Entscheidung
4 StR 289/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR289.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 289/21 vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 7. Mai 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffen- den Fällen zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestim- mung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maß- stab ausgegangen ist. a) Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht be- steht, den Verurteilten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erfor- derlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete An- haltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 – 4 StR 147/19 Rn. 3 und vom 1. August 2018 ‒ 4 StR 54/18 Rn. 17). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stüt- zen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 ‒ 1 StR 51/18 Rn. 14 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, 13). b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer ihrer Entscheidung rechtsfehler- haft nicht zugrunde gelegt. Das Landgericht hat sich lediglich den Erwägungen der Sachverständigen angeschlossen, es sei nicht auszuschließen, dass bei dem 2 3 4 - 4 - Angeklagten ein Problembewusstsein für seine Suchtproblematik durch psycho- edukative Maßnahmen geweckt und er dadurch zumindest eine längere Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden könne (UA 52). Damit ist die für die Anordnung erforderliche begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 104/21 Rn. 19). Vielmehr hat die Strafkammer entgegen § 64 Satz 2 StGB schon eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit eines Therapieerfolges ausreichen lassen. c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Unterbringung entzieht zugleich der Anordnung des Vorweg- vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe die Grundlage. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB wird das neue Tatgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung auch die progno- seungünstigen Umstände zu bedenken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Ap- ril 2015 – 4 StR 92/15 Rn. 15 mwN). Hierzu zählen über die fehlende Einsicht in die Suchtproblematik hinaus der langjährige Drogenkonsum des berufslosen An- geklagten und seine psychiatrische Vorgeschichte mit diversen stationären Be- handlungen, wobei er wegen mehrerer Verstöße gegen das Stationssetting auch disziplinarisch entlassen wurde. 5 6 - 5 - 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 07.05.2021 ‒ 7 Ks - 30 Js 238/20 - 2/21 7