Entscheidung
III ZR 29/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161221BIIIZR29
5mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161221BIIIZR29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 29/21 vom 16. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 28. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurück- gewiesen, dass der Tenor zu Nummer 1 Absatz 3 dieses Urteils (Feststellungstenor) wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 12.575 € erledigt ist. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 125.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- 1 - 3 - scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch wegen einer offenbaren Un- richtigkeit im Feststellungstenor - wie vorstehend geschehen - zu korrigieren. So- weit das Oberlandesgericht bei der klarstellenden Neufeststellung des landge- richtlichen Feststellungstenors ausgesprochen hat, dass die Klage im Umfang von 13.067 € erledigt ist, hat es seiner Berechnung neben dem in zweiter Instanz hinzugekommenen - die Erledigungssumme erhöhenden - Betrag von 5.533,75 € ersichtlich versehentlich statt des im erstinstanzlichen Tenor als erle- digt festgestellten Betrags von 7.041,25 € den in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag über die Feststellung einer Erledigung im Umfang von 7.533,25 € zu- grunde gelegt. Dass dies tatsächlich nicht beabsichtigt war, ergibt sich - auch für Dritte klar ersichtlich - daraus, dass die Vorinstanz in den Gründen ausdrücklich auf die - auch im Umfang - zutreffende Feststellung der Erledigung durch das Landgericht Bezug genommen hat. Eine solche offenbare Unrichtigkeit, das heißt eine versehentliche Abweichung des Erklärten vom Gewollten, kann gemäß § 319 ZPO jederzeit - auch durch das Rechtsmittelgericht - berichtigt werden (vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742 f; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 2 - 4 - und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13, NJW-RR 2014, 769 Rn. 15 zu § 42 Abs. 1 FamFG sowie Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858). Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.08.2019 - 31 O 228/17 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2021 - 2 U 121/19 -