Entscheidung
4 StR 118/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:281021U4STR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:281021U4STR118.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 118/21 vom 28. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto- ber 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin ‒ in der Verhandlung ‒ als Vertreterin der Nebenklägerin N. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Tatkomplex II. B. verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. a) Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeich- nete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. b) Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Ne- benklägerin gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2020 enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Hamm berufen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexuel- ler Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätz- licher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsan- waltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die im Tat- komplex II.B. festgestellten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin N. be- schränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich ferner mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die unterbliebene Entschei- dung über die Auslagen der Nebenklage im angegriffenen Urteil. Der Angeklagte rügt mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision der Ne- benklägerin ist unzulässig; zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist der Senat daher nicht beru- fen. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. I. Das Landgericht hat ‒ soweit für die Entscheidung von Bedeutung ‒ fol- gende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Tatkomplex II. A. a) Der Angeklagte verabredete für den 3. Februar 2020 über ein Internet- portal mit der Zeugin S. und ihrer Freundin, der Zeugin G. , ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen gegen ein Entgelt in Höhe von 1.500 €. In 1 2 3 4 5 - 5 - seiner Wohnung angekommen entkleideten sich der Angeklagte und die Zeugin- nen bis auf die Unterwäsche und unterhielten sich zunächst. Der Angeklagte, der im Verlaufe der Nacht von beiden Zeuginnen unbemerkt die Wohnungstüre von innen verschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte, trank erhebliche Men- gen Wodka, während die Zeuginnen einige Gläser eines Mixgetränks zu sich nahmen. Im weiteren Verlauf des Geschehens entsprach die Zeugin S. der Bitte des Angeklagten und urinierte auf ihn. Als der Angeklagte die beiden Zeu- ginnen aufforderte, in sein Schlafzimmer zu gehen, und sie wahrnahmen, dass er die Wohnungstür verschlossen hatte, reagierten beide „panisch“. Der Ange- klagte wurde daraufhin plötzlich aggressiv, ohrfeigte beide Zeuginnen nacheinan- der mit der flachen Hand (Taten 1 und 2) und drohte der Zeugin S. , die ver- suchte, über ihr Mobiltelefon die Polizei zu verständigen, sie totzuschlagen, wenn sie das Telefon nicht weglege. Schließlich gelang es ihr, den Angeklagten zum Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen. Daraufhin flohen beide Zeuginnen aus der Wohnung und verständigten die Polizei. b) Der Angeklagte hat die Ohrfeigen eingeräumt. Rechtlich hat die Straf- kammer die Taten als tatmehrheitliche Vergehen der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB gewürdigt und ‒ ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ‒ Einzelstrafen von jeweils einem Monat verhängt. 2. Tatkomplex II. B. a) Am 2. März 2020 nahm der Angeklagte wiederum über eine Internet- plattform Kontakt zu der Nebenklägerin N. auf und verabredete mit ihr ein Treffen noch am selben Abend zur Vornahme sexueller Handlungen gegen ein Entgelt. Er holte die Nebenklägerin gegen 20.30 Uhr ab und fuhr mit ihr zu seiner Wohnung; dabei ging der Angeklagte davon aus, im Verlaufe der Nacht seinen 6 7 8 - 6 - sexuellen Vorlieben entsprechend auch sadomasochistische bzw. mit Urinspie- len verbundene sexuelle Handlungen gegen Zahlung einer Belohnung durchfüh- ren zu können. Zunächst trank der Angeklagte Alkohol; auch die Nebenklägerin, die be- reits zuvor einen Joint geraucht hatte, nahm Alkohol zu sich. Im Verlaufe des Abends kam es zum einvernehmlichen Austausch von Küssen und zur Durch- führung des Oralverkehrs an dem Angeklagten. Nach dem Konsum eines weite- ren Joints wurde der Nebenklägerin übel und sie übergab sich im Badezimmer. Der Angeklagte trug sie schließlich in das Wohnzimmer und legte sie auf ein Sofa. Dort übergab sich die