Entscheidung
VII ZR 264/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:271021BVIIZR264
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:271021BVIIZR264.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 264/20 vom 27. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2021 durch die Einzelrichterin Dr. Brenneisen beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf 97.759 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2020 beauftragt, welches ihn mit 97.759 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von 62.758,39 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2021 die Nicht- zulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 62.758,39 € festgesetzt. 1 2 3 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entspre- chen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Kläger erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechts- mittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Ober- landesgerichts Frankfurt begründete Beschwer in Höhe von 97.759 €. Diese ent- spricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren. 4 5 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Brenneisen Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.06.2019 - 1 O 417/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.10.2020 - 6 U 116/19 - 6