Entscheidung
X ZR 113/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221UXZR113
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221UXZR113.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/19 Verkündet am: 7. Dezember 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. September 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 230 998 (Streitpatents), das am 10. Januar 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12. Feb- ruar 2001 angemeldet worden ist und ein Verfahren und eine Anordnung zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen betrifft. Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, lautet in der Verfahrenssprache: Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeu- gen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Ver- formung von Rohrwerkstoffen, wobei das Handwerkzeug einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben (2) aufweist, der bei Druckent- lastung von einer Rückstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, sowie für den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) und für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank (7) eine Rückströmleitung (8) aufweist, in der ein vorgesteuertes Überdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe (5) durch einen elektri- schen Pumpenmotor (12) angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung (13) ein Leistungsschalter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Pumpenmotor (12) derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor (15) ange- steuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors (12) und der Strom- abfall nach dem Öffnen des Überdruckventils (9) vom Mikroprozessor (15) erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbrochen wird. Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 ange- griffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen. 1. Nach der Beschreibung kommen elektro-hydraulische Handwerk- zeuge der in Rede stehenden Art vorwiegend beim Verbinden von Rohrleitungen im Heizungs- und Sanitärbereich zum Einsatz. Solche Vorrichtungen müssten einen möglichst genauen Zeit- und Kräfte- verlauf einhalten. Einerseits müsse die Maximalkraft ausreichend hoch sein, um ein sicheres Arbeitsergebnis, z.B. eine dauerhaft dichte Rohrverbindung, zu er- zielen. Andererseits dürfe die Maximalkraft weder die Festigkeit des Werkstücks noch die des Werkzeugs übersteigen. Weiterhin stiegen die Anforderungen an Kontrollmöglichkeiten der Arbeitsvorgänge und der Funktion der Werkzeuge (Abs. 2). Die aus dem US-Patent 2 254 613 oder dem deutschen Patent 195 35 691 vorbekannten (elektro-)hydraulischen Handwerkzeuge zum Herstellen von Rohr- verbindungen verfügten über einen Pressenkopf und einen Arbeitskolben, der nach jedem Pressvorgang durch eine Rückstellfeder in die Ausgangslage zurück- geführt werde (Abs. 4 f.). Die hydraulische Anordnung des US-Patents weise ein vorgesteuertes Überdruckventil mit einer Kegelspitze und einem nachgeschalte- ten Ventilteller auf, der nach dem Öffnen der Kegelspitze wirksam werde, wodurch ein Hystereseverhalten erzeugt werde (Abs. 4). Diese vorbekannten Handwerkzeuge sähen allerdings keine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems vor. