OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZB 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZB22
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZB22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/21 vom 6. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit 1. - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 (13 Kap 19/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 22/21) durch die Musterklägerin und 21 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2021 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist am 7. September 2021 der Musterklägerin zugestellt und am 8. September 2021 im Klageregister veröffent- licht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 21 Bei- geladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 7. Ok- tober 2021 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdefüh- rer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 1 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwer- degegnerin beigetreten. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2019 - 322 OH 5/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 13 Kap 19/19 - 4