OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 196/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221BIZR196
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZR196.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/15 vom 9. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 nicht verletzt. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzel- fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom- mene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha- ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die An- nahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden 1 2 - 3 - ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). 2. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 bei der Entscheidung über die Erinnerung und das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht verletzt. a) Die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraft- zeugnisses ist ohne Gehörsverletzung erfolgt. aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat sich mit ihrem Vorbringen nicht befasst habe, sie beabsich- tige, bis zum 31. Dezember 2020 eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage anhängig zu machen. Eine solche Klage habe sie in- zwischen eingereicht. Diese Klage könne einen Folgenbeseitigungsanspruch der Beklagten begründen, der zu einer Aufhebung des Berufungsurteils vom 15. April 2015 führen würde. Für die Frage, ob das Berufungsurteil vom 15. April 2015 rechtskräftig ist und hierfür das Rechtskraftzeugnis erteilt werden kann, kommt es allein darauf an, ob der Senat über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil einge- legte Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat. Dies war der Fall, weil der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen hat. Da schon von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene außerordent- liche Rechtsbehelfe gegen die angegriffene Entscheidung wie die Nichtigkeits- klage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, gilt dies erst 3 4 5 6 7 - 4 - recht für eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungs- klage der Beklagten, die sich zum einen nicht gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 richtet und zum anderen auch nicht gegen die Klägerin des vorlie- genden Rechtsstreits, sondern andere Parteien. Dies musste der Senat nicht ausdrücklich aussprechen. bb) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 berücksichtige im Erinnerungsverfahren gehaltenen Vortrag der Be- klagten nicht, dass das Rechtskraftzeugnis sich unter anderem auf die im Beru- fungsurteil vom 15. April 2015 angeordnete Löschung der streitgegenständlichen deutschen Marke beziehe. (1) Der Senat musste nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingehen, dass sie durch das Berufungsurteil vom 15. April 2015 zur Erklärung der Einwilli- gung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke gegenüber dem Deut- schen Patent- und Markenamt verurteilt worden ist. Dieses Vorbringen ist für die Frage unerheblich, ob das Rechtskraftzeugnis für das Berufungsurteil zu erteilen ist. Hierfür ist allein maßgeblich, ob gegen dieses Urteil im Zeitpunkt der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Dies war nicht der Fall. (2) Der Senat musste sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten befassen, das Berufungsurteil und der dieses Ur- teil berichtigende Beschluss seien nicht miteinander verbunden worden. Der Se- nat hat in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass das Rechtskraft- zeugnis nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden muss, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll, sondern dass es auch separat oder - wie hier - auf einer Ausfertigung des dieses Urteil berichtigenden Beschlusses erteilt werden kann. Danach kam es für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses weder darauf an, dass die von 8 9 10 - 5 - der Klägerin vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses nicht mit ei- ner Ausfertigung des Berufungsurteils untrennbar verbunden war, noch darauf, ob die Klägerin mit der Beantragung des Rechtskraftzeugnisses eine Abschrift des Berufungsurteils vorgelegt hatte. (3) Für die Frage, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Rechts- kraftzeugnis zu Recht erteilt hatte, spielte es auch keine Rolle, dass das Deut- sche Patent- und Markenamt nach Vorlage des erteilten Rechtskraftzeugnisses und einer Urteilsabschrift die deutsche Marke gelöscht hatte. Dies gilt auch für die Behauptung der Beklagten, sie habe die deutsche Marke vor der Löschung an einen Dritten übertragen. cc) Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Senat habe ihren Vortrag in ihrer dritten Ergänzung ihrer Erinnerung nicht berücksichtigt, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe sich zu der zweiten Ergänzung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsge- suchs der Beklagten nicht geäußert, der Senat habe auch nicht über die darin vorgetragenen sechs weiteren Gründe für die eingelegte Erinnerung entschie- den. