Leitsatz
IV ZR 113/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171121UIVZR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171121UIVZR113.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 113/20 Verkündet am: 17. November 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1 Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2020 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be- klagten - gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.296 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2018 und - gegen die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhö- hungen im Tarif E. zum 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 49 €, zum 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 55,44 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monatlich 79 € gezahlt hat, verpflichtet ist und diese in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2018 zu verzinsen hat, zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen. - 3 - Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2020 wird dahin- gehend berichtigt, dass es dort heißt: "2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie vor dem 15. Juni 2018 aus dem Prämienanteil ge- zogen hat, […]". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17.372,52 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert; bis zum 31. De- zember 2017 bestand Versicherungsschutz im Tarif E. . Die Be- klagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2007 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2008 um 49 € monatlich, mit Schreiben vom November 2008 nebst Anlagen über eine Beitragserhö- 1 2 - 4 - hung zum 1. Januar 2009 um 55,44 € monatlich, mit Schreiben vom Feb- ruar 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2013 um 79 € monatlich sowie mit Schreiben vom November 2015 nebst Anla- gen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2016 um 54 € monatlich. Das Anschreiben vom November 2007 verwies für die Beitragsän- derung auf den anliegend übersandten Nachtrag zum Versicherungs- schein, in dem die Angaben zum Versicherungsnehmer, Tarif und monat- lichen Tarifbeitrag enthalten waren. Im Anschreiben selbst hieß es unter anderem: "Verbesserte und oft teurere medizinische Leistungen, die es früher in dieser Form oder Qualität noch nicht gab, sind Inhalt des mit Ihnen vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass wir jährlich in je- dem Tarif - getrennt nach Männern, Frauen und Kindern - das Verhältnis von kalkulierten und erforderlichen Leistungen über- prüfen. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Abweichung, sind wir dazu verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Wie sich Ihr Beitrag insgesamt ändert, sehen Sie im Nach- trag zu Ihrem Versicherungsschein." Dem Mitteilungsschreiben vom November 2008 waren ein Nachtrag zum Versicherungsschein sowie "Informationen zu den Beitragsänderun- gen zum 01.01.2009" beigefügt, in denen es unter "Gründe für die Bei- tragsänderungen" auszugsweise hieß: "Die Kosten im Gesundheitswesen steigen leider nach wie vor. Das liegt an verschiedenen Gründen wie beispielsweise dem medizinischen Fortschritt in den Bereichen Diagnostik und Therapie, häufigeren Behandlungen und teureren Arznei - und Hilfsmitteln. Darüber hinaus wirkt sich auch die weiter gestie- gene Lebenserwartung von Privatversicherten auf die Rech- nungsgrundlagen aus: Der Versicherungsschutz besteht (sta- 3 4 - 5 - tistisch gesehen) länger und dadurch werden in höheren Al- tern mehr Leistungen in Anspruch genommen. Diesen Effekt müssen wir bereits heute bei der Beitragskalkulation berück- sichtigen. Diese Entwicklungen wirken sich auf die Beiträge aus, denn wir haben Ihnen ein Leistungsversprechen gegeben. Dieses Versprechen wollen und müssen wir auch bei Preissteigerun- gen einhalten. Deshalb sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal im Jahr zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungsleistungen noch mit den kalkulierten Leistungen übereinstimmen. Nach dieser Prüfung war es für verschiedene Tarife erforder- lich, die Beiträge neu zu kalkulieren. Es ergeben sich Bei- tragserhöhungen, für einige Kunden können die Beiträge aber auch gesenkt werden oder ändern sich nicht. Die jeweilige Entwicklung hängt vom Alter, dem Geschlecht und dem ver- einbarten Tarif ab." Die mit dem Anschreiben vom Februar 2013 übersandten "Informa- tionen zur Beitragsanpassung zum 01.04.2013" lauteten auszugsweise: "Ihre private Krankenversicherung (PKV) sichert Ihnen le- benslang eine optimale Versorgung mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin. Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen! Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Kranken- versicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausga- ben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Diese Über- prüfung erfolgt für jeden einzelnen Tarif. Weichen die Zahlen mindestens um den in den Allgemeinen Versicherungs-Bedin- gungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten von- einander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge an- zupassen. Dies muss zum 01.04.2013 in den gekennzeichne- ten Tarifen erfolgen." Dem Schreiben vom November 2015 waren "Informationen zur Bei- tragsanpassung zum 01.01.2016" beigefügt, in denen es zu der Frage 5 6 - 6 - "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Kran- kenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung?" auszugsweise hieß: "Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs- Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach A lter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leis- tungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten von- einander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet." Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 29. Mai 2018 forderte er die Beklagte unter Fristset- zung von 14 Tagen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge und der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 15. Juni 2018. Mit seiner Klage hat der Kläger, soweit für die Revision noch von Interesse, die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 17.666,52 € nebst Zinsen ab dem 15. Juni 2018 sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 15. Juni 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem 15. Juni 2018 zu verzinsen hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 7.899,84 € nebst Zinsen 7 8 9 - 7 - verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nut- zungen, die sie aus dem Prämienanteil, den der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhöhungen gezahlt hat, gezogen hat, sowie zur Verzinsung der herauszugebenen Nutzungen ab dem 15. Juni 2018 verpflichtet ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit das Oberlandesgericht sie abgewiesen hat, bis auf die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge (294 €) sowie die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen nebst Zinsen weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Revision weiterhin die Kla- geabweisung. Der Kläger hat vorsorglich für den Fall, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung ausgehen sollte, zudem auch Anschlussrevision eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg, während die Revi- sion des Klägers insgesamt zurückzuweisen ist. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Prämienerhöhungen wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung durch die Angaben in der Klageerwiderung ab November 2018 nicht wirksam geworden. Es sei zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpas- sung ausgelöst habe. Die Benennung der Rechnungsgrundlage müsse auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Die Vorschrift 10 11 12 - 8 - des § 178g Abs. 4 VVG a.F. erfordere dieselben Voraussetzungen. Ge- messen daran erfüllten die streitgegenständlichen Begründungen nicht die Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.899,84 € für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2017. Die Rück- zahlung weiterer Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, könne der Kläger nicht verlangen, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Rückzahlung sei mit der jeweiligen m onatlichen Prä- mienzahlung entstanden gewesen. Der Kläger habe mit Erhalt der Anpas- sungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Ihm sei eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits über die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgebli- chen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar gewesen, nachdem er inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage er- hoben habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrech- nen lassen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Kran- kenversicherungsschutzes. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Sie habe nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prä- mien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzli- chen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der bis zum 15. Juni 2018 gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten 13 14 15 - 9 - Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhö- hungen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 288 und 291 BGB. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). b) Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend be- stimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Ver- änderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Verände- rung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener 16 17 18 19 20 - 10 - Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (vgl. aaO Rn. 37). c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der seinerzeit geltende § 178g Abs. 4 VVG a.F. dieselben Anforde- rungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung stellt wie die Nachfol- gevorschrift des § 203 Abs. 5 VVG und die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 daher mangels Erfüllung dieser An- forderungen formell unwirksam sind. aa) Wie das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend angenom- men hat, findet § 178g Abs. 4 VVG a.F. - seinem Geltungszeitraum ent- sprechend - sowohl auf das Mitteilungsschreiben vom November 2007 als auch auf jenes vom November 2008 Anwendung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte nicht gegenüber dem Klä ger er- klärt, § 203 Abs. 5 VVG schon vor dessen Inkrafttreten anwenden zu wol- len. In ihrer Mitteilung vom November 2008 und deren Anlagen hat die Beklagte den § 203 Abs. 5 VVG nicht genannt. Die Erwähnung anderer Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in ihrer zukünftigen Fas- sung bietet dagegen keinen Anlass für die Annahme, die Beklagte wolle sich freiwillig weiteren, ungenannten Vorschriften unterwerfen. bb) Jedoch setzte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 178g Abs. 4 VVG a.F. im Geltungszeitraum dieser Vorschrift das Wirksamwerden einer Prämienanpassung nicht die Mitteilung ihrer maßgeblichen Gründe vo- raus. Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpas- sung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgese- henen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 21 22 23 - 11 - Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 69). Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Mitteilungspflicht - wenn auch nur geringfügig - erweitern (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts kann aus der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Reform des Ver- sicherungsvertragsrechts 2008, der von ihm neu geschaffene § 203 Abs. 5 VVG entspreche "im Wesentlichen dem bisherigen § 178g Abs. 4 VVG" (BT-Drucks. 