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Leitsatz

XII ZB 355/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB355.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 355/20 vom 15. Dezember 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d; VBVG §§ 5 Abs. 4, 9 Satz 1 a) Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d BGB ist grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen ge- genüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfah- ren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch her- beigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegange- nen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits aus- bezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743). b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vor- geschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220). BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - LG Görlitz AG Görlitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außen- kammern Bautzen - vom 6. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der festgesetzten Betreuervergütung ein Abrechnungszeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020 zugrunde gelegt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Görlitz vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass die dem weiteren Beteiligten zu 2 aus der Staats- kasse zu erstattende Vergütung für seine Tätigkeit als Betreuer in der Zeit vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 auf 1.266 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außer- gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 240 € - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Betreuervergütung. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) war aufgrund einstweiliger Anordnung vom 24. November 2017, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet worden war und die der Geschäftsstelle am 27. November 2017 übergeben wor- den ist, sowie im Anschluss daran aufgrund Beschlusses im Hauptsacheverfah- ren als Berufsbetreuer für den Betroffenen (im Folgenden: Betreuter), der nicht in einem Heim gelebt hat und im Februar 2021 verstorben ist, bestellt. Der Betreuer erwarb im August 2019 den Hochschulabschluss zum Sozi- alpädagogen. Für die Zeit vom 25. November 2017 bis zum 24. August 2019 erhielt der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 4.175,35 € aus der Staatskasse ausbezahlt. Nachdem er das im November 2019 vorhandene Ver- mögen des Betreuten mit 5.795,38 € angegeben hatte, kündigte die Rechtspfle- gerin die Durchführung eines Regressverfahrens gegen den Betreuten in Höhe eines Betrags von 795 € an. Im vorliegenden Verfahren hat der Betreuer beantragt, seine Vergütung für den Abrechnungszeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020 auf insgesamt 1.266 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Seinem Antrag hat er eine monatliche Fallpauschale von 211 € für die Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden vermögenden Betreuten nach der Vergütungstabelle C zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Betreute sei nicht vermögend, sondern mittellos. Das Landgericht hat der Be- 1 2 3 4 5 - 4 - schwerde des Betreuers, mit der er seinen Vergütungsantrag vollumfänglich wei- terverfolgt hat, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 (Staats- kasse) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Herabsetzung der Vergütung ausgehend von der Betreuung eines mittellosen Betreuten auf ins- gesamt 1.026 € sowie eine Änderung des der Vergütung zugrunde zu legenden Abrechnungszeitraums auf 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit Erfolg, als der maß- gebliche Abrechnungszeitraum der Vergütung nicht der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Zeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020, son- dern derjenige vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 ist. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Betreuer erfülle aufgrund seines Hochschulabschlusses zum Sozial- pädagogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG für eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C. Die Höhe der monatlichen Fallpauschale richte sich nach Unterpunkt C 5.2.2 der Vergütungstabelle C und betrage 211 €, weil der nicht in einem Heim lebende Betreute während des gesamten Abrechnungszeitraums vermögend ge- wesen sei. Der Betreute habe durchgehend zum Monatsende über ein Vermögen von mehr als 5.000 € verfügt, unter anderem in Form eines vom Betreuer ver- wahrten Bargeldbestands von 5.030 €. Auf bestehende Verbindlichkeiten des Be- treuten komme es in diesem Zusammenhang nach dem Zweck des § 5 VBVG 6 7 8 9 - 5 - nicht an. Hiernach sei lediglich die tatsächliche Verfügbarkeit des Vermögens maßgeblich. Denn der Vorschrift liege die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass der Aufwand des Betreuers für mittellose Betreute im Regelfall geringer sei als derjenige bei der Betreuung vermögender Personen. Dahinter stehe die Über- legung, dass die Aufgaben des Betreuers regelmäßig umso anspruchsvoller seien, je mehr an Vermögen zu verwalten sei, und zwar auch dann, wenn dem Vermögen Schulden gegenüberstünden. Deshalb komme es für die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten auch nicht auf das Bestehen einer (noch nicht fest- gesetzten) Regressforderung der Staatskasse gegen den Betreuten hinsichtlich der an den Betreuer bereits ausbezahlten Betreuervergütung nach § 1836 e BGB an. Die Vergütungsforderung des Betreuers richte sich vorliegend gegen die Staatskasse. Denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeent- scheidung sei der Betreute mittellos gewesen. