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Entscheidung

IV ZB 9/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121BIVZR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121BIVZR69.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 69/21 IV ZB 9/21 vom 30. November 2021 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen: 1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für von den Be- schwerdeführern als Rechtsnachfolgern des nach Begründung der Beschwerde verstorbenen früheren Beklagten und Beschwerdefüh- rers aufgenommen erklärt, nachdem sie mit Verfügung der Vorsitzen- den vom 20. Oktober 2021 zur Aufnahme aufgefordert worden sind und bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist keine Aufnahmeerklä- rung abgegeben haben (vgl. BAG, BAGE 159, 34). 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 5. Zivilsenat - vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 4. Die von dem früheren Beklagten hilfsweise eingelegte Rechtsbe- schwerde ist infolge der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe- schwerde gegenstandslos. Streitwert: 300.000 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.02.2016 - 8 O 140/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.04.2019 - 5 U 565/19 -