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StB 39/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211221BSTB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211221BSTB39.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 39/21 3 StE 2/21-4 vom 21. Dezember 2021 in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 21. Dezember 2021 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird 1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2021 aufgehoben, soweit in den Fällen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, 2. die Anklage des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2021 auch hinsichtlich der Fälle 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der An- klageschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptver- handlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuge- lassen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Anklage wegen des Vorwurfs in der Zeit von April 2011 bis Ende 2012 in H. und D. (Syrien) begangener Verbrechen gegen die Menschlichkeit in 18 tatmehrheitlichen Fällen sowie verschiedener damit in Tateinheit stehender weiterer Delikte erhoben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2021 in acht Fällen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unter teils abweichender Wertung zur Hauptverhandlung zugelassen. In zehn 1 - 3 - Fällen hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, der Anklagesatz werde insoweit seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Hier- gegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Mit der Anklageschrift ist dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt worden: Eingebettet in das Geschehen im Zusammenhang mit der Niederschla- gung und Unterdrückung der Opposition in Syrien nach Beginn des sogenann- ten "Arabischen Frühlings" Anfang 2011 folterte der Angeklagte, der als Assis- tenzarzt im Militärkrankenhaus H. und im Militärkrankenhaus M. in D. tätig war, Zivilisten. Diese waren wegen der tatsächlichen oder mut- maßlichen Teilnahme an Demonstrationen, der Teilnahme an sonstigen regime- kritischen Aktivitäten oder wegen ihrer Herkunft aus einem der Opposition zuge- rechneten Ort oder Stadtteil durch syrische Sicherheitskräfte festgenommen und in den genannten Krankenhäusern sowie im Gefängnis des militärischen Ge- heimdienstes in H. inhaftiert worden. Durch schwere Misshandlungen, Belei- digungen, Disziplinierungen und Demütigungen von inhaftierten Zivilisten sowie durch die Tötung eines Patienten beteiligte sich der Angeklagte an dem Vorge- hen des syrischen Regimes: a) An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Sommer 2011 zog der Angeklagte einem in die Notaufnahme des Militärkrankenhauses in H. einge- lieferten 14 bis 15 Jahre alten Jungen die Hose herunter, goss Alkohol auf seinen 2 3 4 - 4 - Penis und zündete diesen an, wobei er den Verlust der Zeugungsfähigkeit zu- mindest billigend in Kauf nahm (Fall 1). b) An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Juli oder August 2011 entkleidete der Angeklagte einen in das Militärkrankenhaus in H. eingeliefer- ten Mann, goss Alkohol über dessen Penis und zündete ihn an, wobei er den Verlust der Zeugungsfähigkeit auch in diesem Fall billigend in Kauf nahm. Der Mann trug großflächige Verbrennungen an seinen Genitalien davon, die sich stark entzündeten (Fall 2). c) Bei weiteren Gelegenheiten zwischen April und November 2011 miss- handelte der Angeklagte in der Notaufnahme des Militärkrankenhauses in H. mindestens acht namentlich nicht bekannt gewordene Gefangene, die während der Taten von Krankenpflegern festgehalten wurden. Dabei schlug er einen Ge- fangenen mit einem Urinkatheter, einen anderen mit einem Tourniquet. Als er sich bei der Misshandlung eines Patienten mittels Faustschlags ins Gesicht eine Verletzung an der Hand zuzog, wählte er weichere Körperregionen für Misshand- lungen aus. Mindestens einmal schlug er einen Gefangenen in den Bauch und einen weiteren Patienten mit der Faust in die Genitalien. Einen Gefangenen packte er so fest an die Genitalien, dass dieser vor Schmerz schrie. Einen mit einem Knochenbruch eingelieferten Patienten schlug er an der Stelle des Bruches. Einen weiteren Häftling misshandelte er durch Fußtritte. Im selben Zeitraum begann er eine Operation zur Korrektur einer Kno- chenfraktur am Bein, ohne dem Patienten zuvor die erforderliche Narkose verab- reicht zu haben (Fälle 3 bis 11). 