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums sei der Betreuer zwar von einem unrichtigen Zeitraum ausgegangen, weil die Betreuung frühestens mit Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle am 27. November 2017 wirksam gewor- den sei. Die Betreuung bzw. der Abrechnungszeitraum habe somit erst zum 28. eines Monats begonnen und nicht, wie der Abrechnung des Betreuers zu- grunde gelegt, bereits zum 25. eines Monats. Dieser Verstoß gegen § 9 VBVG hafte aber nur der zeitlich frühesten Abrechnung des Betreuers an. Für die wei- teren Abrechnungen habe sich der Fehler nicht mehr ausgewirkt und könne da- her im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als der maßgebliche Abrechnungszeitraum betroffen ist. 10 11 12 - 6 - a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Betreuer, dessen berufsmäßige Führung der Betreuung festgestellt ist, im Hin- blick auf seinen Hochschulabschluss zum Sozialpädagogen eine nach der Ver- gütungstabelle C der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zu bemessende monatliche Fallpauschale gemäß § 1908 i Abs. 1 iVm § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 VBVG aF). Dies wird auch von der Rechtsbe- schwerde nicht in Frage gestellt. b) Das Beschwerdegericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreuer die Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Be- treuten gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Ver- mögen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG der Betreute. Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilfe- rechts verfügt. Der Betreute soll durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeit- punkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (Senatsbe- schluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 9). 13 14 15 - 7 - Die Rechtsbeschwerde zieht weder diese Grundsätze noch die Feststel- lung des Beschwerdegerichts in Zweifel, dass das gemäß § 1836 c BGB einzu- setzende Einkommen und Vermögen des Betreuten unter Berücksichtigung des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 € (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. 150, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverord- nung vom 22. März 2017, BGBl. I S. 519) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht ausgereicht haben, um die Vergütung des Betreuers vollständig im Sinne von § 1836 d Nr. 1 BGB aufzubringen. c) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Be- schwerdegericht der Vergütung des Betreuers eine monatliche Fallpauschale von 211 € ausgehend von der Betreuung eines vermögenden Betreuten zu- grunde gelegt hat. aa) Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG iVm Nr. C 5.2 der Vergütungstabelle C beträgt die einem Betreuer zu bewilligende monatliche Fallpauschale, wenn der Betreute - wie hier - seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform hat, ab dem 25. Monat der Betreuung für einen vermögenden Betreuten 211 € (Nr. C 5.2.2 der Vergütungstabelle C) und für einen mittellosen Betreuten 171 € (Nr. C 5.2.1 der Vergütungstabelle C). Für die Höhe der dem Betreuer zu vergü- tenden Fallpauschale ist somit darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergü- tungszeitraum mittellos war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 f. zu § 5 VBVG aF). Diese für die Höhe der monatlichen Fallpauschale maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es gemäß § 5 Abs. 4 VBVG entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende 16 17 18 - 8 - des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. mwN zu § 5 VBVG aF). Als mittellos gilt gemäß § 5 Abs. 4 VBVG iVm § 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendma- chung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das einzusetzende Vermö- gen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozi- alhilferechtlichen Leistungen, einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bezie- hungsweise einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhan- denen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtun- gen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN). Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch hinsichtlich der festzusetzenden Betreuerver- gütung. Denn auch diese beeinträchtigt das vorhandene und tatsächlich verwert- bare Vermögen eines Betreuten (noch) nicht. Daher können auch in einem Ver- gütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Be- treuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird (vgl. Senatsbe- schluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 14 f.). 19 20 - 9 - bb) Gemessen daran ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausge- gangen, dass der Betreute vermögend war. Denn nach den vom Beschwerdege- richt getroffenen Feststellungen verfügte er im gesamten Abrechnungszeitraum über einen vom Betreuer verwahrten Bargeldbestand von 5.030 €, der das Schonvermögen von 5.000 € überschritten hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist von diesem Vermögen nach vorstehender Maßgabe kein Abzug der bereits an den Betreuer ausbezahl- ten Vergütung von 4.175,35 €, die dieser aus der Staatskasse für einen vorange- gangenen Abrechnungszeitraum (vom 25. November 2017 bis zum 24. August 2019) erhalten hat, vorzunehmen. