Entscheidung
2 StR 472/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR472.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 28. Juli 2021 im Schuldspruch dahingehend ge- ändert, dass im Fall II.4. der Urteilsgründe die tateinheitliche Ver- urteilung wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an Minderjährige in zwei Fällen, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Vermittlung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in sechs Fällen, davon in einem Fall (Fall II.4. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Veran- lassung der Aufnahme der Prostitution durch Minderjährige unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu vier Jahren Gesamtfreiheitstrafe verurteilt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materi- ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt lediglich zur Korrektur des Schuldspruchs in Fall II.4. der Urteilsgründe. a) Die vom Angeklagten in diesem Fall verwirklichte Veranlassung der minderjährigen Zeuginnen zur Prostitution in der Tatbestandsvariante des Men- schenhandels zum Zwecke der Ausbeutung (§ 323a Abs. 4, § 323 Abs. 1 Satz 2 StGB) geht dem Tatbestand des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 4 StR 384/09, Rn. 2 mwN). Die Verurteilung wegen tat- einheitlich begangener Vermittlung sexueller Handlungen Minderjähriger hat da- her zu entfallen. b) Darüber hinaus hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nach- prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Wegfall der tatein- heitlichen Verurteilung im Fall II.4. der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch 2 3 4 5 - 4 - unberührt, insbesondere hat das Landgericht nicht die Verwirklichung zweier Tat- bestände strafschärfend gewertet. Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.07.2021 - 108 KLs 7/21 182 Js 32/21