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XI ZB 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122BXIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122BXIZB1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/21 vom 11. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdefüh- rerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 unter den Ziffern I und II der Entschei- dungsformel aufgehoben. Das Feststellungsziel I.1. wird als unbegründet zurückgewie- sen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Ja- nuar 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und 3.e) gegenstandslos. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerde- führerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 tragen die Musterklägerin und die Beigeladenen wie folgt: Musterklägerin 12,13% Beigeladener zu 1 1,46% Beigeladener zu 2 8,51% Beigeladene zu 3 3,89% Beigeladener zu 4 1,74% - 3 - Beigeladener zu 5 2,76% Beigeladener zu 6 2,76% Beigeladener zu 7 2,76% Beigeladener zu 8 8,28% Beigeladene zu 9 2,76% Beigeladener zu 10 8,10% Beigeladener zu 11 4,14% Beigeladene zu 12 2,76% Beigeladener zu 13 2,76% Beigeladener zu 14 7,97% Beigeladene zu 15 4,14% Beigeladene zu 16 2,76% Beigeladener zu 17 2,76% Beigeladener zu 18 2,76% Beigeladener zu 19 2,76% Beigeladener zu 20 3,31% Beigeladener zu 21 4,97% Beigeladene zu 22 3,76% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterklägerin und die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 440.000 € festgesetzt. - 4 - Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmäch- tigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbe- schwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 auf bis zu 440.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerde- gegnerin auf bis zu 50.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds E. GmbH & Co. KG ("Best of Shipping I", im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 20. Dezember 2007 aufge- legte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklag- ten hierfür aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds war der Erwerb von und das Handeln mit Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften am Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen. Nach Abschluss der Investitionsphase sollte der Fonds konzeptionsgemäß Anteile an ca. 100 Schifffahrtsgesellschaften halten. Anleger konnten sich mittelbar über eine Treuhandkommanditistin - die Musterbeklagte zu 3 - am Kommanditkapital des Fonds beteiligen. Die Musterbeklagte zu 1 ist Initiatorin des Beteiligungsangebots und Pros- pektverantwortliche. Die Musterbeklagte zu 3 fungierte als Treuhänderin. Die Musterbeklagte zu 2 war mit der Übernahme des Portfoliomanagements betraut. 1 2 - 5 - Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungskommanditistinnen der Fondsge- sellschaft mit Pflichteinlagen in Höhe von 100 € (Musterbeklagte zu 1), in Höhe von 100 € (Musterbeklagte zu 2) und in Höhe von 6.100 € (Musterbeklagte zu 3). Die Musterklägerin und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2018 Kla- gen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2019 dem Oberlan- desgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterent- scheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Fonds stünden, nicht oder nur ungenügend darstelle (Feststellungsziele II.1.a) bis g)), weil die Ausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung unzu- reichend seien (Feststellungsziele II.2.a) und b)) und weil konzeptionelle und an- legergefährdende Risiken nicht oder nur ungenügend erläutert würden (Feststel- lungsziele II.3.a) bis m)), dass die Musterbeklagten aufgrund ihrer vorvertragli- chen Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien (Feststellungsziel I.1.), dass die Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehan- delt hätten (Feststellungsziel I.2.) und dass die Musterbeklagten verpflichtet ge- wesen seien, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im Prospekt aufzuklären und wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungs- pflichten haften würden (Feststellungsziel I.3.). 3 4 - 6 - Mit Musterentscheid vom 23. Dezember 2020 hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Prospekt das Risiko aus der hohen Volatilität des Charter- ratenmarktes nicht genügend darstelle (Tenor zu I.1.), dass der Prospekt insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft sei, als er nicht darauf hinweise, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau extrem schwankten (Tenor zu I.2.), als er es mangels Darstellung aussagekräftiger Or- derbuchzahlen nicht ermögliche, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen (Tenor zu I.3.), und als die Liquiditäts- und Ergebnisprognose nicht nachvollziehbar dargestellt seien (Tenor zu I.4.). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Musterbeklagten für die festgestellten Prospektmängel nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien und insoweit auch schuldhaft gehandelt hätten (Tenor zu II.). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Feststellungsziele zurückgewiesen. Die Musterbeklagten haben gegen den Musterentscheid Rechtsbe- schwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die getroffenen Feststellungen wen- den. Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden. B. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. 5 6 7 8 - 7 - I. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und zu 3 sind zulässig. Sie sind rechtzeitig einge- legt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Mus- terrechtsbeschwerdeführerin und die Musterbeklagten zu 2 und zu 3 beschwert und insoweit nach den "letzten Anträgen der Musterrechtsbeschwerdeführerin sowie der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 im Musterverfahren zu erkennen", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). II. