Entscheidung
1 StR 291/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:021121B1STR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:021121B1STR291.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 291/21 vom 2. November 2021 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Karlsruhe vom 22. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen versuch- ten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver- urteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen 1 - 3 - mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die angeklagten Brüder A. und M. be- gaben sich am 28. Juli 2020 gegen 18.00 Uhr gemeinsam zu dem Bahnhof in W. , wo sie am Bahnsteig zufällig auf den ihnen völlig unbekannten 54-jährigen G. trafen, der in einem überdachten und verglasten Wartebereich auf einer Bank saß. Während der Angeklagte M. sich von dem Zeugen G. abwandte und in Richtung Unterführung ging, be- schloss der Angeklagte A. spontan, seine Wut und Enttäuschung über seine Lebenssituation in Deutschland an dem Zeuge auszulassen. Er trat hierzu an den Zeugen heran, nahm ihm die Schildmütze vom Kopf und schlug damit mindestens zehnmal auf den Kopf- und Halsbereich des Zeu- gen ein. Der Angeklagte, dem es allein darauf ankam, sich an einer zufällig aus- gewählten Person abzureagieren, fasste nun den Entschluss, den Zeugen vor einen einfahrenden Zug in das Gleisbett zu stoßen, um diesen zu töten. Er packte den Fuß des Zeugen und zog kräftig daran, sodass dieser zu Boden ging. Dann zog er ihn zu der etwa vier Meter entfernten Bahnsteigkante und stieß ihn in das Gleisbett. Der Zeuge G. versuchte, aus dem Gleisbett zu klettern. Dies ver- hinderte der Angeklagte aber selbst dann noch, als sich ein Güterzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h dem Zeugen näherte und laute Warnsignale abgab, indem er fortwährend auf den im Gleisbett Stehenden einschlug und ein- trat. Der Angeklagte A. ging davon aus, dass der Zeuge bei der 2 3 4 - 4 - Durchfahrt des Güterzuges „höchstwahrscheinlich zu Tode“ (UA S. 11) kommen würde. Entgegen aller Wahrscheinlichkeiten überlebte der Zeuge jedoch dank seiner schmalen Statur schwer verletzt, da es ihm gelang, sich in eine Lücke von 19 cm zwischen der Wand des Bahnsteigs und dem durchfahrenden Zug zu zwängen. Unmittelbar vor der Ankunft des Zuges rannte der Angeklagte M. zu seinem Bruder auf den Bahnsteig und packte ihn am Arm, um ihm zu signalisieren, dass man „abhauen“ müsse. M. rechnete da- mit, dass der Zeuge sich bei der Durchfahrt des Zuges schwer verletzen würde und deshalb – „im Falle des für möglich gehaltenen Überlebens“ (UA S. 11) – auf Hilfe angewiesen sein würde. Dennoch verließ der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder den Bahnhofsbereich, ohne dem Zeugen Hilfe geleistet zu haben. 2. Der psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht an- genommen, die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beider Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt jeweils nicht erheblich eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. Zwar würden beide Angeklagte an der Grunderkrankung einer paranoiden Schi- zophrenie leiden; zum Tatzeitpunkt habe sich jedoch keiner von ihnen in einer Phase akuter Dekompensation der Grunderkrankung befunden. Nach den Angaben der Sachverständigen zeigte der Angeklagte A. im Rahmen der Exploration am 16. November 2020 zwar „keine zu- reichenden Anknüpfungspunkte für eine ... bestehende psychische Erkrankung“ (UA S. 13). Die im Arztbrief des Justizvollzugskrankenhauses geschilderten Symptome, die der Angeklagte dort bei Aufnahme am 31. Juli 2020 gezeigt habe und die im Wesentlichen mit den Symptomen übereinstimmten, die bereits bei einem Krankenhausaufenthalt im August 2017 beschrieben worden seien, ließen 5 6 7 - 5 - „schließlich doch den hinreichenden Schluss“ auf das Bestehen der Grunder- krankung einer paranoiden Schizophrenie zu (UA S. 13). Denn die im Justizvoll- zugskrankenhaus bei Aufnahme gezeigten Symptome des Angeklagten „stellten die typische Symptomatik einer psychotischen Dekompensation im Rahmen ei- ner psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dar, mithin einer paranoiden Schizophrenie“ (UA S. 14), sodass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB vorliege. Der Sachverständigen folgend hat das Landgericht angenommen, dass „keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben (seien), dass ein Zusammenhang der bei dem Angeklagten A. vorliegenden Grunderkrankung ... mit dem Tatgeschehen bestanden“ habe (UA S. 34). Dafür spreche der Umstand, dass der Angeklagte der Sachverständigen gegenüber „reflektiert sowie zeitlich und örtlich orientiert aus seiner Sicht über das Tatgeschehen berichtet“ habe (UA S. 34) und „keinerlei entsprechende psychodiagnostische