Nebenklägerin erneut. Den Versuch des Angeklag- ten, sie mit einem Tuch zu säubern, wehrte diese mit einer Handbewegung ab, die der Angeklagte als gegen ihn gerichtete Schlagbewegung missdeutete. Er geriet hierüber in Wut und führte mit dem Rücken seiner rechten Hand eine Schlagbewegung gegen das Gesicht der Nebenklägerin aus, die sie am linken Auge traf und Schmerzen verursachte (Tat 3). Anschließend schlief die Zeugin etwa zwei Stunden auf dem Sofa. Als sie gegen 3.00 Uhr erwachte, begaben sich beide zur Vornahme wei- terer sexueller Handlungen in das Schlafzimmer. Auf dem Weg dorthin entschul- digte sich der Angeklagte für die vorangegangene Misshandlung und bat sie, den Vorfall für sich zu behalten. Dies sagte die Zeugin zu, forderte jedoch ein Schwei- gegeld. Darüber geriet der Angeklagte erneut in Wut und Zorn und schlug etwa vier bis fünf Mal heftig mit der Faust in das Gesicht der Nebenklägerin (Tat 4). Im Anschluss daran fasste er den Entschluss, gegen den Willen der Ne- benklägerin zur eigenen sexuellen Erregung bzw. Luststeigerung sadomasochis- tische Sexualpraktiken an ihr auszuführen, um sie zu unterwerfen und zu demü- tigen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses fixierte er ihre Fußgelenke mit Kabelbindern an das Bett. Anschließend fügte er ihr mit einem „Cuttermesser“ mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an Brüsten und Bauch zu, um sich 9 10 11 - 7 - sexuell zu erregen. Neben den Schnittverletzungen trug die Nebenklägerin durch das zu einem späteren Zeitpunkt eigenhändig oder durch den Angeklagten er- folgte Lösen der Kabelbinder mit Hilfe eines Feuerzeugs Brandverletzungen an den Fußgelenken davon (Tat 5). Die Nebenklägerin erlitt Schnittverletzungen an Brust und Bauch und trug erhebliche Verletzungen im Gesicht, darunter eine Orbitabodenfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur, davon. Im Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 5. Mai 2020 befand sie sich wegen einer auf dem Tatgeschehen beruhenden posttraumati- schen Belastungsstörung in stationärer Behandlung. b) Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin geschlagen zu ha- ben, jedoch bestritten, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenom- men und sie mit einem Messer verletzt zu haben. Diese Einlassung hat das Land- gericht für widerlegt erachtet und ist den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, so- weit diese in den Angaben des Angeklagten selbst oder in dem objektiven Spu- renbild eine Bestätigung fanden. Im Übrigen hat es die Aussage der Nebenklä- gerin als nicht belastbar angesehen und insbesondere nicht festzustellen ver- mocht, dass der Angeklagte die von der Nebenklägerin geschilderten weiteren, auch mit Penetrationen verbundenen sexuellen Handlungen beging. c) Rechtlich hat das Landgericht das Tatgeschehen zum Nachteil der Ne- benklägerin als zwei tatmehrheitliche Körperverletzungen (§§ 223 Abs. 1, 53 StGB) sowie als besonders schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung („§§ 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 1“ [richtig: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB], 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) gewertet. Unter Zu- grundelegung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB hat es Einzelstrafen von einem Monat (Tat 3) und zehn Mo- naten (Tat 4) verhängt. Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Tat 5 hat es unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds verminderter Schuldfähig- keit (§ 21 StGB) einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB 12 13 14 - 8 - angenommen und innerhalb des sonach eröffneten Strafrahmens eine Freiheits- strafe von vier Jahren verhängt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt- schaft ist wirksam auf den Tatkomplex II. B. beschränkt und hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie ist lückenhaft. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Tat- komplex und entzieht der Gesamtstrafe sowie der Entscheidung über die unter- bliebene Maßregelanordnung die Grundlage. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revi- sionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unter- laufen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Lücken auf- weist, widersprüchlich oder unklar ist, wenn die Beweiserwägungen gegen die Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstoßen oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen ge- stellt werden. 