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 sind begründet. Sie führen dazu, dass das Feststellungsziel I.1. als unbegründet zurückgewiesen wird und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und 3.e) gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Feststellung zum Feststellungsziel II.1.a) sei zu treffen, weil im Pros- pekt zumindest darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass nach den histo- rischen Erfahrungen das Risiko eines rasanten Verfalls von Charterraten nicht 9 10 11 12 - 8 - auszuschließen sei. Die Feststellung zum Feststellungsziel II.1.b) sei zu treffen, weil es an einer Darstellung der Entwicklung der "Second-Hand-Preise" für Schiffe fehle, ohne die der Anleger keinen Anhaltspunkt für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Wirtschaftlichkeits- bzw. Ergebnisprognose habe. Die Feststellung zum Feststellungsziel II.1.c) sei zu treffen, weil eine Darstellung aus- sagekräftiger Orderbuchzahlen unverzichtbar sei, um dem Anleger jedenfalls an- satzweise eine Beurteilung der im Prospekt enthaltenen Prognosen zu ermögli- chen, und weil sich aus den Orderbuchzahlen ein im Prospekt offenzulegender Risikofaktor ergebe. Die Feststellung zum Feststellungsziel II.3.e) sei zu treffen, weil eine Darstellung der historischen Entwicklung der Charterraten im Prospekt fehle, die für die Ertragslage des Fonds entscheidend sei. Die Feststellung zum Feststellungsziel I.1. sei zu treffen, weil sich die Ver- antwortlichkeit der Musterbeklagten im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die festgestellten Prospektfehler aus der Stellung der Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft ergebe und die Pros- pekthaftung im weiteren Sinne nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaf- tung verdrängt werde. Die Feststellung zum Feststellungsziel I.2. sei zu treffen, weil die Musterbeklagten hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler die Ver- schuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt hätten. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass der Prospekt fehlerhaft im Sinne der Feststellungs- ziele II.1.a), b), c) und II.3.e) ist. Denn die Rechtsbeschwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Das Feststellungsziel I.1. ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekt- haftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hin- sichtlich der Feststellungsziele II.1.a), b), c) und II.3.e) und hinsichtlich des Fest- stellungsziels I.2. gegenstandslos. 13 14 - 9 - a) Durch das Feststellungsziel I.1. sollte nur eine Verantwortlichkeit der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" für das Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufspros- pekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Fest- stellungsziel I.1. hat ausschließlich das Bestehen einer vorvertraglichen Aufklä- rungspflicht der Musterbeklagten "nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne" zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüp- fenden Feststellungsziel I.2. soll ein schuldhaftes Handeln der Musterbeklagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im Feststellungs- ziel II. genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den Feststellungszielen ausschließlich eine Haf- tung der Musterbeklagten für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Im Feststellungsziel II. geht es um verschiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel I.1. um die Passivlegitimation der Musterbeklagten, im Feststellungsziel I.3. um das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Musterbeklagten und im Feststellungs- ziel I.2. um das Verschulden der Pflichtverletzung. Das Feststellungsziel I.1. ist danach im Einklang mit den Feststellungszie- len I.2. und I.3. so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Verantwortlichkeit der Musterbeklagten "aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht" nur auf die Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gestützt wird. Feststellungsziele sind so aus- zulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Auf- klärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senats- beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21). 15 16 - 10 - b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die mit dem Fest- stellungsziel I.1. geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten als Prospektverantwortliche aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 20. Dezember 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Rege- lung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 gelten- den Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. aa) Die Musterbeklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklag- ten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im Feststel- lungsziel I.1., auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen. bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird. Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- 17 18 19 20 21 - 11 - men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die ge- sellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO). Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten zu 2 und zu 3 Pros- pektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie sind - was bereits ausreicht (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.) - Gründungs- gesellschafterinnen der Fondsgesellschaft mit Kommanditeinlagen von 100 € bzw. 6.100 €. cc) Die Musterbeklagten hafteten mithin als Prospektverantwortliche (Mus- terbeklagte zu 1) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 2 und zu 3) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG 22 23 - 12 - aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Das Feststellungsziel I.1. ist daher als unbegründet zurückzu- weisen. c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel I.1. in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und II.3.e) gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für die Feststellungsziele II.1.a), b), c) und II.3.e), die Pros- pektfehler zum Gegenstand haben, und hinsichtlich des Feststellungsziels I.2., mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten hätten hinsichtlich dieser Prospektfehler schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vor- vertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, 24 25 26 - 13 - WM 2021, 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Pros- pekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden soll nach dem Feststellungsziel I.2. ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im wei- teren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Verschul- den nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Muster- entscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebun- den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.). III. Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsvertei- lungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 13a VerkProspG. Er ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob Letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071). 27 28 - 14 - IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Danach haben die Musterklägerin und alle Bei- geladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend 399.741,24 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens 29 30 31 - 15 - ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1 und zu 2 auf 411.060 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 49.750 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 314 OH 1/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 6/19 - 32