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Entscheidung

XI ZB 21/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171221BXIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171221BXIZB21.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/21 vom 17. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Der Beigeladene zu 1, Herr Dr. W. W. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagte zu 1, die C. R. M. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerde- gegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 (13 Kap 17/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 21/21) durch sieben Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2021 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist der Musterklägerin am 2. Sep- tember 2021 zugestellt und am 14. September 2021 im Klageregister veröffent- 1 - 3 - licht worden. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021, beim Bundesgerichtshof ein- gegangen am selben Tag, haben die Beigeladenen zu 1 bis 7 Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Da die Beigeladenen zu 1 bis 7 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Pri- oritätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Beige- ladenen und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Beigeladene zu 1 zum Mus- terrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Beigeladenen zu 2 bis 7 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senats- beschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 26/19, juris Rn. 3 mwN). Die Musterbeklagte zu 1 wird - ebenfalls nach Anhörung der Beigeladenen und der Musterbeklagten - nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwer- degegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Der Senat entspricht damit dem Vorschlag der Musterbeklagten, die durch denselben Prozessbevollmäch- tigten vertreten werden. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. 2 3 - 4 - III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2019 - 319 OH 14/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 13 Kap 17/19 - 4 5