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 02 032 (D1) sei ein Werkzeug zur Verpressung einer Rohrverbindung bekannt, bei dem der Elektromotor bei 5 6 7 8 9 10 - 5 - Erreichen eines vorgegebenen, indirekt durch Messung der Stromaufnahme er- mittelten Pressdrucks abgeschaltet werde. Jedoch fehle es an einer Druckbe- grenzung durch ein hydraulisches Überdruckventil und an einer automatischen Verfolgung des Motorstroms unter Berücksichtigung vorgegebener Stromwerte (Abs. 7). Ferner sei aus der europäischen Patentanmeldung 824 979 ein Press- werkzeug bekannt, bei dem die Motorleistung beim Annähern der Pressbacken des Pressenkopfes mithilfe eines elektromagnetischen Weggebers (d.h. eines Abstandssensors) automatisch reduziert werde. Jedoch werde das offenbarte Überdruckventil nicht zur Kontrolle und Steuerung der Motorabschaltung genutzt. Auch fehle eine automatische Verfolgung des Motorstroms unter Berücksichti- gung vorgegebener Stromwerte (Abs. 8). Weiterhin seien rein elektrisch angetriebene Werkzeuge für andere Ein- satzzwecke bekannt, bei denen der Verlauf des Motorstroms durch einen Stromsensor überwacht oder die Abschaltung des Motors bei Erreichen eines voreingestellten Werts der maximalen Stromaufnahme eingeleitet werde (Abs. 9, 6). 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein Verfahren und eine Anordnung für ein elektrisch-hydraulisches Handwerkzeug bereitzustellen, bei dem der Pumpenmotor zur Einhaltung eines bestmöglichen Kräfteverlaufs gesteuert wird. 11 12 13 - 6 - 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Ver- fahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydrauli- schen Handwerkzeugen, a insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, 2 wobei das Handwerkzeug einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben (2) aufweist, a der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, 3 sowie für den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) und 4 für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank (7) eine Rückströmleitung (8) aufweist, a in der ein vorgesteuertes Überdruckventil (9) mit Hysterese- wirkung angeordnet ist, 5 wobei die Pumpe (5) durch einen elektrischen Pumpenmotor (12) angetrieben wird, a in dessen Versorgungsleitung (13) ein Leistungsschalter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 6 dass der Pumpenmotor (12) derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor (15) angesteuert wird, 7 dass vom Mikroprozessor (15) erfasst werden a die Stromaufnahme des Pumpenmotors (12) und b der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils (9), 8 dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbro- chen wird. 14 - 7 - 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung: a) Die Merkmale 1 bis 5 beschreiben den Aufbau eines bekannten elektro-hydraulischen Handwerkzeugs, der exemplarisch anhand der Figur 1 des Streitpatents nachvollzogen werden kann: aa) Der für die plastische Verformung des Rohrwerkstoffs erforderliche Druck wird durch die Pumpe (5) erzeugt, die vom Elektromotor (12) angetrieben wird. Diese pumpt die Hydraulikflüssigkeit aus dem Tank (7) in den Antriebszy- linder (1). Damit die Hydraulikflüssigkeit nach dem Arbeitsvorgang wieder in den Tank (7) zurückfließen kann, ist gemäß Merkmal 4 eine Rückströmleitung (8) vor- gesehen. 15 16 17 18 - 8 - Diese Rückflussmöglichkeit darf die Sicherheit der Pressverbindung nicht gefährden. Zu diesem Zweck ist gemäß Merkmal 4a in der Rückströmleitung ein vorgesteuertes Überdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet. Dieses öff- net, wenn ein bestimmter Druck überschritten wird, und bleibt danach auch dann geöffnet, wenn der Druck unter diese Grenze absinkt (Abs. 4). Die Druckgrenze wird vorzugsweise so gewählt, dass das Ventil nicht vor Erreichen der maximalen Presskraft öffnet (Abs. 18). bb) Konkrete konstruktive Vorgaben an die Ausgestaltung des vorge- steuerten Überdruckventils (9) sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Entscheidend ist nur, dass es eine Vorsteuerung aufweist, also mehrstufig