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Entscheidung

4 StR 214/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR214.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214/21 vom 27. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 18. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten. 2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Oktober 2019 we- gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der der Ange- klagte allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Ver- fahrensverzögerung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1 2 3 - 3 - 3. Von der verhängten Jugendstrafe sind indes drei Monate für vollstreckt zu erklären, weil das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist we- gen des Verlusts der Originalakten unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK um etwa eineinhalb Jahre verzögert worden ist. a) Das Verfahren ist dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wor- den, dass die nach Übermittlung an die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 in Verlust geratenen Originalakten erst ab Mai 2021 teilweise rekonstruiert und die Ersatzakten dem Generalbundesanwalt am 28. Juni 2021 vorgelegt worden sind. Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, sind die am 14. Septem- ber 2021 dem Generalbundesanwalt vorgelegten teilrekonstruierten Akten am 30. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 12. Oktober 2021 sind die Ende September 2021 aufgefundenen Originalakten dem Bundes- gerichtshof vorgelegt worden. Insgesamt hat sich nach Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist dadurch eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14). b) Auch bei Verzögerungen im Jugendstrafverfahren ist eine Kompensa- tion bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz jedenfalls für die – hier vorliegende – sowohl auf schädliche Neigungen als auch auf die Schwere der Schuld gestützte Jugendstrafe in der Weise zu gewähren, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststel- lung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17). Nach der Rechtsprechung des 4 5 6 - 4 - Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzöge- rung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grund- sätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 7. Juni 2011 – 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ver- fahrensverzögerung 41 mwN). c) Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa einein- halb Jahren als angemessen. Diese Kompensation kann der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; Be- schluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 18.10.2019 ‒ 5 KLs - 113 Js 62/19 - 8/19 7