschwerdeinstanz vielmehr Gelegenheit zu geben sein, seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG umzustel- len, was er in der Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der ärztlichen Zwangsmaßnahme bereits angekündigt hat. 7 8 9 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Aue-Bad Schlema, Entscheidung vom 15.01.2021 - H 2 XVII 118/20 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2021 - 3 T 246/21 - 10