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf der Grundlage der vorgelegten Akten in der Lage war, die Rechtskraft des Berufungsurteils zu prüfen, und er bei dieser Prüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf das Be- rufungsurteil vom 15. April 2015 Rechtskraft eingetreten ist. Damit hat er die von der Beklagten geltend gemachten entscheidungserheblichen Erinnerungsgründe beschieden. Auf die weiteren geltend gemachten Erinnerungsgründe kam es für die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts- kraftzeugnisses vorliegen, nicht an. 11 12 13 - 6 - b) Auch die Entscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verletzt die Beklagte nicht in ihrem An- spruch auf rechtliches Gehör. aa) Der Senat brauchte sich im Rahmen der Entscheidung über das Ab- lehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen, dieser habe ihren Vortrag unberücksich- tigt gelassen, sie werde eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage erheben. Dieser Vortrag der Beklagten ist ungeeignet, ge- genüber dem Urkundsbeamten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Erhebung einer solchen Klage ist für die Beantwortung der vom Urkundsbe- amten der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prü- fenden Frage unerheblich, ob das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. bb) Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe den Vortrag der Beklagten zur Löschung der deutschen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt und zu der von ihr für erfor- derlich erachteten Verbindung einer Ausfertigung des Berufungsurteils vom 15. April 2015 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016 unbe- rücksichtigt gelassen. cc) Der Senat hat im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsge- such der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle berücksich- tigt, dass die Beklagte mit der dritten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 28. April 2021 darauf aufmerksam gemacht hat, dass sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16. April 2021 nicht zu der zweiten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 20. April 2021 ge- äußert hat. 14 15 16 17 - 7 - Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich am 16. April 2021 aus- führlich dienstlich geäußert. Er hat in seiner dienstlichen Äußerung den Verfah- rensgang beschrieben, sein Vorgehen erläutert und insbesondere erklärt, dass er die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 15. April 2015 anhand der Prozess- akten geprüft hat. Hierzu hat die Beklagte Stellung nehmen können. In der nach Abgabe dieser dienstlichen Äußerung beim Bundesgerichtshof eingegangenen zweiten Ergänzung zum Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 hat die Beklagte geltend gemacht, da der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisende Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 das Aktenzei- chen des Berufungsgerichts in dieser Sache nicht erkennen lasse, habe der Ur- kundsbeamte der Geschäftsstelle eine Prüfung der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsurteils nicht vornehmen können. Der Urkundsbeamte der Ge- schäftsstelle hat auf Anfrage des Senats am 20. Mai 2021 mitgeteilt, dass ihm die zweite (und dritte) Ergänzung des Ablehnungsgesuchs keinen Anlass gäben, sich hierzu erneut dienstlich zu äußern. Hierzu war er im Hinblick auf den Inhalt seiner dienstlichen Äußerung vom 16. April 2021 auch nicht verpflichtet. Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 mit dem von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten in der zweiten Ergänzung zum Ableh- nungsgesuch vom 20. April 2021 gehaltenen Vorbringen ausdrücklich befasst und darauf hingewiesen, dass die Akten des Bundesgerichtshofs zu den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Rechtskraftprüfung herangezoge- nen Prozessakten gehören und dass diese Akten zweifelsfrei erkennen lassen, welches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange- griffen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist. 18 19 20 - 8 - dd) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe es unterlas- sen, bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen den Urkunds- beamten der Geschäftsstelle eine Gesamtbetrachtung aller geltend gemachten Ablehnungsgründe vorzunehmen. Der Senat hat sämtliche von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungs- gründe geprüft. Er hat die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenom- mene Rechtsanwendung nicht beanstandet und die Verfahrensgestaltung als zu- mindest vertretbar angesehen. Damit hat der Senat eine Gesamtbetrachtung vor- genommen. Dass er zu dem von der Beklagten für unrichtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un- parteilichkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu rechtfertigen, begrün- det keinen Gehörsverstoß. 21 22 - 9 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 60/11 - 23