2. Gemessen hieran hält die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie ist lückenhaft, soweit das Landgericht der Aussage der Ne- benklägerin nur teilweise gefolgt ist und deshalb die Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 StGB als nicht erwiesen erachtet hat. a) Das Landgericht ist den belastenden Angaben der Nebenklägerin nur insoweit gefolgt, als sie in den teilgeständigen Angaben des Angeklagten selbst oder in objektiven Beweismitteln eine Stütze fanden. Zwar ist das Tatgericht von 15 16 17 18 - 9 - Rechts wegen nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 ‒ 3 StR 436/15, Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332). Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 ‒ 5 StR 391/19, NStZ-RR 2020, 89). Eine solche Beweis- würdigung bedarf jedoch besonders eingehender Begründung. Hieran fehlt es. b) Die Urteilsgründe lassen bereits die erforderliche umfassende Würdi- gung des Inhalts der Aussage der Nebenklägerin vermissen. Die Ausführungen sind auf die ‒ gedrängte ‒ Wiedergabe der Angaben der Zeugin in der Hauptver- handlung beschränkt. Eine sorgfältige Inhaltsanalyse (vgl. zu den insoweit beste- henden Erfordernissen BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 ‒ 1 StR 299/20, NStZ- RR 2021, 24; Beschluss vom 19. Mai 2020 ‒ 2 StR 7/20, insoweit nicht abge- druckt in NStZ-RR 2020, 321; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 220) fehlt ebenso wie eine Würdigung der Entstehungsgeschichte ihrer Angaben und einer mögli- chen Aussagemotivation. c) Darüber hinaus hat das Landgericht wesentliche Umstände, die für eine uneingeschränkte Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ‒ auch hin- sichtlich der von ihr geschilderten Penetrationen ‒ sprechen könnten, nicht in den Blick genommen. aa) In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, dass die Schilderung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe unter anderem Eiswürfel in ihre Vagina eingeführt, durch die Angaben des Angeklagten jedenfalls teilweise gestützt werden; dieser hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, der Nebenklägerin Eiswürfel gereicht zu haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu ent- nehmen, dass das Landgericht diesen Umstand in seiner Bedeutung als ein die Angaben der Nebenklägerin stützendes Indiz berücksichtigt hat. 19 20 21 - 10 - bb) Ferner hätte das Landgericht in seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung ein- stellen müssen, dass die Geschädigte eine Äußerung des Angeklagten wieder- gab, wonach er sie nicht gehen lassen könne, „weil er sonst wieder ins Gefängnis komme“. Diese unter Berücksichtigung von Vorleben und Hafterfahrung plausible Wiedergabe einer Äußerung des Angeklagten ist in hohem Maße originell, zumal nicht zu erkennen ist, dass die Geschädigte diese spontane Äußerung des ihr zuvor unbekannten Angeklagten erfunden haben könnte. d) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Um- stände. 3. Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Es er- scheint nicht ausgeschlossen, dass sich das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung von den durch die Nebenklägerin beschriebenen weitergehen- den, insbesondere mit einer Penetration verbundenen sexuellen Handlungen zu ihrem Nachteil überzeugt hätte. Dies lässt zwar die Schuldsprüche unberührt, auch wenn hinsichtlich der Tat 5 eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Betracht kommt; denn ungeachtet der abweichenden Tenorie- rung liegt hierin nur eine Erweiterung des Schuldumfangs. Der Senat hebt das Urteil im Tatkomplex II. B. dennoch insgesamt mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufe- nen Tatgericht auf umfassend neuer Grundlage eine widerspruchsfreie Entschei- dung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – 2 StR 439/20 Rn. 36; Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 1 StR 120/15 Rn. 5). 4. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich und entzieht auch der unterbliebenen Maßregelanordnung die Grundlage. