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Entscheidung

III ZR 338/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:041121BIIIZR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:041121BIIIZR338.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 338/20 vom 4. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 - I-8 U 152/20 - wird, auch so- weit der Kläger die Prüfung der "Rechtsverträglichkeit der Nichtzu- lassung" verlangt, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 95.000 € Gründe: Der Kläger verfolgt, nachdem seine beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt und anschließend ihr Mandat nie- dergelegt hatten, sein Begehren nach persönlich erklärter Rücknahme der Be- schwerde mit dem Ziel weiter, dass "die Nichtzulassung auf die Rechtsverträg- lichkeit" geprüft werde. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats über die Sache sind - ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der persönlich erklärten Rücknahme der Beschwerde - sowohl hinsichtlich des ursprünglichen als auch bezüglich des 1 2 - 3 - nunmehr verfolgten Ziels des Klägers jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil das Rechtsmittel entgegen § 544 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Arend Böttcher Kessen Liepin Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.02.2020 - 1 O 328/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2020 - I-8 U 152/20 - 3