16/3945, S. 114), nicht auf den Inhalt der Vorgängerregelung rückgeschlossen und diese trotz des abweichenden Wortlauts mit § 203 Abs. 5 VVG gleichgesetzt werden. Die Gesetzesbegründung des § 178g VVG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, dass mit der "Benachrichtigung" des Versicherungsnehmers ein über den Wortlaut hinausgehende s Be- gründungserfordernis beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 105). d) Die Revision hat auch teilweise Erfolg, soweit das Berufungsge- richt entschieden hat, dass die Begründungen der späteren Prämienan- passungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen ; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzli- chen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. aa) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurtei- lung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer auch den all- gemein gehaltenen Erläuterungen in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2016 nicht entnehmen, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maß- geblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Re- vision enthält auch das Begleitschreiben diese Information nicht, sondern 24 25 - 12 - beschränkt sich auf einen allgemeinen Hinweis auf einen Anstieg der me- dizinischen Kosten in den letzten Jahren. Die Revision rügt daher bereits aus diesem Grund zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dieses Begleit- schreiben unberücksichtigt gelassen. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt hingegen die Mitteilung der Prämienanpassung zum 1. April 2013 den Anforderun- gen des § 203 Abs. 5 VVG. Das Berufungsgericht stützt seine abwei- chende Bewertung auf die unzutreffende Annahme, der Versicherer habe in seiner Mitteilung auch anzugeben, ob die nach der Überprüfung zukünf- tig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen seien. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragser- höhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung ent- scheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versiche- rungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Dagegen ist es ohne Bedeu- tung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Ge- stalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Über- prüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, so- bald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Rich- tung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter 26 27 - 13 - diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich. Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind dagegen in dieser Mitteilung enthalten. Da keine weiteren Feststellungen zum Inhalt der Mitteilung zu erwarten sind, kann der Senat diese Frage selbst beant- worten. Die Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass eine sol- che bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalku- lierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, erforder- lich werde und dass dies zum 1. April 2013 in den gekennzeichneten Ta- rifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer m it hinreichen- der Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entneh- men, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienan- passungen nur zu einer Heilung ex nunc führen, so dass die zum 1. Januar 2016 vorgesehene Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG erst ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 7. September 2018 folgenden Monat, d.h. ab November 2018, wirksam wurden. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforde- rungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufest- setzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. De- zember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). Entgegen der An- sicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von die- sen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen. 28 29 - 14 - f) Zu Unrecht nimmt die Revision an, dass in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Kläger eine unzuläs- sige Rechtsausübung liege. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständli- chen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift , § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus fol- genden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44). g) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungser- klärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst. aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der be- reicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genosse- nen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksa- men Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46). bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Berei- cherung berufen. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Be- klagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsneh- mers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51). 30 31 32 33 34 - 15 - Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es - wie das Be- rufungsgericht richtig erkannt hat - für die Entreicherung auf die Möglich- keiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konkret dargetan. h) Bezüglich der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen - die im Übrigen von der Beklagten zu Recht nicht angegriffen wird - liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen und auch vom Rechtsmittelgericht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, VersR 2010, 950 Rn. 40 m.w.N. [insoweit in BGHZ 180, 257 nicht abgedruckt]) berichtigt werden kann. Während im Tenor des Berufungsurteils ohne zeitliche Beschränkung festgestellt wird, "dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszug eben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat", sollte dem Kläger nach den Gründen des Berufungsurteils vielmehr ein Anspruch "auf Herausgabe der bis zum 15.06.2018 gezogenen Nutzungen" zugesprochen werden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass damit die vor dem 15. Juni 2018 gezo- genen Nutzungen gemeint sind, wie es dem Klageantrag und dem landge- richtlichen Urteilsausspruch entspricht. Der Tenor ist deshalb wie gesche- hen zu berichtigen. i) Im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung der gezogenen Nutzungen ab dem 15. Juni 2018. 35 36 37 - 16 - Zwar trifft die Ansicht der Revision zu, dass § 291 BGB als An- spruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Feststellungsklage nicht eingreift (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59), aber das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen auch aus Verzug zugesprochen. Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung auf die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 15. Juni 2018 die Leistung ernsthaft und endgültig verwei- gert, wodurch sie in Verzug geraten ist, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. In diesem Schreiben hat die Beklagte die geltend gemachten Rückzahlungsansprü- che - und damit auch die Herausgabe jeglicher aus den Prämienanteilen gezogenen Nutzungen - bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewie- sen. Der Senat kann die Auslegung des Schreibens selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. 2. Die - unbeschränkt zugelassene - Revision des Klägers hat kei- nen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2014 geleistet hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt war. a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, so dass die Frist für die letzten hier in Rede stehenden Zahlungen Ende 2017 ablief. aa) Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grund- sätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig- keit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. 38 39 40 41 - 17 - bb) Der Kläger hatte mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2007, November 2008 und Februar 2013 auch zu diesen Zeit- punkten bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. (1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechts- unkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.). (2) Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche mög- lich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war je- denfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage un- zumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgescho- ben. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der - soweit 42 43 44 45 - 18 - er in den Jahren 2008 bis 2014 überhaupt schon bestand - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich ent- schieden ist (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubi- ger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen An- spruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hat im Jahr 2018 seine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und Klage erhoben. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen aus. Umstrittener als zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren bis einschließlich 2014 nicht, so dass dem Kläger die Klageerhe- bung auch damals nicht unzumutbar war. Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hin- ausschieben könnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), gab es nicht. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus de- nen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist dies ohne Bedeutung. Der Gläubiger eines Bereicherungsan spruchs 46 47 - 19 - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbe- gründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15). Maßgeb- lich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Grün- den setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Anders als bei Schadens- ersatzansprüchen gehört ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, etwa bei der Neufestsetzung der Prämie oder deren Mitteilung, nicht zu den Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs. Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ver- jährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. 3. Da der Kläger die Anschlussrevision nur vorsorglich für den Fall erhoben hat, dass der Senat - wie nicht - von einer wirksamen Beschrän- kung der Zulassung seiner Revision ausgegangen wäre, ist dieses Rechts- mittel gegenstandslos. 4. Die Sache ist nur teilweise entscheidungsreif. Dies gilt zum einen, soweit sich die Klageanträge auf die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 beziehen. Die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.296 € (54 € x 24 Monate) nebst Zinsen und gegen die Fest- stellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen nebst Zinsen im ent- sprechenden Umfang ist daher zu Recht zurückgewiesen worden. Zum 48 49 - 20 - anderen hat das Berufungsgericht zutreffend die Klage abgewiesen, so- weit die Rückzahlung der Prämien und die Feststellung der Nutzungsher- ausgabe- und Verzinsungspflicht für die Prämienanteile, die der Kläger aufgrund der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleistet hat, verlangt wurden; insoweit sind die Ansprüche jedenfalls verjährt. Das Berufungsurteil hat daher auch Bestand, soweit die Klage auf Zahlung von 9.766,68 € ((49 € x 84 Monate) + (55,44 € x 72 Monate) + (79 € x 21 Monate)) nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe daraus gezogener Nut- zungen und zu deren Verzinsung keinen Erfolg hatte. Die darüberhinausgehende Klage bedarf dagegen zu ihrer Entschei- dung noch einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienan- passungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 durch das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist daher insoweit auszuheben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.296 € nebst Zinsen und gegen die Feststellung, dass die Be- klagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2015 bis zum 15. Juni 2018 auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 49 €, zum 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 55,44 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monat- lich 79 € gezahlt hat, verpflichtet ist und diese zu verzinsen hat, zurück- gewiesen worden ist. III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das der - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse- quent - bisher nicht behandelten Frage nachzugehen haben wird, ob im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlter Erhöhungsbeträge die 50 51 - 21 - Prämienanpassungen zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2013 materiell rechtmäßig waren. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.11.2018 - 23 O 216/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2020 - 9 U 174/18 -