ist, und darüber hinaus in räumlich-körperlicher Hinsicht derart ausgestaltet ist, dass es die ihm zugedachten Funktionen erfüllt, insbesondere also auf einen be- stimmten vorgegebenen Druck anspricht und eine Hysteresewirkung aufweist. Nicht ausreichend ist es, wenn auf irgendeinem Wege dafür gesorgt wird, dass das Ventil bei Erreichen eines bestimmten Drucks öffnet. Ein vorgesteuer- tes Druckventil im Sinne von Merkmal 4a liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Ventil hydraulisch angesteuert wird, der für das Ansprechen maßgebliche Druck also auf hydraulischem Wege zum Öffnen des Ventils führt. Dass Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Gegenstand hat, ändert hieran entgegen der Auffassung der Berufung nichts. Denn das beanspruchte Verfahren bedient sich mit dem Überdruckventil eines Gegenstandes, dessen Merkmale, seien sie unmittelbar oder mittelbar definiert, nicht einfach auf eine bloße Funk- tion reduziert und in einem Sinne interpretiert werden dürfen, der mit der räum- lich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie den Merkmalen eigen sind, nicht mehr in Übereinstimmung steht. 19 20 21 22 23 - 9 - b) Von besonderer Bedeutung sind die Merkmale 6 bis 8, die die An- steuerung des Pumpenmotors (12) betreffen. Die in Merkmal 7 vorgesehene Erfassung der Stromaufnahme des Motors und das in Merkmal 8 vorgesehene Abschalten nach Unterschreiten eines ge- speicherten Stromwerts beruhen auf der Annahme, dass der Motorstrom ein aus- reichend genaues Abbild des Druckverlaufs im Hydrauliksystem und damit des Kräfteverlaufs beim Arbeitsvorgang bietet (Abs. 12, 22) und deshalb der nach dem Öffnen des Überdruckventils einsetzende Druckabfall zu einem entspre- chenden Absinken des Motorstroms führt. Nicht anspruchsgemäß ist danach ein Verfahren, bei dem der Motorstrom schon nach dem Erreichen eines bestimmten Schwellwertes abgeschaltet wird. Die Abschaltung darf vielmehr nur dann erfolgen, wenn der erfasste Strom von einem Wert oberhalb des definierten Schwellwerts auf einen darunter liegenden Wert absinkt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sei gegenüber der US-Patentschrift 5 727 417 (D3) neu. D3 offenbare ein Verfahren zum auto- matischen Steuern eines elektro-hydraulischen Handwerkzeugs, das über einen Antriebszylinder mit einem Arbeitskolben und einer Rückstellfeder und über eine Hydraulikpumpe einschließlich Tank und Rückströmleitung verfüge, die elektrisch mit einem Pumpenmotor angetrieben werde. Der Strom des Pumpen- motors werde durch einen Mikroprozessor überwacht. Sobald der Motorstrom einen durch den Mikroprozessor erfassten Stromwert überschreite, schalte die- ser das "release-valve" mittels eines "retract-motors" um, wodurch der Arbeits- kolben des Antriebszylinders ein Stück in Richtung seiner Ausgangslage zurück- geschoben und der Pumpenmotor abgeschaltet werde. Damit sei weder ein Überdruckventil (Merkmal 4a) noch ein Erfassen des Stromabfalls nach dem Öff- 24 25 26 27 28 - 10 - nen eines Überdruckventils (Merkmal 7b) oder ein Unterschreiten eines gespei- cherten Stromwerts (Merkmal 8) offenbart. Vielmehr handele es sich bei dem release-valve um ein prozessorgesteuertes Schalt- bzw. Umschaltventil, welches nicht unmittelbar einen Druck erfasse, sondern vom Mikroprozessor angesteuert werde, wenn die Stromaufnahme einen bestimmten Wert übersteige. Die Strom- aufnahme des Pumpenmotors müsse nicht zwangsläufig proportional zum Druck sein. