Entscheidung
2 ARs 234/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221B2ARS234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221B2ARS234.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 234/21 2 AR 171/21 vom 9. Dezember 2021 in dem Strafverfahren gegen hier: Gerichtsstandbestimmung nach § 15 StPO Az.: 603 KLs 5/01 und 603 KLs 8/02 Landgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Antragstellers am 9. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außer- halb des Bezirks des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird abgelehnt. Gründe: Der Antragssteller, der im Februar 2003 vom Landgericht Hamburg rechts- kräftig verurteilt worden ist, begehrt gemäß § 15 StPO für ein von ihm betriebenes Wiederaufnahmeverfahren die Übertragung des Verfahrens an ein Gericht außerhalb des Bezirks des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll – wie hier – die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des über- geordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht ent- scheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Ge- richt übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2007 – 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). 2. Der Antrag auf Übertragung der Sache gemäß § 15 StPO ist unbegrün- det. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach §15 StPO, die wegen des damit verbunde- nen Eingriffs in das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv zu handhaben ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 ARs 69/19, juris Rn. 7 mwN), gegeben sein könnten. Wie der General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass 1 2 3 - 3 - eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Hamburg vor- liegen könnte. Für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Der zuletzt vom Antragsteller für Richter des Landgerichts Hamburg pau- schal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen der Besorgnis der Befan- genheit ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 ARs 363/09, juris Rn. 3). Franke Zeng Grube Schmidt Lutz 4