Entscheidung
XI ZB 13/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121BXIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121BXIZB13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/21 vom 9. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Be- schlusses vom 2. September 2021 (13 Kap 8/19) ist beim Bundes- gerichtshof (XI ZB 13/21) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 4 Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen und mit Beschluss vom 2. September 2021 be- richtigt. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröf- fentlicht worden, der Berichtigungsbeschluss am 9. September 2021. Gegen den 1 - 3 - Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 4 Rechtsbeschwerde ein- gelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 30. August 2021 eingegangen. II. Da die Musterbeklagten zu 1 bis 4 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Pri- oritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin be- stimmt. Die Musterbeklagten zu 1, 3 und 4 bleiben als weitere Rechtsbeschwer- deführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Menges Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 332 OH 1/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 8/19 - 4