Entscheidung
6 StR 593/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR593
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR593.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 593/21 vom 15. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 20.08.2021 - 8 KLs 822 Js 4883/21 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am am 15. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. August 2021 in der Einziehungsentscheidung dahin klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Betäubungs- mittel die Einziehung von 478,75 Gramm Marihuana und weiteren 982,58 Gramm Marihuana (ÜL-Nummern 2876/21 und 2880/21) angeordnet ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der „unter den ÜL-Num- mern 2876/21 und 2880/21 sichergestellten Betäubungsmittel“ ist um die Be- zeichnung der Drogen zu ergänzen. Grundsätzlich sind die einzuziehenden Ge- genstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung be- steht; eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenver- zeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1, und vom 25. Au- gust 2020 – 6 StR 216/20). Da die Urteilsgründe jedoch sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 11), kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält. Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau 1