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe überdies auf erfinderischer Tä- tigkeit. Eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 39 37 280 (D4) mit D3 oder umgekehrt, des deutschen Gebrauchsmusters 295 02 032 (D1) mit der internationalen Patentanmeldung 99/19947 (D2) oder von D4 mit D1 lege ihn nicht nahe. D4 beschreibe ein elektro-hydraulisches Presswerkzeug mit einem vorge- steuerten Überdruckventil mit Hysteresewirkung sowie ein Verfahren zum auto- matischen Steuern eines solchen Werkzeugs. Als Tank im Sinne des Streitpa- tents fungiere die Kammer (16), in die das Hydraulikmedium nach erfolgtem Pressvorgang über eine Rückströmleitung zurückgeführt werde. Das Presswerk- zeug habe auch ein durch ein Steuerventil (32) vorgesteuertes Rückströmventil (26) mit Hysteresewirkung. Anders als beim Streitpatent werde jedoch anstelle der Stromaufnahme des Pumpenmotors der Druck im Hydrauliksystem für die Zwecke der Steuerung des Werkzeugs erfasst. Da zudem kein Mikroprozessor vorhanden sei, seien die Merkmale 6 bis 8 nicht verwirklicht. Da somit weder D3 noch D4 die Merkmale 7 und 8 aufwiesen, könne aus- gehend von der D3 eine Kombination dieser Druckschriften den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von elektro- hydraulischen Handwerkzeugen, nicht zu dem beanspruchten Verfahren führen. Ausgehend von D4 möge der Fachmann zwar die Anregung erhalten, das Ver- fahren über einen Mikroprozessor zu steuern; jedoch werde er die aufwendige 29 30 31 - 11 - hydraulische Steuerung über ein Steuer- und Rückströmventil durch ein einfa- ches, über den Mikroprozessor gesteuertes Umschaltventil entsprechend der D3 ersetzen. Zudem könne D3 die Merkmale 7 und 8 nicht anregen. Das in D1 offenbarte Presswerkzeug arbeite rein elektrisch und verfüge somit weder über hydraulische Komponenten noch einen Pumpenmotor nach den Merkmalen 1 und 2 bis 4a. Deswegen könne das in der D1 offenbarte Ver- fahren zum automatischen Steuern von elektrischen Handwerkzeugen auch die in den Merkmalen 6 bis 8 beschriebene Verfahrensweise nicht zeigen. Somit könne D1 in Kombination mit der D4 nicht zu den Verfahrensmerkmalen führen. Entsprechendes gelte für eine Kombination der D1 mit der D2, da auch das in D2 beschriebene Presswerkzeug die Merkmale 6 bis 8 nicht verwirkliche. Das in D2 offenbarte Presswerkzeug steuere das Ende des Pressvorgangs rein hydraulisch über das Rücklaufventil (1) und erfasse nicht die Stromaufnahme in einem Mikroprozessor. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass D3 diesen Gegenstand nicht vollständig offen- bart. a) D3 offenbart ein batteriebetriebenes tragbares hydraulisches Presswerkzeug, wie beispielsweise eine Crimpvorrichtung, mit automatischer Rückziehvorrichtung (Sp. 1 Z. 4-6, Sp. 3 Z. 6-14). aa) An batteriebetriebenen Crimpvorrichtungen aus dem Stand der Technik kritisiert D3, dass diese unter anderem aufgrund der gewichtigen Batterieanordnung schwierig zu handhaben seien (Sp. 1 Z. 27-43). Ferner müsse nach dem Crimpvorgang typischerweise eine Bedienperson die Vorrichtung von 32 33 34 35 36 37 - 12 - der Crimpung lösen und bewegen, um weitere Crimpungen durchzuführen (Sp. 2 Z. 25-35). D3 möchte diese Nachteile vermeiden, insbesondere indem der Crimpkopf zur schnelleren Nutzung für mehrere Crimpvorgänge zurückgezogen werden kann (Sp. 2 Z. 45 ff.). bb) Zur Lösung schlägt D3 ein batteriebetriebenes tragbares hydrauli- sches Antriebswerkzeug (Sp. 2 Z. 56 ff.) mit einer automatisch arbeitenden Rück- ziehvorrichtung (Sp. 3 Z. 6-14) vor. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfol- gend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. (1) Das Werkzeug verfügt zur Durchführung des Crimpvorgangs über einen hydraulischen Kolben (24) (Sp. 4 Z. 1-2), der mittels einer hydraulischen Antriebsanordnung (26) einseitig bewegt (Sp. 4 Z. 43-44) und durch einen feder- belasteten Rückziehmechanismus (40) in seine Ausgangsstellung zurückgeführt wird (Sp. 4 Z. 44-46; Figur 2). 