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Senat am 7. Juli 2021 (XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743) ent- schiedenen dadurch, dass vorliegend nicht - wie im dortigen Verfahren - ein Ab- zug gerade derjenigen Betreuervergütung vom Vermögen des Betreuten im Raum steht, die aktuell zur Festsetzung ansteht, sondern derjenigen, die einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum betrifft und bereits aus der Staatskasse an den Betreuer ausbezahlt worden ist. Dies rechtfertigt aber keine andere Be- urteilung. Auch diese Betreuervergütung ist nicht vorab als Verbindlichkeit vom Vermögen des Betreuten abzuziehen. Der von der Rechtsbeschwerde insoweit in den Blick genommene Gesichtspunkt, dass dem Vermögen des Betreuten auf- grund der seitens der Staatskasse bereits ausbezahlten Betreuervergütung eine - auch der Höhe nach hinreichend konkretisierte - Regressforderung der Staats- kasse gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüberstehe, ist unerheblich. Denn der Umstand, dass dem Betreuer für die Betreuung eines mittellosen Betreuten eine geringere Fallpauschale zusteht als für die Betreuung eines vermögenden Betreuten, beruht, wie das Beschwerde- gericht zutreffend erkannt hat, auf der typisierenden Betrachtung des Gesetzge- bers, dass die Betreuung von Vermögenden im Durchschnitt zeitaufwendiger ist als die Betreuung von Mittellosen (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 25; vgl. auch BT- 21 22 - 10 - Drucks. 15/4874 S. 32 zu § 5 VBVG aF). Dieser erhöhte Aufwand für die Betreu- ung eines Vermögenden wird aber, wie der Gesetzgeber in der Gesetzesbegrün- dung ausdrücklich klargestellt hat, durch das Vorhandensein etwaiger Schulden nicht reduziert, weshalb solche in diesem Zusammengang auch nicht vom Ver- mögen des Betreuten abzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 30 zu § 5 a Abs. 1 VBVG). Mithin kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Be- treuten, wie sie sich nach Saldierung seiner Aktiva mit seinen Passiva (hier: Re- gressforderung der Staatskasse) darstellt, in diesem Rahmen von vornherein nicht an. cc) Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Betreute jedenfalls hinsichtlich der Abrechnungsmonate Januar, Februar und Ap- ril 2020 mittellos gewesen sei, weil aus seinem festgestellten Vermögen seine monatlichen Einkünfte von 779,50 € herauszurechnen seien, was im Ergebnis dazu führe, dass das Schonvermögen von 5.000 € in diesen Monaten unterschrit- ten werde. Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass im Rahmen der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm § 1836 d BGB das gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB einzusetzende Einkommen von dem gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzenden Vermögen zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall hat der Betreute aber nach den getroffenen - und insoweit mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Beschwerdegerichts im gesamten Abrechnungszeitraum über einen vom Betreuer verwahrten Bargeldbestand von 5.030 € verfügt. Dem- gegenüber wurde das laufende Einkommen des Betreuten seinem Girokonto gut- geschrieben. Das Einkommen war somit nicht Bestandteil des vom Betreuer ver- wahrten Bargelds und ist deshalb auch nicht von diesem bei der Ermittlung des 23 24 - 11 - Vermögens des Betreuten abzuziehen. Daher lag das Vermögen in Form des Bargelds durchgehend über dem Schonvermögen von 5.000 €. d) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Be- schwerdegericht der Vergütungsfestsetzung einen unzutreffenden Abrechnungs- zeitraum zugrunde gelegt hat. aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Vergütung jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Maßgebendes Ereig- nis für den Beginn des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Be- schlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß § 287 FamFG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ende des Abrech- nungsmonats fällt gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 208/20 - FamRZ 2021, 1664 Rn. 8 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 543/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 8). bb) Ausgehend davon hat das Beschwerdegericht noch zutreffend er- kannt, dass der vom Betreuer in seinem Vergütungsantrag angegebene Abrech- nungszeitraum 25. November 2019 bis 24. Mai 2020 unrichtig ist. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschluss über die vorläufige Bestellung des Betreuers nicht vor dessen Übergabe an die Geschäftsstelle am 27. November 2017 gemäß § 287 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG wirksam geworden. Die am 27. November 2017 wirksam gewordene Betreuerbestellung hat vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB dazu geführt, dass der jeweilige Abrechnungsmonat erst am 28. eines Monats beginnt und am 27. des Folgemonats endet. Demgegenüber hat der Betreuer den Beginn des 25 26 27 - 12 - jeweiligen Abrechnungsmonats bereits mit dem 25. eines Monats und - insoweit folgerichtig - das Ende mit dem 24. des Folgemonats angegeben. cc) Unzutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegan- gen, dass dieser Fehler im Rahmen der vorliegenden Vergütungsfestsetzung un- berücksichtigt bleiben kann. Denn der in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Ab- rechnungszeitraum ist nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 12 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12; zur Abgrenzung vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Dezem- ber 2021 - XII ZB 245/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt nicht nur