5 6 7 - 5 - d) Einen Tag, nachdem im Oktober oder November 2011 zwei Brüder in das Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in H. gebracht worden wa- ren, erlitt einer der Brüder einen epileptischen Anfall. Der daraufhin verständigte Angeklagte schlug dem anderen Bruder in das Gesicht, so dass dieser zu Boden ging, und sodann mit einem Plastikschlauch auf beide Brüder ein. Einem von ihnen trat er gegen den Kopf. Als der Angeklagte am nächsten Tag erneut um ärztliche Hilfe gebeten wurde, versetzten er und ein weiterer Arzt den Brüdern heftige Schläge mit dem Schlauch am ganzen Körper. Einen weiteren Tag später verabreichte der Angeklagte dem unter Epilepsie leidenden Bruder eine Tablette; dieser verstarb am selben Tag (Fall 12). e) Im Zeitraum zwischen Ende 2011 und März 2012 schlug der Angeklagte gemeinsam mit anderen Krankenhausangehörigen bei mindestens drei Gelegen- heiten in die Ambulanz des Militärkrankenhauses M. aufgenommene Pati- enten. Bei mindestens einer Gelegenheit trat er gemeinsam mit weiteren Betei- ligten mit dem beschuhten Fuß auf einen am Boden liegenden Patienten in Rich- tung des Kopfes ein. Bei einer anderen Gelegenheit fügte er einem Patienten Fußtritte gegen den Bauch zu. Einen weiteren Patienten schlug er mit einem medizinischen Instrument, das er mit sich trug (Fälle 13 bis 15). f) Wenige Stunden, nachdem ein Inhaftierter etwa Ende Juli/Anfang Au- gust 2012 aus dem Zentralgefängnis in H. in das dortige Militärkrankenhaus verlegt worden war, begann der Angeklagte den bis auf die Unterwäsche entklei- deten Gefesselten mit Händen, Fäusten und Tritten am ganzen Körper zu miss- handeln. Zudem wurde der Gefangene an der Decke aufgehängt und mit einem grünen Plastikschlauch geschlagen. Solche Misshandlungen wiederholten sich unter Beteiligung des Angeklagten täglich, mindestens aber an zehn Tagen. Etwa 8 9 10 - 6 - eine Woche nach der Einlieferung goss der Angeklagte eine entzündliche Flüs- sigkeit auf die Hand des am Boden Liegenden, zündete sie an und forderte einen seiner Begleiter auf, das Feuer zu löschen. Der Geschädigte erlitt Brandverlet- zungen (Fall 16). g) Im Juli/August 2012 wurde ein weiterer Inhaftierter in das Militärkran- kenhaus in H. verlegt. Etwa zwei bis drei Tage später beschimpfte der Ange- klagte die in einer Zelle im Keller untergebrachten, mit den Händen auf dem Rü- cken gefesselten Patienten und schlug sie mit einem Schlagstock. Er ließ sich mehrere vereiterte Wunden des Gefangenen zeigen, führte ihn vor die Zelle, for- derte ihn auf, sich auf den Boden zu legen, und trat mit schmutzigen Schuhen auf eine Wunde. Als diese zu bluten und eitern begann, ließ er ein Desinfektions- mittel darüber laufen, entzündete es und ließ das Feuer durch einen seiner Be- gleiter löschen. Dann trat er mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht des Festge- haltenen, so dass drei Zähne stark beschädigt und später ersetzt werden muss- ten. Zudem schlug er den Verletzten bis zur Bewusstlosigkeit mit einem flexiblen Schlagstock am ganzen Körper (Fall 17). h) Wenige Tage später betrat der Angeklagte erneut die Zelle, in der sich bis zu 25 Inhaftierte befanden. Als er auf sie einschlug und sich einer der Gefan- genen wehrte, ließ er ihn auf dem Boden fixieren und setzte ihm eine Spritze, um diesen zu töten, so seine absolute Macht über die Gefangenen zu demonstrieren und dazu beizutragen, das Aufbegehren gegen das diktatorische Unrechtsregime zu unterdrücken. Der in der Zelle Zurückgelassene verstarb (Fall 18). i) Der Generalbundesanwalt hat das dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehen in den Fällen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der Anklageschrift als 11 12 13 - 7 - - tatmehrheitliche - Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in den Fällen 8 bis 10 und 13 bis 15 zudem nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. 2. Das Oberlandesgericht hat die Anklage in den Fällen 1, 2, 3, 11, 12, 16, 17 und 18 unter modifizierenden Maßgaben zugelassen. In den Fällen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 der Anklageschrift hat es die Eröffnung des Hauptverfah- rens aus Rechtsgründen wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgelehnt. Hierzu hat es zur Begründung näher ausgeführt, die Taten in den genannten Fäl- len seien durch die Anklageschrift nicht hinreichend umgrenzt. Da dem Ange- klagten jeweils einzelne täterschaftlich begangene Handlungen und nicht Beihilfe zu einem Massenverbrechen zur Last gelegt würden, genüge eine bloß numeri- sche Angabe der Taten ohne jedweden Ansatz einer Individualisierung der Opfer jedenfalls dort nicht, wo auch die Beschreibung der Modalitäten oder der Begleit- umstände der Tat keine Unterscheidung von anderen gleichförmigen Taten des Angeklagten ermöglichten, die er in demselben Tatzeitraum und an denselben Tatorten mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit begangen habe. Eine solche Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus der Vernehmung maßgeblicher Zeugen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts ist be- gründet. 1. Der Anklage fehlt in den Fällen 4 bis 10 und 13 bis 15 nicht die zur Um- grenzung des Verfahrensgegenstandes notwendige Bestimmtheit. 14 15 16 - 8 - a) Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Anklageschrift den Angeschul- digten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Ver- fahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwa- ige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen und sie keine notwendigen An- gaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthält, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 Rn. 12; vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 9 f.). Die Umgrenzungsfunktion erfordert neben der Bezeichnung des Ange- schuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechsel- bar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Hand- lungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurtei- len lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allge- meine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (s. insgesamt BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 10 mwN). 