38 39 40 - 13 - (2) Die hydraulische Antriebsanordnung umfasst eine Hydraulikpumpe (42), die durch einen Antriebsmotor (48) angetrieben wird (Sp. 4 Z. 47-50). Bei Antrieb strömt die Hydraulikflüssigkeit aus einem ersten Reservoir (100) über Einlassdurchgänge (90) durch Strömungsdurchgänge (92) zu einem bidirektionalen Durchgang (94), der mit der Antriebskammer (96) kommuniziert (Sp. 5 Z. 61-67; Sp. 6 Z. 1-4). (3) Mit der Hydraulikpumpe ist eine Rückziehvorrichtung (108) gekop- pelt, durch die der hydraulische Kolben (24) nach gesteuerter Druckentlastung in seine Ausgangsposition gelangt (Sp. 6 Z. 10-11). Die Rückziehvorrichtung weist ein durch einen Rückziehmotor (114) ver- schiebbares Auslassventil (110) auf, das ein Einweg-Kugelventil (112) steuert (Sp. 6 Z. 11-16 und Z. 21-24). Wenn die Kugel (113) des Kugelventils außer Ein- griff mit der Ablauföffnung (106) ist, strömt Hydraulikfluid aus dem bidirektionalen Durchgang (94) durch eine Ablauföffnung (106) und einen Ablaufkanal (104) zu- rück in das erste Reservoir (100) oder das zweite Reservoir (102) (Sp. 6 Z. 16-20). (4) Das Werkzeug wird durch einen Mikroprozessor bzw. Mikrocontrol- ler (156) gesteuert, der insbesondere erfasst, wenn der Motorstrom des An- triebsmotors (48) eine vorbestimmte Schwelle überschreitet (Sp. 9 Z. 3-5). Bei Überschreiten dieser vorbestimmten Schwelle, die den Abschluss der Crimpung anzeigen soll, schaltet der Mikroprozessor den Antriebsmotor (48) ab und betätigt den Rückziehmotor (114), wodurch das Auslassventil (110) geöffnet wird (Sp. 9 Z. 3-5), um den Kolben (24) ein ausreichendes Stück zurückzuziehen, damit der Crimpkopf entlang des Crimpverbinders neu positioniert werden kann (Sp. 9 Z. 8-13). Ein vollständiges Zurückziehen setzt die Betätigung eines Rück- ziehschalters (152) voraus, mit der das Auslassventil vollständig geöffnet wird (Sp. 9 Z. 17-24). 41 42 43 44 45 - 14 - b) Damit offenbart D3, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die Merkmale 1 bis 4 sowie 5 bis 7a. c) Das Patentgericht hat auch zu Recht entschieden, dass es an einer Offenbarung der Merkmale 4a, 7b und 8 fehlt. aa) Das Auslassventil (110) stellt kein Überdruckventil im Sinne von Merkmal 4a dar. Das Auslassventil wird vom Microcontroller (156) durch Betätigung des Rückziehmotors (114) angesteuert. Damit weist es in räumlich-körperlicher Hin- sicht keine Gestaltung auf, die es ihm erlaubt, auf einen bestimmten vorgegebe- nen Druck anzusprechen und zu öffnen. Vielmehr liegt eine Konstruktion vor, die mit der Ansteuerung durch den Microcontroller ein vom am Ventil anliegenden Druck unabhängiges Öffnen und Schließen ermöglicht. Dass diese Ansteuerung sich an einem Schwellwert des Motorstroms orientiert und sich dieser mittelbar in Beziehung zum Hydraulikdruck setzen lässt, ändert an der gegebenen kon- struktiven Gestaltung nichts. Das Patentgericht hat das Auslassventil daher mit Recht als prozessgesteuertes Schaltventil ohne patentgemäße Überdruckfunk- tion bewertet. bb) D3 offenbart schließlich auch nicht die Merkmale 7b und 8. D3 offenbart nicht die Erfassung eines Stromabfalls zum Zwecke des Ab- schaltens des Motors. Stattdessen wird der Motorstrom bei der in D3 offenbarten Vorrichtung nach erfolgreichem Abschluss des Crimpvorgangs abgeschaltet, was durch das Überschreiten einer vorgegebenen Schwelle angezeigt wird. Dass zwischen dem Auslösen des Abschalt-Befehls und dem Abschalten unter Um- ständen ein gewisser Zeitraum liegt, in dem der Motorstrom wegen des abfallen- den Drucks absinkt, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurtei- lung, weil D3 nicht offenbart, dass auch ein solcher Stromabfall erfasst wird. 46 47 48 49 50 51 - 15 - 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht, wie das Patentge- richt zu Recht entschieden hat, auf erfinderischer Tätigkeit. