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Entscheidung

6 StR 590/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR590
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR590.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 590/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 22. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass zwei Monate der verhängten Jugendstrafe als bereits vollstreckt gelten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: 1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Ver- fahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen. Entgegen den dortigen Ausführungen sind dabei die Belastung mit vorrangigen Haftsachen, die zwischenzeitliche Vakanz im Vor- sitz der Strafkammer sowie die durch einen Gutachterwechsel bedingten Verzö- gerungen dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 758 f. mwN). Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, trifft der Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kompensationsentscheidung selbst. 2. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine über die mit einer Vergewaltigung stets verbundene und damit regelmäßig in dieser aufgehende üble und unangemessene Behandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1 2 - 3 - 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; insoweit zumindest miss- verständlich UA S. 39) hinausgehende Körperverletzung mit den durch den er- zwungenen Oralverkehr verursachten Schmerzen im Hals der Nebenklägerin noch hinreichend festgestellt. Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 22.07.2021 - 4 KLs 406 Js 1014/18 (3/19)