Entscheidung
4 StR 347/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR347
6mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR347.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/21 vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2021 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe schuldig ist der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen und mit fahrlässiger Körperverletzung; die im Fall II.2.d der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt; b) aufgehoben im Ausspruch über aa) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.b und II.2.c der Ur- teilsgründe und bb) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tat- einheitlichen Fällen, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge“, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Patro- nenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- ten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den Fällen II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten der versuchten Brandstiftung (je- weils in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen, im Fall II.2.c in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, u. a. ein Feuerwehrfahrzeug mit von ihm zuvor hergestellten sog. Molotow-Cocktails anzugreifen, um sich gegen die Räumung seiner Wohnung zur Wehr zu setzen. Zunächst entzündete er einen Molotow-Cocktail und warf ihn aus dem Fenster seiner Wohnung in Richtung des Feuerwehrfahrzeugs, wo der Brandsatz eine Stichflamme erzeugte und eine Person durch die erhebliche Rauchentwicklung verletzt wurde. Die Feuerwehr löschte den Brand, was der An- geklagte wahrnahm. Er entschloss sich daher, einen weiteren Molotow-Cocktail 1 2 3 - 4 - auf das Fahrzeug zu werfen. Dazu zündete er einen weiteren der von ihm zuvor hergestellten Brandsätze an und warf ihn in Richtung des Feuerwehrfahrzeugs. Dieser Molotow-Cocktail zerschellte ohne weitere Folgen auf der Straße. b) Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-recht- lichen Sinn liegt vor, wenn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erhebli- cher Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 ‒ 1 StR 41/17 und vom 24. März 2015 – 4 StR 52/15; jeweils mwN). c) So liegt es hier. Die beiden Würfe in den Fällen II.2.c und II.2.d der Ur- teilsgründe erfolgten innerhalb kürzester Zeit, am selben Ort, mit den vom Ange- klagten bereits vorbereiteten Tatmitteln und gerichtet auf dasselbe Tatobjekt. Dieser Zusammenhang legt auch nahe, dass der Angeklagte beide Würfe auf- grund seines zuvor gefassten Tatplans, das Feuerwehrfahrzeug in Brand zu set- zen, ausführte. Das bloße Erkennen der Erfolglosigkeit des ersten Wurfes stellt somit keine relevante Zäsur dar. d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der – gestän- dige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten im Fall II.2.d der Urteilsgründe. 4 5 6 - 5 - 2. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2.b und II.2.c der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, je- weils in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen, im Fall II.2.c in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, kann der Ausspruch über die inso- weit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie von einem Jahr und neun Monaten keinen Bestand haben, weil sich die Strafrahmenwahl als rechts- fehlerhaft erweist. a) Das Landgericht hat bei der Verneinung von minder schweren Fällen gemäß § 306 Abs. 2 StGB lediglich allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt und anschließend die Strafen jeweils dem nach § 23 Abs. 2, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnom- men (ein Monat bis fünf Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe). b) Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen eines oder mehrerer gesetzlich vertypter Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 4 StR 173/05; vom 21. Juli 2015 – 2 StR 24/15 und vom 5. Mai 2021 – 3 StR 107/21). c) An dieser Prüfung fehlt es hier. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das Vorliegen bereits eines vertypten Strafmilderungsgrunds zusammen mit den festgestellten sonstigen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begrün- den kann. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB 7 8 9 10 - 6 - gemäß § 49 Abs. 1 StGB würde der Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reichen. Der Senat kann mit Blick auf die vom Landgericht ausgesprochenen Ein- zelstrafen nicht ausschließen, dass diese bei einer deutlich niedrigeren Strafrah- menobergrenze geringer ausgefallen wären. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.2.b, II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler ergeben. Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 30.04.2021 ‒ 1 Ks 5120 Js 28835/20 11 12 13