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Entscheidung

VIII ZR 97/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121BVIIIZR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121BVIIIZR97.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 97/20 vom 9. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Kosziol und die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil dem Gerichts- hof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungs- ersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage zur Klärung vorzulegen wäre, ob das nationale Gericht in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines privatrechtlichen Vertrags dem Klageantrag auch dann stattzugeben hätte, wenn es sich bei dem Vertrag um eine (bislang bei der Kommission nicht angemeldete) Beihilferegelung handelte und die auf dieser Grundlage zu gewährenden Einzelbei- hilfen bislang noch nicht gewährt worden wären. Denn das Beru- fungsgericht hat ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufgrund der von ihm im Einzelnen angeführten, wirtschaftlich zum Vorteil der Klägerin wirkenden Vertragskonditionen (asymmetrische Gestal- tung der abgeschlossenen Verträge) nicht das Vorliegen einer bloßen Beihilferegelung, sondern die Gewährung einer Beihilfe im - 3 - Sinne von Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bejaht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage ist damit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsbedürftig. Die von der Kommission in ihrer Stellungnahme in dem Verfahren C-505/14 vertretene Auffassung, wonach eine bloße Beihilferege- lung vorliegt, hinderte das Berufungsgericht nicht an einer abwei- chenden Einschätzung. Das genannte Verfahren wurde aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des erstinstanzlichen Ge- richts im hiesigen Verfahren zur Klärung einer Rechtskraftdurchbre- chung im Falle einer im Vorprozess nicht berücksichtigten Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV betrie- ben. Dabei ist der Gerichtshof der Europäischen Union in dem ge- nannten Verfahren der Beurteilung der Kommission nicht gefolgt, sondern hat - auch wenn er das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV nicht eigenständig geprüft hat - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das vorlegende Gericht im Einklang mit der ihm übertragenen (und vom Gerichtshof im Einzelnen be- schriebenen) Aufgabe festgestellt habe, dass die streitigen Ver- träge mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe verbunden sind, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde (Urteil vom 11. November 2015 - C-505/14, juris Rn. 22 ff.). Das Berufungsgericht hat sich nach eigener Prüfung der vom Ge- richtshof nicht beanstandeten Auffassung des erstinstanzlichen Ge- richts angeschlossen. Ohne Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde weiter, eine Zu- lassung der Revision sei zumindest deswegen erforderlich, weil - 4 - eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hin- blick darauf geboten sei, dass das Berufungsgericht bei der Beja- hung einer Beihilfegewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV von dem durch den Gerichtshof geprägten Begriff der Begünstigung abweiche, indem es bei unterstellter Marktüblichkeit der Kaufpreise allein wegen der asymmetrischen Vertragsgestaltung eine staatli- che Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahe. Die Nicht- zulassungsbeschwerde hat damit aber nicht eine weitere Klärungs- bedürftigkeit, sondern eine Divergenz geltend gemacht. Eine solche hat sie allerdings in Anbetracht der vom Berufungsgericht berück- sichtigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. ergänzend auch EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-362/19 P, juris Rn. 58 ff. mwN; vom 28. Februar 2012 - T-268/08, juris Rn. 47 f. mwN) nicht hinrei- chend dargelegt. Insbesondere ist nicht die Aufstellung eines ab- weichenden abstrakten Rechtssatzes zu erkennen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €. Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 21.06.2018 - 11 O 334/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2020 - I-2 U 131/18 -