Entscheidung
II ZR 94/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180122BIIZR94
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180122BIIZR94.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/21 vom 18. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin hat, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt, am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29. April 2021 zugestellten Urteil des Berufungsge- richts, mit dem ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Kün- 1 - 3 - digung ihres Geschäftsführeranstellungsvertrags überwiegend zurückgewiesen worden ist, eingelegt. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 2. November 2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 hat der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertre- te, worauf diese am 26. Oktober 2021 beantragt hat, ihr für das weitere Verfah- ren über die Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen. II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist abzulehnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt bei- geordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er- scheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Man- datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zu- rückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2019 - II ZR 46/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 6). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. 2 3 - 4 - a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Beiordnungsantrags angege- ben, der zunächst zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesge- richtshof habe die Rechtsauffassung geäußert, dass er ihrer Nichtzulassungs- beschwerde keine Aussicht auf Erfolg beimesse und aus diesem Grunde dem Senat die Niederlegung seines Mandats angezeigt habe. Danach habe sie ver- geblich bei fünf beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten wegen einer Übernahme des Mandats angefragt. Nach den von ihr vorgelegten Ableh- nungsschreiben wurde die Übernahme meist aus zeitlichen Gründen sowie in einem Fall mit der Begründung abgelehnt, dass man grundsätzlich kein Mandat übernehme, in dem ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Kollege die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels negativ beurteilt und dessen Rück- nahme empfohlen habe. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bestel- lung eines Notanwalts jedoch nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Ver- tretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellun- gen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Par- tei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 126/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 85/21, juris Rn. 4). 4 5 - 5 - 2. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung der Klägerin auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offen- sichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Das ist hier der Fall. Die Sache hat weder eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeu- tung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 6 - 6 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten der Klä- gerin zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 2. November 2021 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 - 7