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Entscheidung

1 StR 426/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121B1STR426
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121B1STR426.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/21 vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 nach An- hörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 StPO analog, beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Heidelberg vom 14. Juni 2021 im Adhäsionsaus- spruch dahin geändert, dass a) der dem Grunde nach gerechtfertigte Schmerzensgeld- anspruch des Adhäsionsklägers aus den beiden Taten in dem Zeitraum vom 28. August bis 12. September 2020 gegen den Angeklagten und die nicht revidierende Mit- angeklagte als Gesamtschuldner besteht, und b) die im Adhäsionsausspruch festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers entfällt; insoweit wird von einer Ent- scheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum sexuellen Miss- brauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen und gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur das Folgende: Das Landgericht hat das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers deshalb für gerecht- fertigt erachtet, weil es nach den Darlegungen in der Adhäsionsantragsschrift durchaus wahrscheinlich erscheint, dass der Adhäsionskläger sich in eine psy- chologische Behandlung begeben muss, sobald er mit zunehmendem Alter den sexuellen Hintergrund der Handlungen mit seiner Stiefmutter in Anwesenheit sei- nes leiblichen Vaters erfasst und ihm daher in Zukunft materielle und immaterielle 1 2 3 - 4 - Schäden zu ersetzen sein werden. Aus den Urteilsgründen wird jedoch nicht er- sichtlich, weshalb es neben dem – den noch nicht bezifferbaren Schmerzens- geldanspruch betreffenden – Grundurteil noch des Feststellungsausspruchs zu „weiteren immateriellen Schäden“ bedurfte. Damit aber verbleibt im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes für eine gesonderte Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden kein Raum, zu- mal die Bezifferung des dem Grunde nach ausgeurteilten Schmerzensgeldan- spruchs dem Betragsverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1 Rn. 6 mwN). Insoweit war daher der Feststellungsausspruch aufzuheben und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab- zusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Aus- lagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO). Raum Jäger Bellay Fischer Bär Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 14.06.2021 - 3 KLs 330 Js 21791/20 jug. 4