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Entscheidung

6 StR 506/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR506.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 506/21 vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (UA S. 20), rechtsfehler- haft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Fest- stellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (UA S. 6), was nicht zu einer Fortdauer der Bewährungszeit führt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172; Beschluss vom 6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56g Rn. 8). - 3 - Dieser Rechtsfehler nötigt unter den hier gegebenen Umständen aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann mit Blick auf das konkrete Tat- bild und die weiteren im Urteil genannten Strafzumessungserwägungen, insbe- sondere die zahlreichen und zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Ange- klagten, ausschließen, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfeh- ler auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte. Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hannover, 07.07.2021 - 34 KLs 2/21