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Entscheidung

VI ZA 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201221BVIZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201221BVIZA22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 22/21 vom 20. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2021 durch die Richterinnen Dr. Linder und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterinnen Dr. Linder, Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2021 erhoben und einen Befan- genheitsantrag gegen die an diesem Beschluss mitwirkenden Richter gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die abgelehnten Richter hätten Ausführungen von ihm in ihrem Beschluss vom 23. November 2021 willkürlich nicht berücksich- tigt. Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundes- gerichtshofs das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. September 2021 ge- gen die Richterin von Pentz sowie die Richter Offenloch und Dr. Allgayer zurück- gewiesen. Diese haben am Beschluss vom 20. August 2021 mitgewirkt, mit dem das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein 1 2 - 3 - und Böhm zurückgewiesen worden ist. Diese wiederum haben mit Beschluss vom 19. Juli 2021 einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde und einen Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts abgelehnt. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Be- fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, juris Rn. 1). So liegt der Fall hier. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Be- sorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebe- schluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 16 mwN). Die über die Vorentscheidung hinausreichenden, die Befangenheit begründenden Umstände muss der Kläger in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275, 277 [juris Rn. 57]). An Vortrag zu solchen Umständen fehlt es. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs führt der Kläger in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2021 an, die abgelehnten Richter hätten seine Ausführungen willkürlich nicht berücksichtigt und dadurch eine parteiliche Haltung eingenommen. Der ablehnende Beschluss vom 20. August 2021 basiere eindeutig auf unwahren Tatsachenbehauptungen zu seinem Nachteil. Es gehe 3 4 5 6 - 4 - um "die Berufung des Klägers (…) gegen das Urteil des Amtsgerichts" und nicht um einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger eine Änderung der im Senatsbeschluss vom 23. November 2021 geäußerten Rechtsauffassung anstrebt, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. 2. Der Senat hat bei seinem Beschluss das Vorbringen des Klägers in vol- lem Umfang zur Kenntnis genommen, bleibt aber bei der im Senatsbeschluss vom 23. November 2021 geäußerten Auffassung, dass das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin von Pentz sowie die Richter Offenloch und Dr. Allgayer - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet ist. Linder Böttcher Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 11.02.2021 - 1 C 235/20 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.05.2021 - Gö 7 S 4/21 - 7