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Leitsatz

XII ZB 350/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:101121BXIIZB350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:101121BXIIZB350.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 350/20 vom 10. November 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511 Abs. 3; FamFG §§ 61 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Ver- pflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfol- gung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Un- terlagen nicht anderweitig beschafft werden können. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - XII ZB 350/20 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund um einen Stu- fenantrag zum Zugewinnausgleich. Der Antragsteller war zum Stichtag der Eheschließung gemeinsam mit sei- nem Vater Eigentümer der Wohnungen 3 und 4 auf einem Grundstück in E. Die beiden Wohnungen waren mit einer Grundschuld belastet, welche ein alleiniges Darlehen des Vaters absicherte. Das Amtsgericht hat den Antragsteller in der ersten Stufe unter anderem dazu verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die in Abteilung 3 des Grundbuchs zugunsten der Sparkasse M. auf den Wohnungen eingetragene Grundschuld und der der Grundschuld zugrunde liegende Kredit bei der Spar- kasse M. zum Stichtag des Anfangsvermögens valutieren, und den Kreditstand zu diesem Zeitpunkt zu belegen. 1 2 3 - 3 - Mit seiner Beschwerde hat sich der Antragsteller unter anderem gegen diese Auskunftsverpflichtung gewandt. Das Beschwerdegericht hat die Be- schwerde nach vorherigem Hinweis verworfen, weil der Wert des Beschwerde- gegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern noch die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig den Antragsteller weder in seinem aus dem Rechts- staatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvol- len Rechtsschutzes noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein weiterer Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei - von dem Fall ei- nes besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Vorliegend handele es sich um genau bezeichnete, bereits 4 5 6 7 8 - 4 - existierende Unterlagen, die der Antragsteller nur vorlegen müsse. Mangels ge- genteiliger Darlegungen der Beschwerde sei davon auszugehen, dass dem An- tragsteller die geforderten Belege vorlägen. Es sei weder ein besonderes Ge- heimhaltungsinteresse ersichtlich noch ein Erfordernis für professionelle Hilfe bei der Auskunftserteilung. Unerheblich sei insbesondere das vom Antragsteller als erforderlich angesehene Honorar eines hinzugezogenen Steuerberaters, eines Rechtsanwalts, Buchhalters oder sonst helfender Dritter. Aufwendungen für das Hinzuziehen eines Dritten seien für die Beschwer nur dann beachtlich, wenn diese Kosten zwangsläufig entstünden, die Auskunft andernfalls nicht in sachge- rechter Weise erteilt werden könne. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht ertei- len zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 - FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN). Zur Bewertung des erforder- lichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich - von Fäl- len eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 - FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN). 9 10 - 5 - Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen über- schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 450/19 - FamRZ 2020, 777 Rn. 8 mwN). Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht bei der Bewertung des Be- schwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht be- rücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungs- pflicht nicht festgestellt hat. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglich- keit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5). b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt bei seiner Wertberechnung nicht ermessensfehlerhaft den Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung unberücksichtigt gelassen, der dadurch entsteht, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung seinen Vater im Wege der Auskunftsklage verpflichten müsste, da er selbst diese Auskunft nicht geben bzw. die entsprechenden Belege nicht vorlegen könne und sein Vater zur Erteilung der Auskunft nicht freiwillig bereit sei. aa) Zutreffend ist zwar, dass nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine Rechtsverfolgung zu berücksich- tigen ist, der dadurch entsteht, dass ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden ist und diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Be- sitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten umfasst (Senatsbeschlüsse vom 11 12 13 14 - 6 - 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 19 ff. und vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18 - FamRZ 2019, 1078 Rn. 10 ff.). Allerdings gilt für den Wert des Beschwerdegegenstands, der in Ehe- und Familienstreitsachen von Amts wegen festzustellen ist, der Beibringungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hat daher die für die Einhaltung der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bestimmen- den Tatsachen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO iVm § 294 ZPO substantiiert dar- zulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (st. Rspr. vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089 [zum Geheim- haltungsinteresse] und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452, Rn. 20 mwN [zu nicht verfügbaren Unterlagen]). Zudem sind die Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung - wie auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson - nur dann zu berück- sichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). Solange die Wei- gerung des Dritten zur Auskunftserteilung nicht dargelegt ist, ist die Notwendig- keit einer Auskunftsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass auch kein entsprechendes Kostenrisiko für den Antragsteller im Sinne des § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht ist. Vorliegend hätte der Antragsteller daher dem Beschwerdegericht substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen müssen, dass ihm durch die Auskunftsverpflichtung Rechts- verfolgungskosten bzw. jedenfalls ein entsprechendes Kostenrisiko entstehen, weil er zur Erfüllung der Verpflichtung eine Auskunftsklage gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Dritten erheben müsste. bb) Dem ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. 