Entscheidung
X ZA 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121BXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121BXZA2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/20 vom 9. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde. Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Amtsgericht Schwandorf für den Kläger unter anderem für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Be- hörden und Gerichten die Betreuung angeordnet sowie bestimmt, dass er zu Willenserklärungen für diesen Aufgabenkreis der Einwilligung seines Betreuers bedarf. Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind ohne Erfolg geblieben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die beiden Beklagten auf Aus- kehrung von Pensionsbezügen in Anspruch genommen, die auf das Konto der Beklagten zu 1 überwiesen wurden. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt. Dage- gen hat sich die Beklagte zu 1 mit der Berufung gewendet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat der Betreuer des Klägers die vorangegangene Prozessführung genehmigt und dessen Prozessbevoll- mächtigten mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt. Der Prozessbevoll- mächtigte hat erklärt, dass er nunmehr den Kläger, gesetzlich vertreten durch den Betreuer vertritt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach Beweis- aufnahme abgewiesen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen An- walts. Der Betreuer hat diesem Antrag nicht zugestimmt. 1 2 3 4 5 6 - 4 - II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist unzulässig, weil der Kläger nicht prozessfähig ist und der Betreuer dem Gesuch nicht zugestimmt hat. 1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus (vgl. BVerfG, NZA-RR 2016, 495 Rn. 11; OLG Hamm, MDR 2014, 1044, juris Rn. 9 ff.; BFH, Beschluss vom 2. September 2011 - II S 5/11 (PKH), juris Rn. 7). 2. Der Kläger ist gemäß § 52 ZPO nicht prozessfähig, weil er zu Er- klärungen gegenüber Gerichten die Einwilligung seines Betreuers benötigt. Ein Einwilligungsvorbehalt hat innerhalb seines Anwendungsbereichs die gleichen Wirkungen wie eine beschränkte Geschäftsfähigkeit und steht der Pro- zessfähigkeit deshalb entgegen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 2016 - B 5 R 208/16 B, BeckRS 2016, 72295 Rn. 5). 3. Seitdem der Betreuer die Führung des Rechtsstreits im Namen des Klägers übernommen hat, ist dieser zudem gemäß § 53 ZPO nicht prozessfähig. 4. Der Kläger ist auch nicht deshalb als prozessfähig zu behandeln, weil in dem von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahren seine Prozessfähigkeit zu prüfen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294 zu 1.; Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123 zu I; Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3). Die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1900 BGB und die Anordnung ei- nes Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB können nur mit einem gegen die betreffende Anordnung gerichteten Rechtsmittel angefochten werden. 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - Die diesbezüglichen Rechtsmittel des Klägers sind erfolglos geblieben. Im vorliegenden Rechtsstreit unterliegen diese Entscheidungen keiner inhaltlichen Überprüfung. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 13 O 708/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.11.2020 - 14 U 453/19 - 14