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Entscheidung

1 StR 487/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR487.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 487/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 13. September 2021 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperververlet- zung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug ei- nes Teils der Strafe angeordnet und den Wert von Taterträgen in Höhe von 5.863 Euro eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung 1 - 3 - materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt; im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Maßregelanordnung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil der Angeklagte weder in der zugelassenen Anklage noch im Eröffnungsbe- schluss und auch nicht in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass als (weitere) Rechtsfolge die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Betracht kommt. Ein solcher aus- drücklicher gerichtlicher Hinweis wäre jedoch erforderlich gewesen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20). 3. Der Rechtsfehler nötigt vorliegend zur Aufhebung der Einziehungsan- ordnung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Trotz der Aus- gestaltung der Regelung der Einziehung des Erlangten als zwingendes Recht (§ 73 Abs. 1 StGB) vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil in- soweit auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, weil dem Angeklagten in Gänze rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt worden war, zumal 2 3 4 - 4 - auch die Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag keine Einziehungsanordnung be- antragt hatte (vgl. auch § 421 Abs. 3 StPO). Raum Bellay Fischer Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 13.09.2021 - 8 KLs 111 Js 21834/21