Entscheidung
VI ZB 50/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221BVIZB50
3mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221BVIZB50.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/20 vom 14. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Der Kläger erwarb am 28. November 2016 bei einem Autohaus einen VW T 6 Multivan Comfortline für 66.629,14 €, der mit einem Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet ist. Der Kläger behauptet, dieser weise eine unzulässige Ab- schalteinrichtung auf, weshalb er den beklagten Fahrzeughersteller auf Scha- densersatz in Anspruch nimmt. Die auf Zahlung von 66.629,14 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Über- gabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgericht- licher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen An- spruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB, da er keinen Vortrag zum Vor- 1 2 - 3 - satz der verfassungsmäßigen Vertreter oder sonstiger Repräsentanten der Be- klagten gehalten habe, weshalb auch die Grundsätze der sekundären Darle- gungslast keine Anwendung fänden. Soweit der Kläger die Verwendung eines sogenannten Thermofensters und die Regulierung der Harnstoffeinspritzung be- haupte, so stelle dies kein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten und damit keine sittenwidrige Schädigung dar. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit dem angefoch- tenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fristgerecht eingegangene Berufungsbegrün- dung sei nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten und ge- nüge daher der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebenen Form nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung hat es auf seinen Hinweisbe- schluss vom 8. Juni 2020 verwiesen, zu dem der Kläger nicht Stellung genom- men hat. Seinen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hin- weisbeschluss hat das Berufungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 2020 zurück- gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfor- dernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 3 4 5 6 - 4 - ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, die Entscheidung des Berufungs- gerichts verletzte das Grundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtschutzes. Dem steht jedoch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. 1. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Septem- ber 2021 - VI ZB 30/19, juris Rn. 12 mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren. Denn einer Revision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funk- tion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen. Daher sind für ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Ver- fassungsbeschwerde führten. Nichts Anderes gilt für das Rechtsbeschwerdever- fahren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7). 2. Gemessen daran hat es der Kläger versäumt, zum Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2020 Stellung zu nehmen und die drohende Nichtberücksichtigung seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage des Vorsatzes und der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu rügen. 7 8 9 - 5 - Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass die Berufungsbegrün- dung unzureichend sei, in einem Hinweisbeschluss dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Kläger nicht Stellung genommen. Am letzten Tag der Frist hat er um deren Ver- längerung gebeten, die ihm das Berufungsgericht versagt hat. Die Versagung der Fristverlängerung wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Indem der Kläger zum Hinweisbeschluss nicht Stellung genommen hat, hat er die eingeräumte pro- zessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 17.01.2020 - 13 O 2290/19 - OLG München, Entscheidung vom 09.07.2020 - 8 U 967/20 - 10