Beweisanzeichen in dem durch die Zeugen dargelegten Geschehen ersichtlich“ seien (UA S. 34). II. 1. Die Verurteilungen halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Hinsichtlich der Schuldsprüche beider Angeklagten liegt in den wider- sprüchlichen Feststellungen des Landgerichts zum Vorstellungsbild der Ange- klagten zu einer Lebensgefahr für den Zeugen G. jeweils ein durchgreifen- der Rechtsfehler. Nach den getroffenen Feststellungen erkannte der Angeklagte M. , dass sich der Zeuge G. infolge der Durchfahrt des Güterzuges schwere Verletzungen zuziehen werde und sich daher in Lebensgefahr befand (UA S. 11, 33). Zudem habe er damit gerechnet, dass der Zeuge schwer verletzt 8 9 10 11 - 6 - werde und „im Falle des für möglich gehaltenen Überlebens“ (UA S. 11) Hilfe benötige. Davon abweichend hat das Landgericht hinsichtlich des Vorstellungs- bildes des Angeklagten A. hingegen festgestellt, dass dieser da- von ausging, der Zeuge werde „höchstwahrscheinlich zu Tode“ kommen (UA S. 11). Zur Begründung eines beendeten Versuchs legt das Landgericht zudem dar, dass der Angeklagte A. „nach seiner Vorstellung von der Tat ... alles getan (hatte), dass der Geschädigte G. nunmehr vom Zug überfah- ren und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch verstirbt“ (UA S. 31). Diesen Widerspruch in den Vorstellungsbildern zur Lebensgefahr für den Zeuge G. löst das Landgericht in den Urteilsgründen auch nicht auf. b) Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten A. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, so dass der Schuldspruch die- ses Angeklagten auch aus diesem Grund keinen Bestand hat. aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tat- zeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstu- fige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16 Rn. 10; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16 Rn. 11 und vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15 Rn. 17; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psy- chische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter ei- nes der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumie- ren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festge- stellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funkti- onsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen 12 13 - 7 - angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatri- schen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beein- trächtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchs- freie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Be- gehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkre- ten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16 Rn. 10 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15 Rn. 5). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. (a) Bereits die Annahme, der Angeklagte leide unter einer Grunderkran- kung der paranoiden Schizophrenie, wird vom Landgericht nicht tragfähig be- gründet. (aa) Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Dar- legungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gut- achtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16 Rn. 13; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15 Rn. 4 und vom 20. April 2016 – 1 StR 62/16 Rn. 11). 14 15 16 - 8 - (bb) Das Urteil lässt jedoch bereits Feststellungen dazu vermissen, wie sich die Symptome, die der Angeklagte A. während des Aufent- halts im Justizvollzugskrankenhaus gezeigt haben soll, konkret geäußert haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme am 29. Juli 2020 zunächst in der Justizvollzugsanstalt aufgenommen, aber zwei Tage später in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt. Dort befand er sich bis zum 9. Februar 2021. Zwar findet sich im Urteil eine Auf- zählung der von dem Angeklagten dort am 31. Juli 2020 gezeigten Symptome („Symptome der optischen und akustischen Halluzinationen, des Mutismus, d.h. einer Sprachsperrung, der Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung, der sprung- haften Gedankenverläufe und der allgemein kognitiven Einschränkungen“ [UA S. 14]). Nähere Angaben dazu, wie sich die einzelnen Symptome gezeigt haben, fehlen jedoch. Dabei bleibt nicht nur offen, ob insbesondere die benann- ten optischen und akustischen Halluzinationen des Angeklagten allein auf des- sen Angaben beruhen oder ob diese objektivierbar waren, sondern es fehlen auch Ausführungen dazu, ob Hinweise dafür bestanden, dass der Angeklagte unter imperativen oder beleidigenden Stimmen litt. (cc) Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Suchtmittelkonsum und dem Krankheitsverlauf des Angeklagten A. lassen die Ausführun- gen des Landgerichts auch eine – sich aufdrängende – Auseinandersetzung mit der Differentialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose (ICD-10 F19.5) ver- missen. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte „zuletzt“ (UA S. 5) täglich durchschnittlich zwei Gramm Cannabis sowie gelegentlich Kokain und Crystal Meth. Auf den Umstand, dass es sich dabei um Substanzen handelt, die eine drogeninduzierte Psychose auslösen können (vgl. Müller/Nedopil, Forensi- sche Psychiatrie, 5. Aufl., S. 159, 162, 163), geht das Landgericht nicht ein. Auch 17 18 19 - 9 - fehlen Feststellungen dazu, wann der Angeklagte vor der Tat zuletzt Betäu- bungsmittel konsumierte. Darüber hinaus wurde der Angeklagte nach den Ausführungen der Sach- verständigen, denen das Landgericht auch insoweit folgt, nur drei Tage nach der Tat mit einer Reihe von Symptomen, die die „typische Symptomatik einer psy- chotischen Dekompensation im Rahmen einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis“ darstellen (UA S. 14), in das Justizvollzugs- krankenhaus eingewiesen. Da zum Zeitpunkt der Exploration Mitte November 2020 „keine zureichenden Anknüpfungspunkte“ für eine psychische Erkrankung des Angeklagten mehr vorlagen (UA S. 13), steht auch insoweit der Verdacht einer drogeninduzierten Psychose, bei der sich die Symptome spätestens binnen sechs Monaten vollständig zurückbilden (vgl. Müller/Nedopil, Forensische Psy- chiatrie, 5. Aufl., S. 159), im Raum. Nach den Feststellungen kam es zudem be- reits im August 2017 „unter Intoxikationsbedingungen infolge von Betäubungs- mittelkonsum ... zu einer psychischen Krise“ mit Symptomen, die denen bei der Aufnahme im Justizvollzugskrankenhaus ähnelten, sodass der Angeklagte „kurz- zeitig“ in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden musste (UA S. 5). Zu al- ledem verhält sich das Landgericht nicht. (b) Auch die Annahme, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten A. sei zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheb- lich vermindert gewesen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (aa) Der Sachverständigen folgend hat das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Exploration „reflektiert sowie zeitlich und örtlich orientiert aus seiner Sicht über das Tatgeschehen berichtet“ habe (UA S. 34), als Argument gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der 20 21 22 - 10 - Schuldfähigkeit herangezogen. Schon vor dem Hintergrund, dass das Landge- richt die Angaben des Angeklagten A. zum unmittelbaren Tatge- schehen – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – nicht für glaubhaft hält, ist dies nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – 1 StR 448/18 Rn. 5 und vom 7. Februar 2012 – 5 StR 545/11 Rn. 7). Zudem ist der indizielle Beweiswert eines intakten Erinnerungsvermögens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ganz generell problematisch (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 StR 448/18 Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 20 Rn. 24b). (bb) Im Rahmen der Beweiswürdigung der Schuldfähigkeit setzt sich das Landgericht zudem nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte nur drei Tage nach der Tat mit typischen Symptomen einer psychischen Dekom- pensation (UA S. 14) in das Justizvollzugskrankenhaus eingeliefert worden ist. Das Landgericht beschränkt sich darauf, im Hinblick auf das „durch die Zeugen dargelegte Geschehen“ (UA S. 34) und den „reflektiert(en) sowie zeitlich und ört- lich orientiert(en)“ (UA S. 34) Bericht des Angeklagten darzulegen, dass „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür gegeben seien, dass ein Zusammenhang zwischen der bei dem Angeklagten vorliegenden Grunderkrankung und dem Tatgeschehen be- steht (UA S. 34). Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der Einwei- sung des Angeklagten in das Haftkrankenhaus und der Tat wäre jedoch zu er- läutern gewesen, inwieweit eine zum Tatzeitpunkt vollständig erhaltene Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit mit diesem Umstand in Einklang zu bringen ist. Ebenso wenig setzt sich das Landgericht mit dem Umstand auseinander, dass sich der Angeklagte „im unmittelbaren Zeitraum vor dem 28.07.2020 ... sichtbar verändert(e)“ (UA S. 8). 2. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Schuldfähigkeit der Angeklagten sind deshalb aufzuheben; das neue Tatgericht wird insoweit 23 24 - 11 - – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachver- ständigen – neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellungen zum äu- ßeren Tatgeschehen beruhen hingegen auf einer nicht zu beanstandenden Be- weiswürdigung und sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre- chen. Raum Jäger Fischer Hohoff RiBGH Dr. Leplow ist im Ur- laub und deshalb an der Un- terschriftsleistung gehindert. Raum Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 22.04.2021 - 1 Ks 100 Js 28230/20