hin- sichtlich des darin vorgesehenen dreimonatigen Abrechnungszeitraums als sol- chem, sondern auch für den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungs- monate (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Knittel Betreu- ungsrecht [Stand: 1. November 2019] § 9 VBVG Rn. 7). Denn für die Höhe der einem Betreuer zu vergütenden monatlichen Fallpauschale bzw. die hierfür er- forderliche Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG ist entscheidend auf dessen finanzielle Situation am Ende des je- weiligen Abrechnungsmonats abzustellen, wobei die Vermögenssituation eines Betreuten während des jeweiligen Abrechnungsmonats Schwankungen unter- worfen sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. zu § 5 VBVG aF). Schon aus diesem Grund bedarf es der stichtagsgenauen Abrechnung der Betreuervergütung nach Maß- gabe des § 9 VBVG. Darüber hinaus gebieten Gründe der Rechtssicherheit die strikte und damit stichtagsgenaue Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der Abrech- nungsmonate. Denn an den gesetzlichen Abrechnungszeitraum bzw. dessen Ab- lauf ist etwa der Beginn der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist des § 2 VBVG 28 - 13 - zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geknüpft (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 17). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn die Vergütung zuvor bereits ab- weichend von dem gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum rechts- kräftig festgesetzt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht aber weder Feststellungen zum Vorliegen derartiger Festsetzungsbeschlüsse nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG hinsichtlich des der vorliegenden Abrechnung vorangegangenen Abrechnungs- zeitraums getroffen, noch ist das Vorliegen solcher Beschlüsse in Ergänzung der Festsetzung im sogenannten vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG sonst ersichtlich. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach hinsichtlich des Abrech- nungszeitraums keinen Bestand haben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). a) Auch für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 hat es bei der vom Beschwerdegericht festgesetzten Vergütung von insgesamt 1.266 € zu verbleiben. Der Betreute war nach den ge- troffenen Feststellungen auch während dieses Abrechnungszeitraums am Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate (27. eines jeden Monats) vermögend. Denn sein Bargeldbestand von 5.030 € wurde vom Betreuer durchgehend in der Zeit von November 2019 bis Mai 2020 vorgehalten. Dies gilt auch für das Ende des letzten Abrechnungsmonats Mai 2020. Denn das Beschwerdegericht hat festge- stellt, dass der Bargeldbestand noch am 17. Juni 2020 vorhanden gewesen ist. 29 30 31 32 - 14 - b) Der Senat ist nicht daran gehindert, seiner Entscheidung einen Abrech- nungszeitraum zugrunde zu legen, der von demjenigen abweicht, den der Be- treuer in seinem Vergütungsantrag angegeben hat. Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsver- fahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festset- zung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat. Wird das Verfahren durch einen Antrag des Be- treuers eingeleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich - sofern die für die Be- messung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenen- falls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind - bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 14 f.). Entsprechendes gilt für den Zeitraum eines jeweiligen Abrechnungsmonats (Anfangs- und Endstichtag), weil auch dieser nach Maßgabe von § 9 VBVG gesetzlich festgelegt ist. Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass die von einem Betreuer in seinem Vergütungsantrag konkret angegebenen Anfangs- und Endstichtage eines Ab- rechnungsmonats bzw. der damit konkret zur Festsetzung beantragte Abrech- nungszeitraum generell nicht als Sachantrag, der die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkt, verstanden werden kann (so OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183 für den Fall der Beziffe- rung eines Vergütungsantrags), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass der Betreuer seinem Vergütungsantrag hin- sichtlich der Abrechnungsmonate unzutreffende Anfangs- und Endstichtage zu- grunde gelegt hat, beruhte erkennbar auf der von der Rechtspflegerin durch ihr 33 34 35 - 15 - Schreiben vom 26. Januar 2018 hervorgerufenen Fehlvorstellung, dass diese Stichtage den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Den zutreffenden Hinweisen der Staatskasse in den Rechtsmittelverfahren, dass aufgrund Wirk- samwerdens des Betreuungsbeschlusses am 27. November 2017 der hier maß- gebliche Vergütungszeitraum der vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 ist, ist der Betreuer nicht entgegengetreten. Es ist deshalb mangels entgegenste- hender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Betreuer sich die Rechtsauf- fassung der Staatskasse zum zutreffenden Abrechnungszeitraum jedenfalls hilfs- weise zu Eigen machen und sein Begehren hinsichtlich der Anfangs- und Endstichtage entsprechend modifizieren wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 16). Die vom Betreuer zur Abrechnung gestellten Abrechnungsmonate als solche (November 2019 bis Mai 2020) unterliegen keinem Zweifel. Dose Nedden-Boeger Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 29.05.2020 - 8 XVII 398/17 - LG Görlitz, Entscheidung vom 06.07.2020 - 5 T 133/20 -