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Entscheidung

2 ARs 223/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180122B2ARS223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180122B2ARS223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 223/21 2 AR 166/21 vom 18. Januar 2022 in der Strafvollzugssache gegen vertreten durch Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 2 StVK 132/21 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kassel 7 StVK 437/21 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Offenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Antragstellers am 18. Januar 2022 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gericht- liche Entscheidung gegen die Anordnung seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bautzen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg zuständig. Gründe: I. Der wegen Mordes und anderer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie mehreren zeitigen Freiheitsstrafen verurteilte Antragsteller befand sich seit dem Jahr 2008 ununterbrochen in Strafhaft in verschiedenen Justizvollzugsan- stalten des Landes Hessen. Am 14. Dezember 2020 wurde er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HStVollzG aus Sicherheitsgründen von der Justizvollzugsanstalt Kassel I nach Baden-Württemberg in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt. Dabei bestand zwischen den an dieser Entscheidung beteiligten Justizministerien bei- der Bundesländer Einigkeit darüber, dass er nur vorübergehend dort verbleiben sollte. Ein konkreter Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Rück- oder Weiterverle- gung erfolgen sollte, wurde nicht festgelegt. Im Mai 2021 erkundigte sich die stell- vertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt Offenburg beim baden-württember- gischen Justizministerium, wie es mit dem Antragsteller „weitergehen“ solle und ob eine Rückverlegung in den hessischen Justizvollzug beabsichtigt sei. Das ba- den-württembergische Justizministerium teilte der JVA Offenburg zunächst mit, 1 - 3 - dass ihre Anfrage an das hessische Justizministerium weitergeleitet worden sei, und unterrichtete sie sodann Ende Juni 2021 dahingehend, dass man in Hessen für den Antragsteller einen Platz in Sachsen in der JVA Bautzen organisiert habe, und sie gebeten werde, ihm dies zu eröffnen. Die stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt Offenburg suchte den Antragsteller daraufhin am 28. Juni 2021 zu einem Gespräch auf und teilte ihm mündlich mit, „dass das hessische Ministerium beschlossen habe, dass er in die JVA Bautzen verlegt werde“. Seine Nachfrage zu den „Hintergründen der Verlegung“ vermochte sie nicht zu beant- worten, da es „sich um eine Entscheidung aus Hessen“ handele. Am 30. Juni 2021 beantragte der Verteidiger des Antragstellers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg, die seinem Mandanten „am 28. Juni 2021 seitens der JVA Offenburg mündlich eröffnete Verfügung über seine Verlegung in die JVA Bautzen aufzuheben“ und die Vollziehung dieser Maßnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, die Voraussetzungen für eine Verlegung lägen nicht vor; jedenfalls aber sei die getroffene Verlegungsverfügung ermessensfehlerhaft, weil die Be- lange des Antragsstellers nicht in gebotener Weise Berücksichtigung gefunden hätten. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 gab das Landgericht Offenburg das Ver- fahren zur Entscheidung über die Anträge des Antragstellers „gemäß § 83 VwGO i.V.m. den §§ 17, 17a GVG“ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel ab. Zur Begründung führte es aus, die Justizvollzugsanstalt Offenburg habe keine eigene Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs getroffen, son- dern dem Antragsteller lediglich die Entscheidung des hessischen Justizministe- riums mitgeteilt, weshalb nicht das Landgericht Offenburg, sondern das Landge- richt Kassel zuständig sei. 2 3 - 4 - Am 8. Juli 2021 wurde der Antragsteller per Einzeltransport in die Justiz- vollzugsanstalt Bautzen überführt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 erklärte sich die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Kassel für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es vertritt die Auffassung, die Verlegung sei im Außenverhältnis zum Antragsteller eine Ent- scheidung der Justizvollzugsanstalt Offenburg gewesen, auch wenn damit ledig- lich eine „ministerielle Vorgabe“ umgesetzt worden sei. Gemäß § 110 StVollzG sei daher das Landgericht Offenburg örtlich zuständig. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Offenburg (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) und des Landge- richts Kassel (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. III. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. Nach der Verlegung des Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt Bautzen ist der nach § 114 Abs. 2 StVollzG gestellte Aussetzungsantrag gegen- standslos geworden, so dass nur noch über den gegen die Verlegungsanordnung gerichteten Anfechtungsantrag entschieden werden muss. 4 5 6 7 8 - 5 - 1. Die Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug einge- wiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist eine Maß- nahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvoll- zugs und kann daher mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN). Über den Antrag entscheidet nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die betei- ligte Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), ihren Sitz hat. 2. Die angefochtene Maßnahme ist von der Justizvollzugsanstalt Offen- burg getroffen worden. Soweit diese der Ansicht ist – und ihr folgend die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg –, sie habe keine eigene Ent- scheidung getroffen, sondern dem Verurteilten nur eine Entscheidung des hessi- schen Justizministeriums mitgeteilt, geht dies fehl. a) Der Antragsteller wurde am 14. Dezember 2020 aus der Justizvollzugs- anstalt Kassel I in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt. Auch wenn zwi- schen den beteiligten Justizministerien Einigkeit darüber bestand, dass er nur vorübergehend dort verbleiben sollte, handelte es sich nicht lediglich um eine zeitlich begrenzte Überstellung, sondern eine Verlegung, denn der Antragsteller sollte auf unbestimmte Zeit in die Justizvollzugsanstalt Offenburg aufgenommen werden. Dies hatte zur Folge, dass die Zuständigkeit auf die Justizvollzugsanstalt Offenburg überging (vgl. hierzu Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 8 Rn. 2). Über seine Weiterverlegung in die Justizvollzugsanstalt Bautzen war somit nach baden-württembergischen Landesrecht zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 BW-JVollzGB III). 9 10 11 - 6 - b) Das für diese Justizvollzugsanstalt maßgebliche Landesrecht findet ins- besondere auch dann Anwendung, wenn der Strafgefangene zuvor aus einem anderen Bundesland dorthin verlegt wurde. Dem Landesrecht kommt nur eine räumlich auf das Staatsgebiet des jeweiligen Bundeslandes begrenzte Geltung zu und es erfasst grundsätzlich alle Personen, die sich innerhalb des Staatsge- bietes befinden (vgl. BVerfGE 11, 6, 19; F. Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. Ergänzungslieferung, Art. 83 Rn. 67; a.A. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 188, 189). c) Was die Verlegung eines Gefangenen in die Vollzugsanstalt eines an- deren Bundeslandes betrifft, bedarf eine solche länderübergreifende Verlegung zwar gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO einer Einigung der obersten Vollzugs- behörden beider Länder. Die erforderliche Einigung regelt die Verlegung aber nur im Verhältnis der beteiligten Länder zueinander. Sie ist selbst noch keine Verle- gungsanordnung, sondern bildet lediglich eine bundesstaatlich notwendige und lediglich verwaltungsinterne Voraussetzung für die Anordnung der (einseitig nicht umsetzbaren) länderübergreifenden Verlegung, die im Außenverhältnis zum Strafgefangenen weiterhin nur nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts durch die danach zuständige Behörde angeordnet werden kann (vgl. Senat, Be- schluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392). d) In vorliegender Sache hat die stellvertretene Leiterin der Justizvollzugs- anstalt Offenburg die Verlegung (mündlich) angeordnet, indem sie dem Antrag- steller in dem Gespräch am 28. Juni 2021 der Sache nach eröffnete, dass er in die Justizvollzugsanstalt Bautzen verlegt werde. In dieser Erklärung liegt die Ver- legungsentscheidung der zuständigen Behörde und nicht lediglich die Bekannt- gabe einer von einer anderen Behörde getroffenen Verlegungsanordnung. 12 13 14 - 7 - Auch wenn die stellvertretende Anstaltsleiterin dem Antragsteller mitteilte, das Land Hessen habe beschlossen, ihn in die JVA Bautzen zu verlegen, ändert dies nichts daran, dass sie letztlich in Umsetzung dieser Vorgabe die Verlegungs- anordnung selbst gegenüber dem Antragsteller getroffen hat. Das entspricht der Regelung im Vollstreckungsplan Baden-Württembergs unter Ziff. 4.5.1., wonach der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt auch über landesübergreifende Verlegungen entscheidet. 3. Örtlich zuständig ist damit nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungs- kammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Offenburg, mithin die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Offenburg, die auch nach der zwischenzeitli- chen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392). 4. Die damit begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg ist auch nicht nachträglich durch den Verweisungsbe- schluss vom 7. Juli 2021 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Kassel ist hierdurch nicht begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere Strafvollstre- ckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätz- lich bindend. Eine Bindungswirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Verweisungs- entscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an welche die Sache verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392). 15 16 17 - 8 - So liegt es hier. An der verfahrensgegenständlichen Verlegung des An- tragstellers waren die Justizvollzugsanstalt Offenburg, die Justizvollzugsanstalt Bautzen und die Justizministerien der Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie des Freistaats Sachsen beteiligt. Keine dieser Behörden hat ihren Sitz im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel. Allein der Um- stand, dass der Antragsteller früher in der Justizvollzugsanstalt Kassel I inhaftiert und von dort aus Ende 2020 in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wor- den war, ist offensichtlich nicht geeignet, die Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Kassel für die verfahrensgegenständliche Wei- terverlegung in die Justizvollzugsanstalt Bautzen zu begründen. Franke Appl Krehl Meyberg Grube 18