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war nicht ausgehend von D3 nahegelegt. Ausgehend von D3 bestand schon deshalb keine Anregung, das durch Betätigen eines Rückziehmotors gesteuerte Auslassventil durch ein vorgesteu- ertes Überdruckventil gemäß Merkmal 4a zu ersetzen, weil D3 keine Hinweise enthält, wie mit einem solchen Ventil die beiden unterschiedlichen Rückzugszu- stände nach dem automatischen Betätigen des Rückziehmotors und dem Betä- tigen des Rückziehschalters erreicht werden können. Da in D3 die Überschreitung eines vorbestimmten Stromwertes und nicht die Betätigung des Auslassventils zur Stromunterbrechung führt, fehlt es auch an einem Ansatzpunkt, den Abfall des Drucks im Hydrauliksystem mit einem Strom- abfall in Verbindung zu bringen und hieraus die Merkmale 7b und 8 zu entwickeln. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch nicht durch D4 in Kombination mit D3 nahegelegt. aa) D4 befasst sich mit einem elektrisch angetriebenen Werkzeug mit schiebender, ziehender oder schwenkender Arbeitsbewegung, insbesondere zur Herstellung dichter Pressverbindungen (Sp. 1 Z. 3-14), bei dem der hydraulische Antrieb innenliegend angeordnet ist (Sp. 1 Z. 48-54). Der Hydraulik-Zylinder (1) verfügt über einen Kolben (2), der zum Beispiel ein Schubkurvengetriebe bewegt (Sp. 2 Z. 5-8) und der bei Druckentlastung von einer Feder (25) in die Ruhestellung zurückgeschoben wird (Sp. 2 Z. 42-49). Fer- ner ist ein Ausgleichskolben (11) vorgesehen, über den das Volumen der Hydraulikflüssigkeit im System konstant gehalten wird (Sp. 2 Z. 18-29). 52 53 54 55 56 57 58 - 16 - Das nachfolgend wiedergegebene Ausführungsbeispiel in Figur 1 zeigt in der oberen Hälfte den Arbeitskolben (2) in seiner Ruhelage und in der unteren Hälfte in seiner vorgeschobenen Lage. Die für den (Arbeits-)Kolben (2) vorgesehene Zylinderkammer (5) ist durch einen im Zylinderdeckel (6) enthaltenen Kanal (7) direkt mit der Druckseite der Pumpe (8) verbunden, wohingegen der Ausgleichskolben über eine weitere Zylinderkammer (16) und weitere Kanäle (19, 20, 21) mit der Saugseite der Pumpe verbunden ist (Sp. 2 Z. 12-18). Wenn die beiden Kammern (5, 16) direkt miteinander verbunden sind, wird der Kolben (2) in seine Ruhestellung zurück- gedrückt (Sp. 2 Z. 43-46). Für den Vorschub des Kolbens muss ein Rückströmventil (26) geschlos- sen sein, das bei Erreichen eines vorbestimmten Drucks in der Kammer (5) öffnet (Sp. 2 Z. 55-66) und von einem Steuerventil (32) gesteuert wird (Sp. 2 Z. 68, Sp. 3 Z. 1). Das Steuerventil steht durch einen Kanal (46) mit der Kammer (5) des Arbeitszylinders in Verbindung und spricht bei Erreichen eines vorbestimm- ten Drucks in dieser Kammer (5) an. Hierdurch wird eine Seite des Rückström- 59 60 61 - 17 - ventils (Kammer 42) beaufschlagt, was dessen Kolben verschiebt und das Rück- strömventil öffnet (Sp. 3 Z. 34-58). Der Druck der Feder (25), die den Arbeitskol- ben zurückschiebt, bewirkt, dass der Druck in der Kammer (42) des Rückström- ventils größer ist als der Druck auf der anderen Seite des Rückströmventils (Kam- mer 44), wodurch dieses in Offenstellung gehalten wird, bis der Arbeitskolben seine Ruhelage erreicht hat (Sp. 3 Z. 59-65). Ein Ausführungsbeispiel für die Anordnung der Ventile ist in der nachfol- gend abgebildeten Figur 2 gezeigt. Die Pumpe (8) wird durch einen Elektromotor (50) angetrieben. Im Strom- kreis der Pumpe liegt