Entscheidung
4 StR 463/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B4STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B4STR463.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 463/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung hält auch im Fall II.1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge verurteilt worden ist, der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis noch stand. Die Strafkammer hat allerdings zum Beleg der Beihilfehandlung des An- geklagten auch Schlussfolgerungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungs- führers der Polizei aus der überwachten Telekommunikation des Haupttäters her- angezogen, ohne insoweit ihre Überzeugung anhand der tatsächlichen Grundla- gen für diese von ihr selbst vorzunehmenden Bewertungen (vgl. BGH, Beschluss - 3 - vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 3 mwN) nachvollziehbar darzulegen. Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 06.09.2021 ‒ 2 KLs 5427 Js 34270/20