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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 62/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221BANWZ.BRFG.62.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 62/19 wvom 14. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hier: Anhörungsrüge und Antrag auf Wiedereinsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechts- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 14. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in die ver- säumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 wird auf Kosten der Beigeladenen als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie wendet sich gegen die mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 ausgesprochene Aufhebung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten spätestens am 29. August 2021 zur Kenntnis gelang- ten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2021 eingegangene mit einem An- trag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Erhebung verbundene Anhörungsrüge der Beigeladenen. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ist mangels fristgerechter Einlegung unzulässig. Die Beigeladene hat - wie sie selbst vorträgt - zwischen dem 19. und 20. September von der vermeintlichen Verlet- zung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf die in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Zweiwochenfrist war die Erhebung der Anhörungsrüge unter dem 24. Oktober 2021 verfristet. III. Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist hinsichtlich der Anhö- rungsrüge kann der Beigeladenen nicht gewährt werden, denn der am 27. Okto- ber 2021 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. a) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge statthaft (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 8; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 14; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 152a Rn. 34). b) Die Antragstellung erfolgte im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Ihrem Vorbringen zufolge erfuhr die Beigeladene nach Einreichung ihrer das vorliegende Verfahren betreffenden Verfassungsbeschwerde durch eine erst bei Urlaubsrückkehr am 17. Oktober 2021 vorgefundene Anfrage der Urkundsbeamtin des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2021, dass zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich ist. bb) Der Senat geht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der ge- schilderten Vorgänge durch die Beigeladene aus. Glaubhaftmachung setzt die Darlegung überwiegender Wahrscheinlichkeit voraus, wobei keine besonders strengen Anforderungen zu stellen sind; bereits die "schlichte" Erklärung des An- tragstellers kann ausreichend sein (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 60 Rn. 30 mwN). Soweit es die Rück- frage seitens der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts betrifft, er- scheint die Darlegung der Beigeladenen plausibel, so dass bereits auf Grund des substantiierten Vorbringens von hinreichender Glaubhaftmachung auszugehen ist. Im Hinblick auf den Umstand der Urlaubsabwesenheit hat die Beigeladene eine solche durch Vorlage entsprechender Unterlagen des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 4. bis zum 15. Oktober 2021 glaubhaft gemacht. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist indessen unbegründet, weil die Beige- ladene an dem Fristversäumnis im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Verschulden trifft. a) Anerkannt ist, dass Rechtsunkenntnis die Fristversäumung grundsätz- lich nicht entschuldigen kann, weil für den Betroffenen die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter, zuverlässiger Weise zu informieren, und zwar bei einer Per- son, auf deren Sachkunde er vertrauen darf (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, 519; 7 8 9 10 - 5 - BVerwGE 43, 332, 334 f.; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 23). Allerdings darf die Auskunftsperson wegen der Zurechenbarkeit deren möglichen Verschuldens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO nicht mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in dem konkreten gerichtlichen Verfahren betraut sein (BSG, NJW 1993, 1350, 1351; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 60 Rn. 12, 20). b) Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe hat die Beigeladene die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge aus verschuldeter Rechtsunkenntnis ver- säumt. Unabhängig davon, dass sie selbst als Rechtsanwältin zugelassen ist, hätte sie sich über die Spezialmaterie der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in geeigneter Weise juristisch beraten lassen müs- sen. Hieran ändert auch ihr Vorbringen, weder durch eine im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss ergangene Rechtsmittelbelehrung noch durch ihren Pro- zessbevollmächtigten auf das Erfordernis der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen worden zu sein, nichts. Zum einen war eine Rechtsmittelbelehrung angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Senatsbeschluss um eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidung handelte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 8 mwN), nicht erforderlich. Zum an- deren kann im Falle einer unterbliebenen oder missverständlichen Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen schon wegen der Zurechenbarkeit des dann in diesem Verhalten liegenden Verschuldens nichts Anderes gelten. IV. Die Anhörungsrüge wäre unbeschadet ihrer Unzulässigkeit auch unbe- gründet, weil der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beigeladenen übergangen und deren rechtliches Gehör nicht in 11 12 - 6 - sonstiger Weise verkürzt hat. Dass der Senat die vorgebrachten Rechtsauffas- sungen der Beigeladenen nicht teilt, kann mit der Anhörungsrüge nicht angegrif- fen werden. Grupp Paul Ettl Schäfer Lauer Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 22.07.2019 - BayAGH III - 4 - 15/18 -