ein vom Druck an der Druckseite der Pumpe abhängiger Kontakt (52), der mit der Betätigung eines Druckknopfs überbrückt werden kann. 62 63 - 18 - Der Kontakt schließt, wenn nach dem Starten des Motors der dazu erforderliche Druck aufgebaut ist, und öffnet bei Unterschreiten dieses Drucks wieder (Sp. 4 Z. 11-17). Dadurch kann erreicht werden, dass der Motor automatisch abge- schaltet wird, wenn der Druck den vorbestimmten Wert erreicht hat, bei dem das Rückströmventil öffnet und der Druck wieder abgefallen ist (Sp. 4 Z. 20-27). bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die Merkmale 1 bis 5a offenbart. cc) Dagegen fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 6 bis 8. Ein einfacher Schaltkontakt stellt keinen Mikroprozessor mit seinen Erfas- sungs-, Speicher- und Vergleichsmöglichkeiten dar. Außerdem erfolgt die Steue- rung des Pumpenmotors ausschließlich über den Hydraulikdruck und nicht über erfasste Stromwerte. Dass einem Fachmann der allgemeine Zusammenhang zwischen Hydraulikdruck und Motorstrom bekannt sein mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. dd) Ausgehend von D3 ist kein Anlass ersichtlich, sich von der dort of- fenbarten stromwertabhängigen Steuerung des Ventils abzuwenden und ein Überdruckventil nach dem Vorbild der D4 einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Berufung reicht für eine diesbezügliche Ver- anlassung nicht aus, dass die motorische Verstellung des Auslassventils mit einem erhöhten baulichen Aufwand verbunden ist, welcher mit dem Einsatz des aus D4 bekannten vorgesteuerten Überdruckventils mit Hysteresewirkung ver- mieden werden könne. Dem steht schon entgegen, dass die motorische Steue- rung des Auslassventils bei D3 den Vorteil bietet, den Arbeitskolben im Rahmen des Arbeitsprozesses nicht vollständig zurückziehen zu müssen. cc) Ausgehend von D4 war der Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahegelegt. 64 65 66 67 68 69 - 19 - Aus D4 ergab sich keine Veranlassung, die dort offenbarte Steuerung des Motors anhand des Drucks durch eine kombinierte Steuerung zu ersetzen, bei der das Abfallen des Drucks anhand des Absinkens des Motorstroms erfasst wird. Dass der allgemeine Zusammenhang zwischen Motorstrom und Druckver- lauf im Hydrauliksystem bekannt gewesen sein mag, reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine etwaige allgemeine Tendenz, hydraulische Bauteile durch Elektro- nik zu ersetzen. Aus D3 ist zwar ersichtlich, dass ein Abschalten des Motors in Abhängig- keit vom Druck auch durch eine elektronische Steuerung erreicht werden kann. D3 setzt diese Art der Steuerung aber in einem System ein, bei dem auch das Öffnen des Rückströmventils elektrisch ausgelöst wird. Eine Kombination beider Prinzipien dahingehend, dass das Rückströmventil hydraulisch betätigt, der Mo- tor hingegen in Abhängigkeit von einem erfassten Abfall des Motorstroms abge- schaltet wird, war hierdurch nicht nahegelegt. b) Die Kombination von D4 mit D1 liegt, wie das Patentgericht zutref- fend ausgeführt hat, nicht näher an der Lehre des Streitpatents. Bei dem in der D1 offenbarten Presswerkzeug, das rein elektrisch arbeitet, wird die Stromaufnahme nur gemessen, um beim Erreichen eines vorgegebenen Stromwertes den Motor abzuschalten. Daraus ergab sich ebenfalls keine Anre- gung zu einer Ausgestaltung nach den Merkmalen 7 bis 8. c) Dass die Kombination von D1 mit D2 der Bejahung erfinderischer Tätigkeit nicht entgegensteht, hat das Patentgericht gleichfalls mit Recht ent- schieden, was von der Berufung auch nicht angegriffen wird. 70 71 72 73 74 - 20 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2019 - 5 Ni 14/18 (EP) - 75