15 16 - 7 - (1) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend ge- macht, das Amtsgericht verpflichte ihn, eine unmögliche Auskunft zu erteilen. Denn das Familiengericht stütze sich auf ein nicht bestehendes Auskunftsrecht gegen seinen Vater. Auch auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte und dass es zur Geltendmachung eines höheren Auf- wands konkreter Darlegung und Glaubhaftmachung bedürfe, hat der Antragstel- ler lediglich vorgetragen, dass die Einschaltung von Hilfspersonen (Rechtsan- walt, Steuerberater) erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller nicht Darle- hensnehmer des besagten Kredits sei. Der Antragsteller sei kein Jurist und müsse sich allein schon wegen der Tragweite ihm unter Umständen drohender Nachteile Rechtsrat einholen. Der Rat eines Steuerberaters sei vor dem Hinter- grund geboten, ob sich aus der steuerlichen Historie einer Immobilie gegebenen- falls Sachverhalte auftun, die für die beschiedene Auskunftsverpflichtung rele- vant seien. Weiter werde die Annahme des Familiengerichts, dass der Antrag- steller einen Auskunftsanspruch gegen den Kreditnehmer habe, zwar nicht ge- teilt, ungeachtet dessen sei im Ergebnis der vom Familiengericht beschiedenen Verpflichtung der Kostenaufwand der Auskunftsklage einzustellen. Unter Aufstel- lung der Kostenberechnung nach dem RVG mit einem bezifferten Gesamtkos- tenrisiko in Höhe von 9.471,20 €, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass selbst bei einer obsiegenden Auskunftsklage allein schon die Klageerhebung ei- nen Kostenaufwand von mehr als 600 € verursache. (2) Damit hat der Antragsteller entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auskunftsklage überhaupt er- forderlich ist, weil sein Vater zur Herausgabe der Unterlagen nicht bereit ist. An- ders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich dieser Vortrag insbesondere nicht aus der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der Prozesskosten 17 18 19 - 8 - für eine Auskunftsklage. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die bezifferten Prozesskosten in die Wertbe- rechnung einzustellen sind. Aus einer bloßen Prozesskostenberechnung ergibt sich nicht konkludent die Tatsachenbehauptung, dass der Vater es abgelehnt hat, die Auskunft zu erteilen. Insoweit hätte es eines konkreten Tatsachenvor- trags zur Weigerung des Vaters bedurft. Fehlt aber bereits die Darlegung der Notwendigkeit einer Auskunftsklage, sind Kosten für eine Rechtsverfolgung ge- genüber dem Vater unbeachtlich und konnten vom Beschwerdegericht ermes- sensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen werden. Mangels entsprechenden Vor- bringens musste das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde dem Antragsteller auch keine Gelegenheit zur Glaubhaftmachung geben. (3) Hinzu kommt, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin be- reits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat, bei Weigerung des Vaters die entsprechende Auskunft unmittelbar vom Kreditinstitut hätte anfordern können. Soweit dieses zur Herausgabe bereit wäre, wäre auch keine Auskunftsklage ge- gen einen Dritten erforderlich, sodass entsprechende Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig entstünden. Ein solcher Auskunftsanspruch des fremdnützi- gen Sicherungsgebers gegenüber der kreditgewährenden Bank wird jedenfalls dann bejaht, wenn der Drittsicherheitengeber mit Zustimmung oder im Auftrag des Kreditnehmers für diesen eine bankübliche Sicherheit bestellt hat. Denn in diesen Fällen, hat der Kreditnehmer in der Regel konkludent in die Informations- weitergabe durch die Bank an den Drittsicherheitengeber eingewilligt und zwar insoweit, als die Höhe der aktuellen Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegen- über der Bank betroffen ist. Die Weitergabe ist zwar auf die Information über die Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderung beschränkt; über weitere Geschäftsvorfälle darf der Drittsicherheitengeber nicht informiert werden (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 5. Aufl. § 39 20 - 9 - Rn. 48 ff.; MünchKommHGB/Herresthal 4. Aufl. Band 6 Teil 1 Kapitel A Rn. 399). Vorliegend betrifft die vorzulegende Auskunft aber gerade die Höhe der Verbind- lichkeit, sodass eine Herausgabe durch die Bank jedenfalls in Betracht kommt. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Anfrage bei der Bank erfolglos gewesen sei. c) Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Ge- richts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu neh- men und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu beschei- den. Auch kann daraus keine Pflicht erwachsen, den Rechtsansichten eines Be- teiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann fest- gestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ent- weder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nicht- berücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand- punkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Se- natsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 18 mwN). 21 22 - 10 - bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Ausgangsgericht ausge- sprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Es hat im Ergebnis zutreffend keine Prozesskosten in die Wertberechnung nach § 61 Abs. 1 FamFG einbezogen. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwerdevor- bringen ist, wie ausgeführt, zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Unterlagen vorlie- gen, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Se- natsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 19 ff.). Im Übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Sachvortrag des An- tragstellers übergangen. Es erwähnt in den Gründen seines Beschlusses die Ausführungen des Antragstellers zur erforderlichen Einschaltung von Dritten und nimmt ausdrücklich auf die Kostenberechnung des Antragstellers Bezug. Das 23 24 - 11 - Beschwerdegericht hat damit den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis ge- nommen. In seiner Entscheidungsbegründung hat es diesen Vortrag gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass mangels anderweitiger Darlegungen des Antrag- stellers davon auszugehen sei, dass ihm die entsprechenden Belege vorlägen und dass insbesondere Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte unerheb- lich seien, da solche nur zu berücksichtigen seien, wenn diese Kosten zwangs- läufig entstünden, wofür keine Anhaltspunkte bestünden. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 07.02.2020 - 36 F 98/18 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.07.2020 - 3 UF 113/20 -