17 18 - 9 - Soweit bei Serientaten eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschrei- bung der Einzeltaten in der Anklage wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist, muss der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hin- reichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Tatfrequenz und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfe- nen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Ver- fahrenshindernis 1 Rn. 12 mwN). Wird eine Mindestzahl von Taten angegeben, steht der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte mög- licherweise noch an weiteren ähnlichen beteiligt war (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 28). Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchst- zahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen (vgl. allgemein zu Sexualdelikten BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47; zu Betäubungsmitteldelikten BGH, Urteil vom 20. No- vember 2014 - 4 StR 234/14, StraFo 2015, 68; zu Körperverletzungen BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, juris Rn. 42; anders dagegen in Be- zug auf Wirtschaftsstraftaten BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 20), dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit feh- lende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist. b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben wird die Anklage der Umgren- zungsfunktion hinsichtlich derjenigen Fälle, in Bezug auf die das Oberlandesge- richt die Eröffnung abgelehnt hat, noch gerecht. Die jeweiligen Lebenssachver- 19 20 - 10 - halte werden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumstän- den durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße um- rissen. Die einzelnen Tatvorwürfe sollen sich jeweils in einem bestimmten Militär- krankenhaus ereignet haben. Wenngleich ihnen kein konkretes Datum zugeord- net wird, sind sie zeitlich durch den angegebenen mehrmonatigen Rahmen be- grenzt. Die gesonderten Fälle betreffen jeweils unterschiedliche Personen, wer- den durch den geschilderten Hergang individualisiert und sind so von den ande- ren in der Anklageschrift genannten Geschehnissen abgrenzbar. Sie haben durch die verschiedenen Handlungen jeweils für sich genommen ein eigenes Ge- präge und werden teils durch weitere Besonderheiten gekennzeichnet. Beispiels- weise erklärte der Angeklagte laut Anklagesatz nach der Misshandlung eines Ge- fangenen durch Tritte, er habe "heute eine Küchenschabe mit den Füßen" getre- ten. Unter den konkreten Gegebenheiten steht der erforderlichen Bestimmtheit nicht entgegen, dass die Geschädigten nicht namentlich bekannt sind und der Angeklagte möglicherweise ähnliche - gegebenenfalls einem Strafklagever- brauch unterworfene - Taten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 8, 28). Insoweit unterscheidet sich die Anklage etwa von einer Konstellation, in der die Anklageschrift als Tatort lediglich geographisch ein Land nennt und weder die Person des Opfers noch die Art so- wie die Umstände der Tat mitteilt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - StB 15/15, NStZ 2016, 745, 746 [dort unter dem Az. 2 StE 7/15-3]). 21 22 - 11 - Dementsprechend hat das Oberlandesgericht selbst die Anklage insofern für ausreichend bestimmt gehalten und als Fall 3 zur Hauptverhandlung zugelas- sen, als dem Angeklagten der Schlag mit einem Urinkatheter zur Last gelegt wird. Dass dieser Fall in Bezug auf die Umgrenzungsfunktion anders einzuordnen ist als derjenige, in welchem dem Angeklagten der Schlag mit einem Tourniquet vor- geworfen wird, erschließt sich nicht. Hinsichtlich beider Begehungsweisen kommt in Betracht, dass der Angeklagte darüber hinaus ähnliche Misshandlungen beging. c) Da die Umgrenzungsfunktion mithin im Ergebnis insgesamt gewahrt ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es in Bezug auf Tatvorwürfe aus dem Bereich des Völkerstrafrechts weder erforderlich noch geboten ist, die grundsätz- lich geltenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anklage zu modifizieren. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist mit Blick insbesondere auf die berechtigten Verteidigungsinteressen des Angeklagten grundlegenden strafprozessualen Erwägungen folgend eine Abweichung von den prinzipiell zu beachtenden Regeln nicht angezeigt. 2. Die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Der Angeklagte ist hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle einer Straftat hinreichend im Sinne des § 203 StPO verdächtig. Die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung begegnet nach dem gegenwärtigen Sachstand keinen Bedenken. Einzelne von den kon- kreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zuge- fügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung ver- wendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 23 24 25 26 - 12 - 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Voigt