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Frage einer Maßre- gelanordnung insbesondere nach § 64 StGB daher auf der Grundlage und unter 22 23 24 25 26 - 11 - Einbeziehung der neu zu treffenden Feststellungen im Tatkomplex II. B. erneut zu prüfen haben. III. Die Rechtsmittel der Nebenklägerin 1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin das Urteil unter ande- rem nicht mit dem Ziel anfechten, dass wegen der Tat eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Die Revisionsbegründung muss daher erkennen lassen, dass die Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Rechtsmittelziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer zur Nebenklage berechtigenden Straftat erstrebt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‒ 6 StR 229/21; vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16 und vom 30. Juni 2011 – 4 StR 241/11 Rn. 6). Hieran fehlt es. Zwar legt die Revisionsbegründungsschrift dar, dass die Revision „mit dem Ziel“ geführt werde, „dass der Angeklagte auch wegen des Anklagevorwur- fes der besonders schweren Vergewaltigung im Sinne des § 177 IV Nr. 1, VIII StGB verurteilt wird“; dabei handelt es sich unter den hier gegebenen Um- ständen jedoch nicht um ein zulässiges Angriffsziel. Der Angeklagte ist im Tat- komplex II. B. Tat 5 der Urteilsgründe der besonders schweren sexuellen Nöti- gung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB) zum Nachteil der Neben- klägerin schuldig gesprochen worden. Bei der Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB, deren Anwendung die Nebenklägerin begehrt, handelt es sich – nicht anders als bei § 177 Abs. 2 StGB aF – nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17 Rn. 2; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 400 Rn. 3a). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das in Betracht kommende Regelbeispiel im 27 28 29 - 12 - Urteilstenor eine eigene Bezeichnung („Vergewaltigung“) erhält; denn dabei han- delt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs, sondern allein der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306). Die Revision der Nebenklägerin ist daher auf das ‒ unzulässige ‒ Ziel ge- richtet, auf den festgestellten Sachverhalt (auch) die Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 ‒ 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306). Gleiches gilt für den Revisionsangriff ge- gen die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB. 2. Da der Senat sich sachlich mit dem Rechtsmittel der Nebenklägerin nicht zu befassen hat, ist er zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Ne- benklage wendet, nicht berufen (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 und vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 mwN). IV. Die Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Der Senat kann offenlassen, ob die Verfahrensrüge fehlerhafter Zurück- weisung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) bereits unzulässig ist, weil sie nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbe- gründet, weil das Landgericht den Beweisantrag mit rechtlich tragfähiger Begrün- dung abgelehnt hat. 30 31 32 33 - 13 - 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Die Verfahrensvoraussetzungen liegen auch hinsichtlich der Taten 3 und 4 zum Nachteil der Nebenklägerin N. vor. Sie hat rechtzeitig Strafan- trag (§ 230 Abs. 1 StGB) gestellt. Zwar ist dies nicht ausdrücklich geschehen. Der fristgerechte Strafantrag liegt aber in der am 27. Mai 2020 beim Landgericht eingegangenen Anschlusserklärung (Bd. II, Bl. 372), in welcher sich die Geschä- digte „der Anklage vom 15.05.2020 als Nebenklägerin angeschlossen“ und damit ihrem Begehren nach Strafverfolgung hinsichtlich des gesamten geschichtlichen Vorgangs, welcher dem Angeklagten zur Last lag (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 – 3 StR 502/84, BGHSt 33, 114, 116), hinreichend Ausdruck verliehen hat. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt vorsorglich das besondere öffent- liche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. b) Die Feststellungen beruhen in beiden Tatkomplexen auf einer tragfähi- gen Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den Tatkomplex II. B. der Urteilsgründe. Die aufgezeigten Begründungsmängel haben sich nicht zum Nachteil des Ange- klagten ausgewirkt. Die Feststellungen zu den Körperverletzungen (Taten 3 und 4) beruhen neben den Angaben der Nebenklägerin auch auf dem Geständ- nis des Angeklagten sowie auf dem objektiven Spurenbild. Die Feststellungen zu der vom Landgericht als besonders schwere sexuelle Nötigung gewerteten Tat 5 sind neben den insoweit für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin mit rechtsfehlerfreier Begründung insbesondere auf die gutachterlichen Ausführun- gen der rechtsmedizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen ge- 34 35 36 - 14 - stützt. Dass sich die Nebenklägerin die tatzeitnah festgestellten Schnittverletzun- gen selbst beigebracht haben könnte, hat das Landgericht tragfähig ausge- schlossen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 12.11.2020 ‒ 36 KLs - 620 Js 216/20 - 22/20