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Entscheidung

4 StR 273/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171121B4STR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171121B4STR273.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 273/21 vom 17. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 einstimmig beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Revision der Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. März 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO) vom 9. November 2021. Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 27. Ok- tober 2021 verletzt die Verurteilte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er deren Vorbringen übergangen. Die von der Verurteilten in ihren Revisionsbegründungen und in ihrer Gegener- klärung vom 12. August 2021 angeführten rechtlichen und tatsächlichen Ge- sichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ‒ auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts – nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 – 4 StR 142/20 Rn. 2 und vom 4. März 2021 1 2 - 3 - ‒ 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN). Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letzt- instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidun- gen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sost-Scheible Quentin Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 22.03.2021 ‒ 01 Ks - 10 Js 181/19 - 12/20 3