Entscheidung
3 StR 354/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:021121B3STR354.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 354/21 vom 2. November 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an- geordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen; zudem hatte es bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstre- cken sind. Mit Beschluss vom 23. März 2021 (3 StR 52/21) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Ausspruch über eine Einzelstrafe, im Ge- samtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel - unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - teilweise aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Nunmehr hat das Landgericht erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt und für den Vorwegvoll- zug einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt. 1 2 - 3 - Gegen das am 30. Juni 2021 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wen- det sich der Angeklagte mit einem am 27. Juli 2021 beim Landgericht eingegan- genen Schreiben unter anderem mit der sachlich unzutreffenden Begründung, dass der gleiche Richter und Staatsanwalt wie in der ersten Hauptverhandlung beteiligt gewesen seien. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesan- walt hat in seiner Antragsschrift vom 22. September 2021 hierzu ausgeführt: "Einer Überprüfung des Urteils steht […] der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen (Bd. II Bl. 440 f. d.A.). Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Be- schluss vom 22. April 2008 - 4 StR 135/08; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich. […] Außerdem wurde die Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 24; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08)." Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 30.06.2021 - 14 KLs 2090 Js 30197/20 (2) 3 4 5