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Entscheidung

6 StR 468/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR468.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 468/21 vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessat- zes auf einen Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 16.06.2021 - 8 KLs 2/21 64 Js 1732/20 1