Leitsatz
XII ZB 375/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171121BXIIZB375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171121BXIIZB375.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 375/21 vom 17. November 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51 a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt aus- gleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsaus- gleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743). b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hin- terbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichs- ergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fort- führung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743). BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - OLG Stuttgart AG Biberach an der Riß - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 1.525 € Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 26. Oktober 1970 geschlossene Ehe des 1947 geborenen Ehe- manns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 4. Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 26. April 1985 rechtskräf- tig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1970 bis 30. September 1984) hatten der Ehemann ein Anrecht in der landesrechtlichen Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 815,16 DM und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Ren- tenversicherung in Höhe von monatlich 209,50 DM erworben. Das Familienge- 1 2 3 - 3 - richt führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, in- dem es zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 302,83 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. Der Ehemann bezieht seit dem 30. September 2010 eine Beamtenpen- sion. Die Ehefrau, die seit 2009 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung bezogen hatte, verstarb am 17. April 2017, ohne versorgungsberech- tigte Hinterbliebene zu hinterlassen. Mit Antrag vom 16. März 2020 hat der Ehemann eine Abänderung der Ent- scheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich auf eine we- sentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehe- frau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht hat den Antrag ab- gelehnt, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns zurückgewie- sen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag sei unzulässig. Zwar sei die Voraus- setzung der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG gegeben, da wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung erfahren habe. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau habe sich von monatlich 53,56 € auf 70,87 € erhöht, was sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeits- grenze überschreite. Die beantragte Abänderung wirke sich jedoch im Ergebnis 4 5 6 7 - 4 - nicht zugunsten des Ehemanns aus, da sich der Ausgleichswert seines eigenen Anrechts von 208,39 € auf 231,50 € erhöht habe. Abzustellen sei auf die Gesamt- bilanz. Da auch keine Hinterbliebenen vorhanden seien, zugunsten derer sich die Abänderung auswirke, fehle es an der Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG. Nach dem Regelungszweck dieser Norm müsse für einen der Ehegatten oder einen Hinterbliebenen durch die Abänderung im Hinblick auf den Saldo eine Ver- besserung im Vergleich zur Erstentscheidung eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage habe eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte könne sich nicht auf Umstände stützen, die für ihn an sich ungünstig seien, im Ergebnis einer Totalrevision jedoch nur wegen der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führten. Denn die Anwendung dieser Vorschrift sei nur dann legitimiert, wenn der Antrag- steller eine ihm günstige Wertveränderung aufgrund des Vorversterbens seines Ehegatten nicht mehr im Wege des Einzelausgleichs verfolgen könne. Die Rück- gängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten Versorgungsaus- gleichs sei nicht das primäre Ziel des Abänderungsverfahrens und es sei sach- widrig, den Zugang hierzu auch solchen Ehegatten zu öffnen, für die sich aus dem todesbedingten Wegfall der Abänderungsmöglichkeit keine oder keine we- sentlichen Nachteile ergäben. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. 8 9 - 5 - Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative We- sentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sogar be- züglich der Anrechte beider Ehegatten eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt. b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Ehemann den Ein- stieg in die Totalrevision aber unter Hinweis auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG versagt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbe- schwerde bleiben ohne Erfolg. aa) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen ei- nes Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des refor- mierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein an- tragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist 10 11 12 13 - 6 - auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN). bb) Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zuguns- ten „eines“ Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehe- gatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt. Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hin- terbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen - wie hier - der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben. Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tod entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vor- verstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberech- tigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Ab- änderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20 mwN). 14 - 7 - cc) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten eines Ehe- gatten oder eines Hinterbliebenen auswirkt, auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt. Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zu- gang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungs- ausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichs- berechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich - dann zu Lasten des Versor- gungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewäh- ren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits ei- nen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Aus- gleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich ange- ordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN). Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von 15 16 17 - 8 - Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten ent- stehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abände- rungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmög- lichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26 mwN). Die Prüfung des Entstehens wesentlicher Nachteile ist anhand einer Ge- samtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothe- tisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 29 f.). Die Werterhöhung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses nicht zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder einen Hinterbliebenen führt (entgegen OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191, 1192; kritisch auch Schwamb NZFam 2020, 392, 393 f.). Dieses steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Prüfung des Überschreitens der absoluten und relativen Wertgrenzen gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG jeweils anhand des einzelnen Anrechts und nicht anhand einer Saldierung erfolgt. dd) Weiterhin ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Se- natsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zu- gunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten 18 19 - 9 - auswirkt, eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Ab- änderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 21 ff. mwN). c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hypothetisch im Falle einer Totalrevision eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt worden wäre (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG). Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf eine fiktive Betrach- tung abgestellt werden kann oder ob im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift gefordert werden muss, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zuguns- ten eines Beteiligten im Ergebnis tatsächlich auswirkt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849, 850), ersetzt eine Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung des § 225 Abs. 4 FamFG als Alternative zu einer Wertänderung i.S.d. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht die hier fehlende weitere Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG, 20 - 10 - wonach sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehe- gatten oder Hinterbliebenen auswirken muss. Denn auch durch die im Zuge des Versorgungsausgleichs eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht wie hier allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die War- tezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Biberach an der Riß, Entscheidung vom 19.05.2021 - 4 F 270/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2021 - 16 UF 55/21 -