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Entscheidung

6 StR 507/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR507
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR507.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 507/21 vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass in Höhe von 98.000 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen und in Höhe von 5.000 Euro die Einziehung des Wertes von Tatmitteln angeordnet wird, wobei der Angeklagte bezüglich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haf- tet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch unter Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Revisionsbegrün- dung vom 17. August 2021 weisen der Schuld- und der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit beim Angeklagten der Wert von Tater- trägen einzuziehen ist, ist seine gesamtschuldnerische Haftung in den Tenor auf- zunehmen, weil neben ihm ein Mittäter zeitweise die Verfügungsmacht über die Erlöse der Betäubungsmittelgeschäfte hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Au- gust 2021 – 6 StR 329/21). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 17.06.2021 - 13 KLs 4/11