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Entscheidung

2 StR 103/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR103.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung sowohl die Revisionsbegründungs- schrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des General- bundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandun- gen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungs- antrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Na- tur des Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Das Schweigen des Se- nats auf Rechtsausführungen eines Verteidigers in dessen Gegenerklärung of- fenbart vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbun- desanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräf- ten. Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentli- chen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (st. 1 2 3 - 3 - Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 03.12.2020 - 4 KLs 602 Js 32679/19 (2)