Leitsatz
V ZR 121/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:101221UVZR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:101221UVZR121.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 121/20 Verkündet am: 10. Dezember 2021 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NbG LSA § 33; BGB § 823 Abs. 2 Bf Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Ab- wasserbeseitigungsanlage gehört. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2021 - V ZR 121/20 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2020 aufgeho- ben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Grund- stücks, auf dem sich eine Fleischerei mit Verkaufsräumen befindet. Der Beklag- ten gehört das Nachbargrundstück; sie betreibt dort eine Zugwaschanlage. Etwa 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verlief auf dem Grundstück der Be- klagten ein aus Betonplatten gemauerter Abwasserkanal mit einem Querschnitt von ca. 70 cm x 70 cm. An der Einmündungsstelle in die öffentliche Kanalisation befand sich ein Abwasserrohr mit einem Durchleitungsquerschnitt von ca. 30 cm. 1 - 3 - Dieses Rohr wies durch Wurzelbewuchs teilweise starke Querschnittsverengun- gen auf. Betrieben wurde es von der Streitverkündeten, die im Auftrag der Stadt Halle (Saale) die Abwasserentsorgung durchführt. Am 27. September 2010, an dem die Zugwaschanlage nicht in Betrieb war, trat nach lang anhaltendem Regen Wasser aus dem Abwasserkanal aus und floss auf das Grundstück des Klägers. Durch einen Lüftungsschacht trat das Wasser in die Lagerräume der Fleischerei ein. Zwischenzeitlich wurde der Abwasserkanal umgebaut und ein Drosselungs- bauwerk errichtet. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 135.407,50 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abge- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klagean- trag dem Grunde nach zu 75 % für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Be- klagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte wegen des Wasserübertritts dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 33 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Sach- sen-Anhalt (im Folgenden: NbG LSA), der wegen eines Mitverschuldens des Klä- gers um 25 % zu kürzen ist. Die Beklagte habe den Abwasserkanal, eine bauliche Anlage i.S.d. § 33 NbG LSA, schuldhaft nicht so eingerichtet, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten, mithin auch Niederschlagswasser nicht auf das Grund- 2 3 - 4 - stück des Klägers gelangten. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Auf ihr Bestrei- ten, Eigentümerin des maroden Abwasserkanals zu sein, komme es nicht an. § 33 NbG LSA setze lediglich Besitz oder Eigentum am Grundstück voraus. Et- was anderes ergebe sich nicht aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Halle. Gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung gehörten Grundstücksentwässerungs- kanäle zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. Ob auch die Streit- verkündete dem Kläger hafte, weil der Wasserübertritt möglicherweise dadurch begünstigt worden sei, dass sich mit der Einleitung in das öffentliche Netz der Querschnitt der Abwasserleitung auf 30 cm verengt habe und die Leitung in die- sem Bereich Wurzelbewuchs aufgewiesen habe, könne offenbleiben. Gegebe- nenfalls hafteten die Beklagte und die Streitverkündete dem Kläger als Gesamt- schuldner. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungs- gericht gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klä- gers gegen die Beklagte nicht bejahen. Zu entscheiden ist durch Versäumnisur- teil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, son- dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.). 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs- gerichts. Nach § 33 NbG LSA haben der Nachbar oder die Nachbarin - das sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks - und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin ei- nes Grundstücks bauliche Anlagen so einzurichten, dass Tropfwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten. 4 5 - 5 - Hierzu gehört auch Niederschlagswasser. Hätte die Beklagte schuldhaft gegen § 33 NbG LSA verstoßen, könnte der Kläger nach dieser Vorschrift i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB den ihm durch den Wasserzufluss auf sein Grundstück im Jahr 2010 entstandenen Schaden ersetzt verlangen. § 33 NbG LSA ist ebenso wie ver- gleichbare Vorschriften in anderen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 10 zu 26 NRG HE; BGH, Urteil vom 13. De- zember 1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1774 zu § 27 NRG NRW). Ohne Rechts- fehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es sich bei dem auf das Grundstück des Klägers geleiteten Wasser nicht um wild abfließendes Wasser i.S.d. § 37 WHG handelt und die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche bauliche Anlage - der Abwasserkanal - und deren maroder Zustand jedenfalls mitursächlich dafür waren, dass dem Grundstück des Klägers vermehrt Nieder- schlagswasser zugeführt wurde (vgl. zu diesen Voraussetzungen allgemein Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 10, 18 zu § 37 Abs. 1 LNRG RP). Gegen die entsprechenden Feststellungen des Beru- fungsgerichts werden von der Revision auch keine Einwendungen erhoben. 