Entscheidung
V ZR 106/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:041121BVZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:041121BVZR106.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 106/21 vom 4. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2022 gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf Folgendes hin: 1. Ob die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die geltend gemach- ten Unterlassungsansprüche - wie das Berufungsgericht und die Parteivertreter meinen - (auch) aus dem Sondereigentum abgeleitet werden kann, erscheint je- denfalls zweifelhaft. 2. Daher könnte es entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin auf der Grundlage der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 7. Mai 2021 (V ZR 299/19, NZM 2021, 561) im Hinblick auf die Störung des gemeinschaftli- chen Eigentums weiterhin ausübungsbefugt (also prozessführungsbefugt und ak- tivlegitimiert) ist. a) In der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Pro- zessführungsbefugnis in Fallkonstellationen wie der vorliegenden fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberech- tigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. Dabei hat der Senat ausdrücklich und unmissverständlich hervorgehoben, dass es insoweit auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbe- sondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, nicht ankommt (Ur- teil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, aaO Rn. 24; unzutreffend daher Mediger, NZM 2021, 489, 498; ders., NJW 2021, 3104, 3105; Elzer, ZMR 2021, 717, 719 f.). Aufgrund der Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG nF) ist weder die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses zu prüfen noch kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein etwaiges Beschlussanfechtungsverfahren in Betracht (siehe auch Letzner, ZWE 2021, 1 2 3 - 3 - 307, 308); fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies allerdings Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen. b) Das Schreiben des Verwalters (als des nach § 9b WEG vertretungsbe- rechtigten Organs) vom 17. Mai 2021 dürfte keine schriftliche Äußerung über ei- nen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Sinne enthalten. Denn es beschränkt sich darauf, den bereits bekannten Inhalt des 2008 gefassten Beschlusses über eine vorläufige Duldung des Verhal- tens der Mieterin zu wiederholen, enthält aber keine eindeutige Äußerung, mit der der Klägerin die weitere Prozessführung in dem viel später eingeleiteten lau- fenden Verfahren untersagt wird. Stresemann Brückner Göbel Haberkamp Laube Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.12.2020 - 2 O 239/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.05.2021 - 19 U 8/21 - 4