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be- klagte sei deshalb nach § 33 NbG LSA für den Abwasserkanal verantwortlich, weil sie am Schadenstag Eigentümerin des Grundstücks war, auf dem sich der Kanal befand. a) Die in § 33 NbG LSA normierte Pflicht, bauliche Anlagen so „einzurich- ten“, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das be- nachbarte Grundstück übertreten, setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer die Rechtsmacht hat, auf die bauliche Anlage einzuwirken. Dies ist in der Regel unproblematisch bei baulichen Anlagen, die der Grundstückseigentümer selbst 6 7 - 6 - errichtet hat und die als wesentliche Bestandteile in seinem Eigentum stehen (§ 946, § 94 Abs. 1 BGB). b) Anders ist es aber, wenn dem Grundstückseigentümer eine Einwirkung auf die bauliche Anlage rechtlich nicht möglich ist. So liegt es, wenn die bauliche Anlage Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage ist. Hierfür ist der Grund- stückseigentümer nicht verantwortlich. aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen - wie hier durch einen Ab- wasserkanal - gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) als Ab- wasser zu qualifizieren. Damit finden die Regeln Anwendung, die der Bund und die Länder bzw. die Kommunen für die Beseitigung von Abwässern getroffen ha- ben. Nach § 56 Satz 1 WHG ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. In Sach- sen-Anhalt obliegt gemäß § 151 Abs. 1 LWG SA in der hier maßgeblichen Fas- sung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 248) die Abwasserbeseitigung den Gemeinden. Nach § 151 Abs. 3 Nr. 1 LWG SA sind anstelle der Gemeinde die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. bb) Von der einschlägigen Regelung hängt ab, für welche Leitungen der Grundstückseigentümer und für welche Leitungen die Gemeinde die Verantwor- 8 9 10 - 7 - tung trägt. In wessen Eigentum die Leitung steht, ist grundsätzlich nicht entschei- dend. Maßgeblich sind vielmehr die von den Gemeinden erlassenen Satzungen bzw. die mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungs- bedingungen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 12 f.; Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 - jeweils zur Inhaberschaft einer Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG; vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Eigentumsverhältnisse auch BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 3/15, juris Rn. 6 ff.). cc) Diese abwasserrechtlichen Regelungen wirken sich auch auf die Haf- tung eines Grundstückseigentümers für Wasserschäden auf dem Nachbargrund- stück aus. Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, schei- det eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungs- anlage gehört. c) Ob der Abwasserkanal in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel und sie deshalb rechtlich befugt und damit auch verpflichtet war, den Kanal als bauliche Anlage i.S.d. § 33 NbG LSA in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, lässt sich mangels hinreichender Feststellungen nicht beurteilen. Rich- tig ist, dass nach § 2 Abs. 6 der Abwassersatzung der Stadt Halle Grundstücks- entwässerungskanäle zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gehören. Ob aber der auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Kanal von § 2 Abs. 6 der Abwassersatzung erfasst wird oder aber zu den öffentlichen Ab- wasserbeseitigungsanlagen gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung gehört, hat das Be- rufungsgericht nicht geklärt. Nach dem Vortrag der Beklagten, den das Beru- fungsgericht als streitigen Tatsachenvortrag in seinem Urteil wiedergibt und der 11 12 - 8 - für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist, soll es sich bei dem Abwasserkanal um einen Durchleitungskanal des öffentlichen Durchleitungs- und Abwassersystems der Stadt Halle handeln, über den auch Privatgrundstücke, Grundstücke der Universität Halle und öffentliche Flächen entwässert worden seien. Träfe dies zu, schiede ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus. Die Feststellungen des Berufungs- gerichts tragen deshalb das auf diese Vorschriften gestützte Grundurteil nicht. 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sämtliche sonstigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den auf ihrem Grundstück be- findlichen Abwasserkanal voraus, von der im Revisionsverfahren nicht ausge- gangen werden kann. a) Dies gilt zunächst für einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG. Wird durch die Wirkungen von (u.a.) Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsan- lage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs gehört die gemeindliche Abwasserkanalisation zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 88; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 7 mwN). Ersatzpflichtig ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 4. November 2021 - III ZR 249/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 8 mwN). Wo die haftungs- rechtliche Verantwortung des kommunalen Entsorgers endet und die des An- schlussnehmers beginnt, hängt entscheidend von den Regelungen in den von 13 14 - 9 - den Gemeinden erlassenen Satzungen bzw. von den mit dem Grundstücksei- gentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen ab (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 12 f.). Auch inso- weit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, wie es sich hier ver- hält. b) Entsprechendes gilt für einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, sollte letzterer ohnehin nicht bereits aus anderen Gründen ausscheiden, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. November 1994 - V ZR 98/93, NJW 1995, 714) ausgeht. Wer für den Abwasserkanal die Verkehrssicherungssicherungspflicht trägt bzw. bei Schäden als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Kanal zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage oder zu der privaten Grundstücksentwässerungsanlage der Beklagten gehört. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellung- nahme zu der vorrangig zu klärenden Frage einzuräumen haben, ob der Abwas- serkanal in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Stadt Halle bzw. der von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragten Streitverkündeten fällt. In diesem Zusammenhang kann es auch auf entsprechende Vereinbarungen der Beklagten mit der Stadt bzw. der Streitverkündeten ankommen. 15 16 - 10 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechts- anwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, be- zeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des er- kennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Brückner Göbel Malik Laube Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 27.11.2019 - 4 O 440/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2020 - 12 U 2/20 -